Bei Selbständigkeit wird ertragsteuerlich nur der die km-Pauschale (0,70 DM/ Entfernungs-km) übersteigende Anteil der Nutzung für Fahrten Whg-Betrieb als nicht abziehbare Betriebsausgabe zugerechnet. Die bei Arbeitnehmern als Werbungskosten abziehbare Pauschale mindert daher den Gewinn.
Für Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die Ausführungen des Vorredners, da alles als geldwerter Vorteil lohnversteuert wird.