Versteuerung von Personengesellschaften

Hallo Wissende,

angenommen, man gründet eine GbR. Wir dann die GbR unter ihrem Firmennamen selbst veranlagt, oder erscheint die GbR dann steuerlich auch bei den einzelnen Gesellschaftern?

Danke für eure Hilfe.

Anna

Hallo Anna,

angenommen, man gründet eine GbR. Wir dann die GbR unter ihrem
Firmennamen selbst veranlagt, oder erscheint die GbR dann
steuerlich auch bei den einzelnen Gesellschaftern?

Les deux, mon général:

Für die GbR wird eine „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“ bei deren Betriebsstättenfinanzamt vorgelegt und veranlagt. Zu dieser Erklärung/Feststellung gehört auch die Verteilung der Einkünfte.

Seit mit dem Halbeinkünfteverfahren die KSt einfacher geworden ist, ist die „Tapete“ (Anlage zur Feststellungserklärung) eines der schönsten Formulare im Bereich Ertragsteuern.

Bei den einzelnen Gesellschaftern werden die Werte daraus in die ESt-Veranlagung übernommen: Regelmäßig durch Erklärung, wenn nicht erklärt, von Amts wegen. Ein Hinweis auf die Existenz der Beteiligung reicht auf dieser Ebene aus.

Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist ein selbständiger Verwaltungsakt, Rechtsbehelfs- und andere Fristen laufen mit diesem und unabhängig von den ESt-Veranlagungen der Beteiligten.

Besonderheit: Obwohl sie zivilrechtlich keine eigene Rechtsperson hat, kann die GbR umsatzsteuerlich auch mit den Beteiligten in Leistungsaustausch treten. Bei kleinen Unternehmungen kann dieser Punkt wichtig sein, was die berühmte Kleinunternehmerbesteuerung gem § 19(1) UStG betrifft.

Schöne Grüße

MM

Salut Martin,

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort, die sehr hilfreich ist.

Viele Grüße
Anna

Ergänzung
Hi !

und auch bei der Gewerbesteuer ist die GbR das Besteuerungssubjekt!

BARUL76

Für die GbR wird eine „Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“ bei
deren Betriebsstättenfinanzamt vorgelegt und veranlagt. Zu
dieser Erklärung/Feststellung gehört auch die Verteilung der
Einkünfte.

Seit mit dem Halbeinkünfteverfahren die KSt einfacher geworden
ist, ist die „Tapete“ (Anlage zur Feststellungserklärung)
eines der schönsten Formulare im Bereich Ertragsteuern.

Bei den einzelnen Gesellschaftern werden die Werte daraus in
die ESt-Veranlagung übernommen: Regelmäßig durch Erklärung,
wenn nicht erklärt, von Amts wegen. Ein Hinweis auf die
Existenz der Beteiligung reicht auf dieser Ebene aus.

Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist ein
selbständiger Verwaltungsakt, Rechtsbehelfs- und andere
Fristen laufen mit diesem und unabhängig von den
ESt-Veranlagungen der Beteiligten.

…öhm, cool, genau der Thread, den ich suche :smile:

Weiss jemand, bis wann man die Feststellungserklärung abgegeben haben muss ? Ich hab gerade nämlich Bauchschmerzen, weil Ende Mai und ich noch nix getan … Anschlussfrage : in meiner Einkommenssteuererklärung für 2003 hatte ich in der Anlage GSE einen Gewinn ausgewiesen, der gar nicht existent war - in der Feststellungserklärung wird´s dann der tatsächliche Verlust; kann ich da dann jetzt auf Nachzahlung hoffen ? Muss ich dafür aktiv werden ? … lt. Auskunft meiner Sachbearbeiterin beim Finanzamt eigentlich nicht, aber doppelt fragen hält besser :wink:

Danke & Grüße
Frank

Hallo Frank,

Weiss jemand, bis wann man die Feststellungserklärung
abgegeben haben muss ? Ich hab gerade nämlich Bauchschmerzen,
weil Ende Mai und ich noch nix getan

Grundsätzlich gilt hier auch der 31.5. - wenn Du lieb fragst, dürfte stillschweigende Fristverlängerung bis Ende Juli und bei entsprechender Begründung bis Ende September nicht gar so problematisch sein. Ruf mal den Sachbearbeiter an, wie er drüber denkt.

… Anschlussfrage : in
meiner Einkommenssteuererklärung für 2003 hatte ich in der
Anlage GSE einen Gewinn ausgewiesen, der gar nicht existent
war - in der Feststellungserklärung wird´s dann der
tatsächliche Verlust; kann ich da dann jetzt auf Nachzahlung
hoffen?

Das hab ich nicht recht verstanden. Ich empfehle: In jedem Fall eine korrigierte Anlage GSE reingeben mit dem richtigen Wert oder auch bloß Hinweis auf die Beteiligung. Im Begleitschreiben auf das Gespräch mit der Sachbearbeiterin verweisen und klarstellen, dass der erklärte Wert jedenfalls nicht richtig ist. An der Schriftform vorbei kann man viel diskutieren, ich würde mich nicht drauf verlassen.

Nachzahlung würde bedeuten: Bei Veranlagung ESt über die geleisteten Vorauszahlungen hinaus bezahlen. Bei einem Verlust aus Beteiligung würde es eher - bei sonst gleichen Verhältnissen - zu einer Erstattung kommen (die Du wohl meinst). Ob es dazu kommt, richtet sich danach, ob die festgesetzte ESt die Summe der Vorauszahlungen einschließlich einbehaltener LSt übersteigt oder nicht - das kann man aus der Entfernung bloß sagen, wenn man alle notwendigen Werte kennt. Lass doch mal die ESt mit ElStEr rechnen, dann hast Du einen besseren Überblick.

Schöne Grüße

MM