Ist es möglich nachträglich noch den Verpflegungsmehraufwand nach erhalt des Steuerbescheides geltend zu machen? Wenn dieser im Vorjahr anerkannt wurde.
Hallo Ingolf,
wenn Du noch innerhalb der Rechtsbehlfsfrist bist (1 Monat nach bekanntgabe des Bescheides) kannst Du eine Änderung des Bescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO beantragen und die nachträglichen Aufwendungen geltend machen.
Sollte Dein Bescheid und VdN (Vorbehalt der Nachprüfung) stehen, kannst Du jederzeit die Aufwendungen nachreichen.
Wenn beides nicht mehr greift, dann bleibt Dir nur die Möglichkeit nach § 173 ABs. 1 Nr. 2 AO die Änderung wegen „neuer Tatsachen“ zu beantragen. Dies dürfte aber in Deinem Fall schwierig werden, da es sich nach dem Sachverhalt nicht um „neue“ Tatsachen handelt und Du offensichtlich ein grobes Verschulden daran hast, die Aufwendungen nicht direkt mit der ESt-Erklärung eingereicht zu haben.
Solltest Du jedoch unschuldig an der verspäteten Geltendmachung der Aufwendungen sein, dann böte sich dieser Weg auf jeden Fall an. Wenn Du unschuldig an der verspäteten Einreichung bist, kann ggf. auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO greifen. Dazu aber mehr, wenn Du wirklich unschuldig bist.
gruß
Michael
Danke für die Hilfe
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