Buchung USt auf Zinsanteil beim LG

Hallo!

Meine Frage läßt sich an einem einfachen Beispiel verdeutlichen:

Beispiel:

Leasingratensumme = 232.000 (200.000 +16%)
Ratenbarwert bei Vertragsabschluss = 174.000 (150.000 +16%)
Anschaffungskosten des Leasingsgebers für das Leasinggut = 100.000
Das Leasinggut ist dem LN zuzurechnen.

Der Leasinggeber erzielt Zinserträge. Daneben erzielt er einen Erlös aus der Veräußerung des Leasingguts. Die USt fällt im Erstjahr (Lieferung) auf die Summe aller Raten an.

Frage:

Wie ist der Aufwand aus dem USt-Anteil Zinsen zu buchen? Ist hinsichtlich der im Erstjahr begründeten und beglichenen Verbindlichkeit, welche nicht im Zusammenhang mit Anzahlungen steht, eine Aufwandszuordnung durch ARAP zu einer späteren Periode möglich? (Wirtschaftlich wäre eine solche Zuordnung zweifellos sinnvoll, aber das ist bei § 250 HGB nicht der entscheidende Punkt.)

…Buchungsvorschlag:

1.1.
Forderung Verkauf 174.000
ARAP USt auf Zinsen 8.000
an
Erlöse Leasingverkauf 150.000
USt 32.000

31.12.
Bank …
an
Forderung Verkauf [Tilgungsanteil Rate]
Zinsertrag aus Rate [Zahlung-Tilgung]*100/116
ARAP USt [Zahlung-Tilgung-Nettozins]

Danke!

Ciao!
Nemo

Hi!

Der Leasinggeber erzielt Zinserträge.

Das ist die Lösung, die du selbst schon geschrieben hast. An der USt wird nichts abgegrenzt. Bei Erstellung des Jahresabschlusses werden Zinsen abgegrenzt. Dieser Posten ist dann jährlich neu zu bewerten. Eine „planmäßige“ Verringerung ist nicht zulässig.
ABER: oh Wunder stimmen in der Praxis der Abschreibungsplan und die Bewertung am Jahresende in ihren Werten oft überein. :smile:

BARUL76

hi barul,

die berechtigte frage ist doch aber, wann diese zinserträge erzielt werden. auf die bilanzielle ausweisung ist hier nicht abzustellen (handels- oder steuerbilanz), sondern auf die entstehung der ust nach UStG.

da hier m.E. die ust nach vereinbarten entgelten vorliegt, besteht kein raum für eine abgrenzung in irgendeiner weise.

ich hoffe ich habe den sachverhalt richtig erkannt…

mfg vom

showbee

Hallo noch einmal!

Völlig klar sind 3 Dinge:

  1. Der Leasingnehmer zahlt x gleich hohe Raten, die rechnerisch einer Monatsmiete +16% USt entsprechen.
  2. Der Gegenstand ist dem Leasingnehmer zuzurechnen.
  3. Deshalb entsteht USt-Schuld auf Lieferung im Zeitpunkt des Verschaffens der Verfügungsmacht (Erstjahr), wobei die USt aus der Summe aller Raten herauszurechnen ist.

Problematisch ist nur die Periodenabgrenzung der Aufwendungen und Erträge:
=> Eine mangels Vereinbarung unverzinsliche Kaufpreisforderung ist abzuzinsen, weil sonst nicht realisierte Gewinne ausgewiesen würden (so auch ADS). Richtig?
=> Die sofort fällige USt entspricht nicht 16/116 der zu aktivierenden Forderung. Richtig?
=> Stellt sich also die Frage, ob die Mehr-USt im Erstjahr den Gewinn mindert und die Einforderung vom Leasingnehmer in den Folgejahren den Gewinn erhöht. Richtig?
=> Da der Abzinsungsbetrag inkl. USt-Anteil im Erstjahr nicht als Wirtschaftsgut Forderung aktiviert werden kann (kein WG!), muss er entweder Aufwand bleiben oder aktiv abgegrenzt werden…

Ciao!
Nemo

Sorry, Schreibfehler
=> Da der Abzinsungsbetrag inkl. USt-Anteil im Erstjahr nicht als Wirtschaftsgut Forderung aktiviert werden kann (kein WG!), muss der sofort fällige rechnerische USt-Anteil am Abzinsungsbetrag entweder Aufwand bleiben oder aktiv abgegrenzt werden…

Hi !

wird Umsatzsteuer denn nicht nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes berechnet, fällig und abgeführt? Ich kann den Sinn der Abgrenzung nicht verstehen.

