Hallo,
Hi auch…
Nun könnte man ja als Finanzamt auch sagen - Moment, das
Kapital sowie das (zugestandenerweise) kapitalähnliche
Darlehen sind weg - das war halt der private Spieleinsatz, ein
reines Privatvergnügen! Zinsen sind immer als Einnahmen zu
versteuern, private Spielereien aber natürlich nicht. Sonst
könnte ja jeder auch seine erfolglosen Lottoscheine
absetzen… Trägt solch eine Argumentation?
Sicherlich trägt solche eine Argumentation nicht. Gewinne
besteuern und andererseits Verluste nicht anerkennen traut
sich selbst die deutsche Steuergesetzgebung (noch) nicht.
Da unterschätzt du den „Mut“ unserer allseits geliebten Gesetzgeber (meist Politiker, oft auch die BILD, zu selten Experten):
der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb der Siebenjahresfrist ist von der Veräußerungsgewinnbefreiung des § 8b Abs.2 KStG nach nach § 8b Abs.4 KStG ausgenommen (mit weiteren Rückausnahmen von der Ausnahme und Rückausnahmen von der Rückausnahme
), also steuerpflichtig. Verluste (auch innerhalb der Siebenjahresfrist) sind aber stets! nicht zu berücksichtigen (BMF vom 28.04.2003 Tz. 33). Allerdings wird diese Vorgehensweise in der Literatur (m.E. zu Recht) kritisiert (Rödder/Schumacher, DStR 2000, S.1453; Haritz DStR 2000, S. 1537) und muss sich als systemwidrig bestimmt noch vor dem BFH behaupten (bislang noch nicht geschehen, weil die Regelungen zu neu sind…).
Trotzdem ist zuzustimmen, dass die Hingabe von Kapital im Rahmen wirtschaftlichen Handelns nicht als „zocken“ angesehen werden.
Dazu fällt mir aber noch eine Ergänzungsfrage ein. Wenn der
Gesellschafter das Darlehen hingibt, hat er eventuell
Aufwendungen zu dessen Beschaffung getätigt. Denn wenn er das
Geld nicht selbst besaß, hat er eventuell selbst ein Darlehen
über exakt diese Höhe aufgenommen. Die dabei entstandenen
Zinsen sind doch laufende Werbungskosten KAP im Jahr der
Zinszahlung, unabhängig davon, in welchem Jahr der Verlust des
eigenkapitalersetzenden Darlehens eintritt, oder irre ich
mich?
Sind sie, aber muss hier der Überschusserzielungsabsicht besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Gerade bei den hohen Zinsen eines Girokontos fallen dem Finanzamt bestimmt Gründe ein, die so entstehenden Verluste nicht anzuerkennen. Notfalls werden die Festsetzungen insoweit vorläufig erlassen und später, wenn keine entsprechenden Überschüsse anfallen, muss man wieder nachzahlen.
Frage dazu: Macht es einen Unterschied, ob der Gesellschafter
einen „echten“ Laufzeitkredit aufnimmt oder ob er das Darlehen
aus dem Disporahmen seines Girokontos entnimmt? Die
Zinsberechnung dürfte beim Girokonto nicht schwieriger sein,
aber die Zinsen höher.
Ich halte es für theoretisch möglich, nachweislich für das Gesellschafterdarlehen verwendete Beträge vom Girokonto, die Zinsen auslösen, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen:
sobald das Girokonto nachfolgend irgendwann einmal weniger als das Gesellschafterdarlehen selbst im Minus sein sollte, ist insoweit der Dispokredit für das Gesellschafterdarlehen getilgt und eine erneute (weitere) Überziehung steht nicht mehr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Gesellschafterdarlehen. Für die Praxis ist diese Gestaltung also ziemlich unbrauchbar, wer will schon ständig sämtliche Privataufwendungen auf „Pump“ finanzieren (das kann doch kein Steuervorteil mehr aufwiegen). Außerdem wird’s mit dem Nachweis der Überschusserzielungsabsicht noch schwieriger.
Wie sind die aufgewandten Zinsen zur Darlehensbeschaffung zu
sehen, wenn die Gesellschaft nach Darlehensgabe erlischt und
das eigenkapitsalersetzende Darlehen verloren geht? Der
Gesellschafter hat durch eine eigene Darlehensaufnahme in
Folgejahren die Zinsen bis zur vollständigen Tilgung laufend
aufzubringen - sind diese Zinsen trotz Erlöschen der
Gesellschaft weiterhin abzugsfähig, sozusagen als
nachträgliche Werbungskosten KAP?
Wenn ich mir die restriktive Rechtsprechung des BFH zu Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben/Werbungskosten ansehe (H 171 EStR), sind diese Zinsen keine nachträglichen Werbungskosten (vgl. auch Drenseck in Schmidt zu § 24 Rz. 104).
Fragen über Fragen!
Aber vielleicht ist ja jemand an einer
Expertendiskussion interessiert!
Kommt vor 
Gruß
Jens
Grüße, Torsten.