Beispiel für eine Steuerberechnung bei Selbständig

Hallo,

ich möchte an dieser Stelle gerne mal ein allgemeingültiges Beispiel einer Steuerberechnung darstellen. Vielleicht guckt der eine oder andere darüber und korriegiert mich, falls Fehler vorhanden sind.

Ich gehe von einer Person aus, die Student ist, einen Gewerbeschein hat und sagen wir mal 24.000 Euro im Jahr mit EDV-Dienstleistungen verdient hat. Der Student hat zusätzlich in diesem Jahr 2100 Euro Kindergeld bezogen und ist selbst bei der Krankenkasse versichert (50Euro/Monat). Meine Berechnung zu diesen Daten würde folgendermaßen aussehen:

24.000 Einkünfte

  • 7.235 Freibetrag
    =======
    16.765
  • 4.191 (25%) Lohnsteuer
    =======
    12.574
  • 2.100 Kindergeldrückzahlung
    ======
    10.474
  • 7.235 Freibetrag (wieder hinzu)
    ======
    17.709
    ======
    ======

Dem Student bleiben also von den 24.000 verdienten Euro, 17.709 Euro. Ist das korrekt so (z.B. Freibetrag abziehen) oder habe ich was vergessen? Was ist z.B. mit Kirchensteuer? Was ist ürigens mit Gewerbesteuer? Es ist doch korrekt, dass diese erst ab 24.500 Euro fällig wird? Wie hoch ist eigentlich die Gewerbesteuer?

Dann vielleicht noch eine kleine Frage hinterher: Welche Vorteile hat man, wenn man als Freiberufler und nicht als Selbständiger gilt? O.K. Buchführung ist klar, aber steuerliche Vorteile? Muss man als Freiberufler auch Gewerbesteuer zahlen?

Vielen Dank.

Grüsse
Cromo

Hi!

Ich hatte § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anders verstanden, nämlich:

  • 24.000 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG)
    =======
    = 24.000 Summe der Einkünfte
    =======
    = 24.000 Gesamtbetrag der Einkünfte
    =======
  • 600 Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen)
  • 36 Sonderausgaben (Pauschbetrag)

= 23.364 Einkommen

= 23.364 zu versteuerndes Einkommen

Darauf Einkommensteuer nach § 32a EStG
= 3.330
Darauf Soli nach §§ 3,4 SolZG 184,15

Das war, wie es das Gesetz macht und wie ich es mal gelernt hatte.

BARUL76

Bei dir ist ganz viel falsch … Diesen „Freibetrag“ gibt es nicht, du meinst das steuerfreie Existenzminimum, das ist in den Steuertabellen bereits eingearbeitet und wird nicht extra abgezogen. Das Kindergeld bezieht nicht der Student, sondern seine Eltern, das hat hier überhaupt nix zu suchen. Mit deinen Zahlen kann man nicht wirklich was anfangen, sorry …
Gewerbesteuer zahlen Einzelunternehmer oder Personengesellschaften erst ab einem gewerbesteuerlichen Gewinn von 24.500 Euro, und die Höhe hängt vom Gewerbesteuersatz der jeweiligen Gemeinde ab. Freiberufler zahlen keine gewerbesteuer - und du kannst es dir nicht aussuchen ob du Freiberufler bist oder nicht. Nur bestimmte „Katalogberufe“ sind Freiberufler, stehen im Gesetz …

Gruß
Beate

24.000 Einkünfte

  • 7.235 Freibetrag
    =======
    16.765
  • 4.191 (25%) Lohnsteuer
    =======
    12.574
  • 2.100 Kindergeldrückzahlung
    ======
    10.474
  • 7.235 Freibetrag (wieder hinzu)
    ======
    17.709
    ======
    ======

Dem Student bleiben also von den 24.000 verdienten Euro,
17.709 Euro. Ist das korrekt so (z.B. Freibetrag abziehen)
oder habe ich was vergessen? Was ist z.B. mit Kirchensteuer?
Was ist ürigens mit Gewerbesteuer? Es ist doch korrekt, dass
diese erst ab 24.500 Euro fällig wird? Wie hoch ist eigentlich
die Gewerbesteuer?

Dann vielleicht noch eine kleine Frage hinterher: Welche
Vorteile hat man, wenn man als Freiberufler und nicht als
Selbständiger gilt? O.K. Buchführung ist klar, aber
steuerliche Vorteile? Muss man als Freiberufler auch
Gewerbesteuer zahlen?

Vielen Dank.

Grüsse
Cromo

Hi,

vorab will ich anmerken: „Hut ab! Da hat sich einer im Vorwege bereits mit der Materie beschäftigt!“ Das meine ich ernst.

Dass Deine Berechnung nicht korrekt ist, mag an den fehlenden Praxis liegen, hier wird ja keine Klausur geschrieben. Die Einkommensermittlung und die Steuerberechnung ist i.d.R. sehr schwierig und kann heute noch nicht auf einem Bierdeckel durchgeführt werden.