Unter der Annahme, die Leistung ist erbracht, die Zahlung steht noch aus. geibt es zwei Möglichkeiten.
1.
Entweder es ist eine Rechnung geschrieben, dann ist die USt auch fällig oder aber

es liegt keine Rechnung vor, dann dann ist auch noch keine USt entstanden.

Die Umsatzsteuer wird nicht abgegrenzt!

BARUL76

Hallo!

  1. Entweder es ist eine Rechnung geschrieben, dann ist die USt
    auch fällig oder aber
  2. es liegt keine Rechnung vor, dann dann ist auch noch keine USt
    entstanden.

Es geht auch nicht um die USt-Schuld, die übrigens unabhängig von der Rechnung entsteht (=> §§ 13ff. UStG)!

Es geht um die Frage, wie hoch der im Erstjahr auszuweisende Veräußerungserlös ist.

Man stelle sich bloss mal fiktiv einen über Jahrzehnte abgezinsten Forderungsbarwert vor. Wenn dann die USt auf die Lieferung sofort entsteht könnte der zu zahlende USt-Betrag (USt-Schuld) höher als die Forderung sein.

Deshalb war meine Überlegung, den Veräußerungserlös aus der Forderung mit 100/116 heruaszurechnen und den kraft Gesetz entstandenen höheren USt-Betrag (der den Gewinn logischerweise zunächst mindert) wegen des Zusammenhangs mit Erträgen aus Zinsen für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag aktiv abzugrenzen. Die Zinsen wären dann per Saldo Nettoerträge im jeweiligen Jahr und die USt ebenfalls in allen Jahren erfolgsneutral.

Ein alternativer Lösungsvorschlag aus dem Bilanzbuchhalterhandbuch sieht vor, die Forderung ohne Abzinsung zu aktivieren. Dann bestände das Problem mit der höheren USt nicht. Allerdings werden dort auch die Zinserträge passiv abgegrenzt, was mangels Zahlung vor dem Bialnzstichtag m. E. noch fragwürdiger ist. Deshalb sehe ich für diesen Lösungsansatz auch keine Rechtsgrundlage.

Ciao!
Nemo

Ein alternativer Lösungsvorschlag aus dem
Bilanzbuchhalterhandbuch sieht vor, die Forderung ohne
Abzinsung zu aktivieren. Dann bestände das Problem mit der
höheren USt nicht. Allerdings werden dort auch die Zinserträge
passiv abgegrenzt, was mangels Zahlung vor dem Bialnzstichtag
m. E. noch fragwürdiger ist. Deshalb sehe ich für diesen
Lösungsansatz auch keine Rechtsgrundlage.

hi nemo,

ich habe nun mal deine buchungen auf hübschen t-konten auf den papier nachverfolgt. also ich würde auch für die obige variante sein, wenn du abgrenzen möchtest.

inwieweit dann nur eine künstliche bilanzverlängerung vorliegt (forderungen an pRAP) ist natuerlich auch problematisch. hier könnte man dann ggf. auch den zinsertrag über die jahre erst einbuchen, was natuerlich die bilanz wieder sehr undurchsichtig macht.

schreib doch mal einfach mails an die grossen ver"leaser" in deutschland (VR, Grenke & Co.), vielleicht geben dir die hausinternen buchhalter einen tip, wie sie es machen und wie es von finanzverwaltung und wirtschaftsprüfern anerkannt ist.

mfg vom

showbee

Danke! (owT)