ich habe eine Frage zum BAT. Ich finde zwar im Netz an verschiedenen Stellen die entsprechenden Tabellen, komme aber mit der Zuschlagsberechnung nicht klar. Vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Angenommen jemand ist 29 Jahre alt, ledig, kinderlos und verdient als wiss. Mitarbeiter nach BAT IIa (West). Brutto sind das mit Zuschlägen etwa 3.250 Euro, netto bekommt er knapp 1.800 Euro raus. Nun beabsichtigt er seine Liebste zu ehelichen. Sie wird im kommenden Jahr keine Einkünfte haben, weil sie erst ihr Examen anstrebt und danach ein (unbezahltes) Praktikum machen wird.
Meine Frage nun: Wie viel Geld hätten die beiden durch das Ehegattensplitting monatlich netto in etwa mehr auf dem Konto? Ein Näherungswert würde schon sehr helfen.
Meine Frage nun: Wie viel Geld hätten die beiden durch das
Ehegattensplitting monatlich netto in etwa mehr auf dem Konto?
Ein Näherungswert würde schon sehr helfen.
Die Steuervorteile gelten übrigens rückwirkend für’s ganze Jahr.
Die bereits ‚zuviel gezahlte‘ Steuer für die Vormonate kann per Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.
Bei BAT-Beziehern dürfte sich bei Heirat außerden auch der Ortszuschlag erhöhen.
Nach § 26c EStG wirkt sich die Heirat steuerlich im Jahr der Eheschließung nicht aus. Also erst ab dem Folgejahr kannst du mit einer merklichen steuerlichen Entlastung rechnen. Ein Grund mehr für euch, schnellstmöglich den Bund fürs Leben einzugehen.
Hallo!
Ist die Anwendung des § 26c EStG nicht antragsgebunden (vgl. § 26 Abs.1 S.1 letzter Halbsatz, R 174 Abs.4 S.1 EStR)? Im § 26 Abs.1 S.1 steht auch, dass wenn die (dort vorher genannten) Voraussetzungen „…im Laufe des Jahres eingetreten sind, können [die Ehegatten] zwischen getrennter Veranlagug und Zusammenveranlagung wählen;…“. Also kann die Zusammenveranlagung bereits im Jahr der Eheschließgung stattfinden.
Gruß, Torsten.
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§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
(1) Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. § 12 Nr. 2 bleibt unberührt. § 26a Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
Die oben angesprochene Wahlmöglichkeit findet sich im Gesetzestext nicht. Es wirkt sich die Heirat somit im Jahr der Eheschließung nicht aus.
BARUL76
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§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der
Eheschließung
(1) Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum
der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie
diese Ehe nicht geschlossen hätten. § 12 Nr. 2 bleibt
unberührt. § 26a Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach §
32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu
Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die
Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
Die oben angesprochene Wahlmöglichkeit findet sich im
Gesetzestext nicht. Es wirkt sich die Heirat somit im Jahr der
Eheschließung nicht aus.
hallo barul,
also hier irrst du! du sollst immer den § und seine freunde (§§) lesen… hier §§ 26, 26a, 26b, 26c EStG!
in § 26 I S. 1 steht eindeutig: "Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1 a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranlagung (§ 26 b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26 c wählen. "
die buchstaben§§ sind demnach nur konkretisierungen der wahl!
also:
ehe irgendwann —> getrennte oder zusammen
ehe in DEM JAHR —> besondere oder zusammen
was meinst du warum mein bruder noch ende dezember geheiratet hat …
was meinst du warum mein bruder noch ende dezember geheiratet
hat …
Sorry, wußte nicht, dass du einen Bruder hast. Vermutlich hat ihm aber jemand gesteckt, dass er sich im januar wieder scheiden lassen kann und somit zwei Fliegen mit einer Klappe erschlagen hat.
Er ist die Frau wieder los!
Er bekommt u.U. auch noch das „Gnaden-Splitting“ nach § 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG