Bewirtungskosten

Hallo,

ich habe an mehreren Stellen im Internet folgende Information gelesen:

„Ist der Rechnungsbetrag höher als 100 Euro, müssen Sie zusätzlich zum Anlass der Bewirtung die Namen der bewirteten Personen eintragen. Außerdem muss der Rechnungsempfänger mit vollständiger Anschrift angegeben sein.“

Im EStG habe ich nichts entsprechendes gefunden, ist diese Information noch aktuell?

Wenn die bewirteten Personen nicht angegeben werden müssen, wie lässt sich dann nachvollziehen, ob es sich um geschäftliche Bewirtungskosten oder in voller Höhe abzugsfähige betrieblich veranlasste Bewirtungskosten handelt ?

Falls die Personen doch angegeben werden müssen, wer kommt als Teilnehmer für eine öfters stattfindende betrieblich veranlasste Bewirtung in Betracht, wäre eine Person denkbar, die bei einer Existenzgründung privater Darlehensgeber ist und beratend zu Seite steht, ohne jedoch dafür bezahlt zu werden.

Würde die bewirtete Person ihrerseits durch die öfters stattfindende Bewirtung steuerpflichtig werden (geldwerte Leistung) ?

Vielen Dank und Grüsse,

midnightfever

Hi,

ich glaub hier werden mal wieder verschiedene Anforderungen durcheinander gemixt.

„Ist der Rechnungsbetrag höher als 100 Euro, müssen Sie
zusätzlich zum Anlass der Bewirtung die Namen der bewirteten
Personen eintragen. Außerdem muss der Rechnungsempfänger mit
vollständiger Anschrift angegeben sein.“

Anlass und Namen der bewirteten Personen kommt aus § 4 EStG und ist unabhängig vom Rechnungsbetrag anzugeben.
Die vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers kommt aus § 14 UStG und ist bei Kleinbetragsrechnungen unter 100 € tatsächlich nicht notwendig (UStDV zu § 14 UStG), hier geht es allerdings um den Vorsteuerabzug und nicht um den Abzug als Bewirtungskosten.

Grüße
Chris

Hi,

ich glaub hier werden mal wieder verschiedene Anforderungen
durcheinander gemixt.

Und ich glaube hier kennt ein Experte R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR nicht. Dieser ist bisher nicht aufgehoben und wird auch von den Finanzgerichten weiterhin als zutreffend eingestufft, mit der Folge, dass bei Fehlen dieser Angaben ein Abzug als Betriebsausgabe in vollem Umfang ausscheidet.

FAZIT:Bei Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag über € 100 sind neben den Namen der bewirteten Personen auch Name und Anschrift der bewirtenden Person anzugeben.

BARUL76

Hallo auch!
Die Grenze 100 € gilt nach dem Wortlaut der R 21 Abs.8 EStR für die Angaben zu der Person des Bewirtenden (also der edle Spender) auf der Rechnung. Der Bewirtende hat aber immer, also unabhängig von der Höhe der Kosten, die Bewirteten (also die Empfänger der kostenlosen Mahlzeit) anzugeben.
Allerdings ist die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass beim Empfänger (dem Bewirteten) der Leistung keine Betriebseinnahme (vgl. R 18 Abs.3 EStR).
Gruß, Torsten.

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