ich habe eine dringende Frage zum Thema doppelte Haushaltsführung. Wie verhält es sich bei folgendem Sachverhalt:
nach Beendigung des Studiums nimmt man eine Beschäftigung 320 km vonm bisherigen Wohnort an. Aufgrund der Entfernung zum Arbeitsort mietet man eine 32m² große Wohnung. Am Wohnort bewohnt man eine ca. 40m² große Etage im Haus der Eltern (unendgeldlich). Wenn der gesamte Freundeskreis, inklusive Lebensgefährtin am Wohnort sind, und man jeden Freitag nach der Arbeit nach hause, bzw. Montag früh zur Arbeit fährt.
Nun zu dem Problemen:
Welche Kriterien muss man angeben damit die Gemeinde (Meldrecht) die Wohnung am Arbeitsort akzeptiert
Was muss man Beachten damit man die steuerlichen Vorteile als Werbungskosten ansetzen kann. Meine Idee ist die Überschriebung des Hauses auf mich (mit lebenslangem Nißbrauchrecht für die Eltern)
Gibt es Alternativen bzw. sonstige Tipps ?
Welche Kriterien muss man angeben damit die Gemeinde
(Meldrecht) die Wohnung am Arbeitsort akzeptiert
Akzeptiert als Erstwohnsitz? als Zweitwohnsitz? als von einer dort eventuell erhobenen Zweitwohnungssteuer befreiten Wohnsitz?
Melderrecht ist Ländersache. In der Regel gilt als Kriterium für den Hauptwohnsitz die Dauer, während der sich der Meldepflichtige am betreffenden Ort aufhält. Wenn aus diesem Grund der Wohnsitz am Arbeitsort als Hauptwohnsitz zu betrachten ist, so hat dieses keinen Einfluss auf die Besteuerung.
Was muss man Beachten damit man die steuerlichen Vorteile
als Werbungskosten ansetzen kann. Meine Idee ist die
Überschriebung des Hauses auf mich (mit lebenslangem
Nießbrauchrecht für die Eltern)
Das Geld für den Notar ist bei dieser Gestaltung umsonst ausgegeben.
Entscheidend ist, ob im Haus der Eltern ein eigenständiger Haushalt „aus eigenem Recht“ bestanden hat, bevor der zweite Haushalt am Arbeitsort begründet wurde, und auch weiterhin besteht: Küche, Bad, Waschmaschine. Keine Eingliederung in den Haushalt der Eltern - BFH v. 5.10.1994. Es ist sicherlich sinnvoll, den derzeit bestehenden mündlichen Überlassungsvertrag schriftlich zu fixieren.
In den ersten drei Monaten ab Bezug der Wohnung am Arbeitsort spielt es keine Rolle, ob ein eigener Hausstand am beibehaltenen Wohnort besteht oder nicht - LStR 43 (5)
Melderecht ist für Steuerrecht schlicht unerheblich
doppelte Haushaltsführung für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand ist nach BStBl 2004 I 431 ab 1.1.2004 nicht mehr zulässig, also ist die Richtlinienregelung weggefallen. Für Jahre bis 2003 einschließlich gilt sie noch, aber immer noch eingeschränkt auf 2 Jahre (sagt die Fundstelle).
Ein eigener Hausstand wurde auch bei Nießbrauch zugunsten der Eltern anerkannt im BFH Urteil BStBl 2004 II 16. Es ist aber entscheidend, dass ein echter Haushalt in den selbständigen 4 Wänden besteht.
Ich fände als einfache Lösung einen schönen schriflichen Mietvertrag mit den Eltern empfehlenswert.