Liebe Experten,
angenommen, ein nicht verheiratetes, zusammen lebendes Paar bekommt ein Kind. Der Vater erklärt die Vaterschaft und ist ebenfalls sorgeberechtigt. Also eigentlich genauso, wie man sich eine Familie vorstellt, bis auf die fehlende Heiratsurkunde. Wird die Anzahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte bei beiden Eltern automatisch auf 0,5 festgesetzt oder gibt es auch die Möglichkeit, dass einer der beiden Eltern sich 1,0 eintragen lässt ? Gibt es auch die Möglichkeit, eine andere Steuerklasse als EINS zu wählen ?
Vielen Dank für Erklärungen !
Hallo Mark
angenommen, ein nicht verheiratetes, zusammen lebendes Paar
Hallo Mark,
der KFB auf der LSt-Karte kann nicht übertragen werden. Nur wenn Ihr heiratet oder aber der Unterhaltsverpflichtete seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommt, kann man von der o.5 Regelung abweichen.
Zur Steuerklassenwahl besteht die Möglichkeit die StKl II für die Mutter zu wählen, sofern Ihr in einem Haushalt zusammenlebt (schließe ich mal aus dem Sachverhalt)kann dieser auch auf den Vater übertragen werden.
Gruß
Michael
Wird die Anzahl der Kinderfreibeträge (KFB) auf der
Lohnsteuerkarte bei beiden Eltern automatisch auf 0,5
festgesetzt oder gibt es auch die Möglichkeit, dass einer der
beiden Eltern sich 1,0 eintragen lässt ?
JA, es gibt Möglichkeiten. Entweder schon vorab mit einem gesonderten Antrag beim Finanzamt den KFB auf einen Elternteil übertragen, oder erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Anlage U ausfüllen. Beides führt im Gesamtergebnis zur selben finanziellen Belastung.
Mit dem Antrag vorher, hätte man aber wahrscheinlich monatlich bereits mehr Geld zur Verfügung, dann am Jahresende keine „große“ Steuerstattung. Beim Ausfüllen der Anlage U hat man monatlich etwas weniger Geld zur Verfügung, kann sich dann aber am Jahresende über eine Schöne Steuererstattung freuen.
Gibt es auch die
Möglichkeit, eine andere Steuerklasse als EINS zu wählen ?
Jetzt nicht mehr. Die Steuerklasse II war bisher für Unverheiratete mit Kind noch möglich. Dies wurde jetzt aber insoweit geändert, dass Unverheiratete mit Kind, die noch einen anderen Erwachsenen in ihrem Haushalt leben haben (also wie im Fall) die Klasse II nicht mehr bekommen.
BARUL76
Danke Barul76,
habe da aber noch weitere (möglicherweise dumme) Fragen:
JA, es gibt Möglichkeiten. Entweder schon vorab mit einem
gesonderten Antrag beim Finanzamt den KFB auf einen Elternteil
übertragen, oder erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung
die Anlage U ausfüllen. Beides führt im Gesamtergebnis zur
selben finanziellen Belastung.
wenn die Frau aufgrund der Mutterschaft nicht mehr berufstätig ist, hat sie doch nichts vom halben Kinderfreibetrag, oder ? Wie kann es dann zur selben finanziellen Belastung kommen ?
Mit dem Antrag vorher, hätte man aber wahrscheinlich monatlich
bereits mehr Geld zur Verfügung, dann am Jahresende keine
„große“ Steuerstattung. Beim Ausfüllen der Anlage U hat man
monatlich etwas weniger Geld zur Verfügung, kann sich dann
aber am Jahresende über eine Schöne Steuererstattung freuen.Gibt es auch die
Möglichkeit, eine andere Steuerklasse als EINS zu wählen ?Jetzt nicht mehr. Die Steuerklasse II war bisher für
Unverheiratete mit Kind noch möglich. Dies wurde jetzt aber
insoweit geändert, dass Unverheiratete mit Kind, die noch
einen anderen Erwachsenen in ihrem Haushalt leben haben (also
wie im Fall) die Klasse II nicht mehr bekommen.
Off-Topic: Armes Deutschland, überall wird gejammert, dass zu wenig Kinder geboren werden…und dann werden die Paare mit Kindern, die sich nicht versprechen, sich ein Leben lang zu lieben (wie kann man das überhaupt versprechen, Leben besteht aus Veränderungen…man sehe sich die Scheidungsraten an…) derart benachteiligt… Sauerei… Off-topic ende - musste mal raus, sorry.
Trotzdem nochmals Danke für die Info´s !
Hallo Barul,
na klar, die Neufassung des 24B EStG. Damit scheidt in diesem Fall die StKlasse II aus.
Allerding bin ich der Meinung, das Du mit der Übertragung des KFB falsch liegts. Auch ein Antrag vorab würde vom FA immer abgelehnt werden, da nur die in §32 (6) genannten Gründe maßgebend sind (fehlende Unterhaltsleistung, Übertragung auf Großeltern). Was die Anlage U in diesem Fall soll, ist mir auch nicht klar, da sie nur Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten berücksichtigt. Ich vermute mal, das Du hier was verwechselt hast.
gruß
Michael
Off-Topic: Armes Deutschland, überall wird gejammert, dass zu
wenig Kinder geboren werden…und dann werden die Paare mit
Kindern, die sich nicht versprechen, sich ein Leben lang zu
lieben (wie kann man das überhaupt versprechen, Leben besteht
aus Veränderungen…man sehe sich die Scheidungsraten an…)
derart benachteiligt… Sauerei… Off-topic ende - musste mal
raus, sorry.
Nicht jammern Mark,
warte mit Deiner Steuererklärung für dieses Jahr, bis die erste Verfassungsbeschwerde gegen die Aufhebung des Haushaltsfreibetrages anhängig ist. Dann erkläre Deine Einkünfte, warte auf den Bescheid und lege Einspruch ein; mit dem Hinweis das Verfahren auszusetzen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Das hat zwar in der Sache sicherlich keinen Erfolg, ist aber ein netter kleiner Protest. Wenn sich da ein Massenverfahren ankündigt, dringt das über das BMF bis in den Bundestag (natürlich auch ohne Erfolg).
Bisschen Protest muss schon din sein.
Gruß Kiese