Die anderen Antworten zeigten die „Fehler“ ja bereits auf, auf Eines will ich aber noch hinweisen:
Die in der Anlage zum EStG abgedruckten Steuertabellen erlauben anhand des vorliegenden zu versteuernden Einkommens auf die Schnelle das Ablesen des Tarifbetrages. Tatsächlich sind diese Werte aber nicht willkürlich oder ausgewürfelt worden, sondern sind Ergebnisse der jeweilig anzuwendenen Formel ( siehe unten).

Deine Rechnung, mit Abzug des Grundfreibetrages, ist aber deshalb noch lange nicht komplett verkehrt.
Schau mal in §32a EStG hinein.
Natürlich wird dieser Freibetrag bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, der linear progressive Satz ergibt sich entsprechend aus der o.g. Fundstelle. Die jeweiligen Einkommensanteile am zvE unterliegen unterschiedlichen Sätzen.

@beate: Hast Du Dich mal gefragt, wie die Werte aus der Tabelle ( ESt Anhang II1, Beck, Handb.d.StV ) zustandekommen ?

Nochmal: Hut ab!

Ciao

björn72

Hi Cromosom,

da Du ja wissen möchtest was am Ende durch die gewerbl. Tätigkeit übrig bleibt ist es schon richtig das Kindergeld abzuziehen, wenn der Anspruch darauf wegfällt. Wer das nun ursprünglich bekommt ist ja egal.

Die Gewerbesteuer würde ich der Einfachheit halber auch wenn der GewSt-Freibetrag von 24.500€ leicht überschritten wird ausser acht lassen, da sie durch den Betriebsausgabenabzug --> Minderung der ESt und direkte Anrechnung auf die ESt fast nicht mehr ins Gewicht fällt.

Grüße
Chris

… Kindergeld …

Außer dem Kindergeld können auch Leistungen wegfallen, die damit in Zusammenhang stehen. Z. B.:
a) Die Kinderzulage zur Eigenheimförderung (auch „Baukindergeld“ genannt)
b) Wenn der Kindergeldempfänger (meist Vater oder Mutter) im Öffentlichen Dienst ist: Ein Teil des Ortszuschlags.

Wie man das Kindergeld noch retten kann, wenn man in der Nähe der Grenzen ist, hier: http://www.klicktipps.de/kindergeld.htm

Hallo barul und alle anderen,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich muss dazu sagen, dass ich kein Finanzexperte bin und ich dies weder beruflich noch schulisch (wäre sicherlich eine Katastrophe für meine Mitbürger :wink: benötige. Rein interessenshalber.

Mir ging es primär darum, ob ich nicht noch irgendwas vergessen habe, was zusätzlich abgezogen wird (Kichensteuer, Soli). Stattdessen hat barul ja noch was draufgelegt :wink: Wieder was dazu gelernt! Wie kann ich die Höhe des Steuersatzes berechnen (Tabelle?) bzw. von welchem bist Du ausgegangen, barul?

Wie kann man sich das vorstellen, was Beate meinte? Der Existenzsatz ist im Steuersatz schon eingerechnet? D.h. es ist also kein großer „Knick“ drinn, wenn man über 7235 Euro verdient, dass dann 7236 Euro voll versteuert werden? Das wird schon berücksichtigt, dass dann eigentlich nur 1 Euro zu versteuern ist, sehe ich das so richtig?

Vielen Dank nochmal für die zahlreichen Informationen! Toll!

Grüsse
Cromo

Hi!

Da es sich hier um einen Studenten handelt, sollte zumindest noch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass die Kosten für das Studium noch zusätzlich bis 920 € nach § 10 Abs. Nr.7 EStG abgezogen werden können (Mantelbogen 3 Seite irgendwo mittig „Ausbildungskosten“ glaube ich…). Diese wären z.B. Studiengebühren, Fahrten zur Uni (lt. BFH in letzter Zeit nur Entfernungspauschale, ich bin aber weiterhin für Kilometerpauschale!), Abschreibung für PC der für die Ausbildung benötigt wird (ggf. anteilig privat/Ausbildung), Fachliteratur,…
Bibt auch wieder ein paar Euro!

Grüße, Torsten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi !

Nach der neuesten Rechtsprechung ließen sich diese Aufwendungen sicherlich auch als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben deklarieren. Da gäbe es dann die Obergrenze von € 920 nicht.

Zum Steuersatz: § 32a Einkommensteuergesetz in der Fassung für 2003 sagt folgendes:

(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

  1. bis 7 235 Euro (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 7 236 Euro bis 9 251 Euro: (768,85 · y + 1 990) · y;
  3. von 9 252 Euro bis 55 007 Euro: (278,65 · z + 2 300) · z + 432;
  4. von 55 008 Euro an: 0,485 · x - 9 872.

„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 200 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein Zehntausendstel des 9 216 Euro übersteigenden Teils des nach Absatz 2 ermittelten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das nach Absatz 2 ermittelte zu versteuernde Einkommen.

(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist, und um 18 Euro zu erhöhen.

(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag.

(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 107 567 Euro ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle).