Vertragsstrafe bei Berufssportlern

Liebes Forum,

oft liest man ja, dass Berufssportler (zumeist Fußballer) aufgrund persönlicher Verfehlungen (Discobesuche am Wochenende, verspätete Rückkehr aus dem Urlaub, kritische Äußerungen der Vereinsführung gegenüber, etc.) zumeist saftige Geldstrafen an ihren Verein andrücken müssen.

Wie sind diese Zahlungen eigentlich steuerrechtlich zu qualifizieren? M.E. müssten sie doch zu Werbungskosten führen, wenn ich das Veranlassungsprinzip des § 9 EStG zugrunde lege, da die Aufwendungen ja originär im Rahmen der Berufsausübung entstanden sind. M.a.W.: nur weil die Sportler Arbeitnehmer sind, werden sie wirtschaftlich belastet. Um auch weiterhin Einnahmen zu erzielen, tragen die AN die Kosten; somit stellen die Strafen Aufwendungen zur Erhaltung / Sicherung von Einkünften i.S.d. § 19 EStG dar.

Andererseits sehe ich da auch einen § 12 EStG, der den steuermindernden Abzug von Kosten versagt, die privat veranlaßt sind. Ein Discobesuch ist wohl ausschließlich privat veranlaßt. Wobei er natürlich durch eine entsprechende Bestimmung im Arbeitsvertrag verursacht wurde. Oder durch einen entsprechenden Beschluss des Arbeitgebers.

Ich finde leider auch keinerlei Urteile und der Schmidt-Kommentar zum EStG sagt nur lapidar, dass Vertraggstrafen bei Arbeitnehmern durchaus Wk’en sein können, ohne hier aber detaillierter zu differenzieren.

Was sagt der Experte?

Georg Martin

Hallo Georg!

Ich bin Meinung, dass die hier maßgebliche Ursache der Vertragsstrafe für den Discobesuch (auch Urlaub), nicht im Vertrag zu sehen ist, sondern immmer erst in der auslösenden Handlung. Somit ist der definitv privat veranlasste Diskobesuch (Überziehung des Urlaubes) aus den von dir genannten Gründen nicht abzugsfähig.
Bei „kritischen Äußerungen der Vereinsführung gegenüber“ wird’s schwieriger und ist m.E. einzelfallbezogen. Es gilt das Finanzamt davon zu überzeugen, das z.B. in der Öffentlichkeit geäußerte konstruktive Kritik förderlich für den Verein war (also auch der Förderung deines Berufes dient), dann kann es m.E. auch abgezogen werden.
Wenn Beleidigungen (was auch als Kritisieren verstanden werden kann) der Grund der Zahlung waren, dann denke ich nicht, dass die Strafe abzugsfähig ist.

Gruß, Torsten.

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hi martin,

persönlich habe ich mit diesen vertragsstrafen keine erfahrungen, ich würde diese aber eigentlich immer unter den werbungskostenbegriff beziehen. es sind aufwendungen zum erhalt der einnahmen, also begrifflich WK nach § 9 EStG. man muss ja auch das wirtschaftliche ergebniss sehen. die spieler verpflichten sich ja auch nicht zu sittenwidrigen vertragsstrafen. wenn ein herr rehmer nun wegen dopings seinem verein 320.000 EUR überweist, dann ist das offensichtlich zum erhalt der einnahmen geschehen, da die kündigungsgedanken aus der welt sind. man muss ja im vergleich dazu sehen, was diese sportler bekommen (verdienen?). wenn ein brasilianer 10 tage länger „blau macht“, dann zahlt er doch nicht mehr als strafe als er an den 10 tagen brutto bekommt.

zudem dürften die gründe für die verhängung immer ausserhalb der tätigkeit liegen, da auch eine schlägerei in der halbzeitpause wohl privat veranlasst ist. ich würde das hier nicht trennen wollen, kenne allerdings auch nicht vorgehensweise der finanzverwaltungen. aber ich denke sie ist hier großzügig, da gerade der fiskus einer der großen mitverdiener an den horrenden spielergehältern ist.

mfg vom

showbee