Hallo,
ich hab heute mal ein etwas kniffeliges Problemchen für die Steuerfachmänner unter euch.
§ 14 Abs 4 UStG regelt die verpflichtenden Angaben bei Rechnungen.
Dabei verlangt Punkt 6:
„Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.“
Von der IHK Coburg hab ich nun folgendes im Merkblatt „Rechnungserstellung“ (in den Untiefen des iNet) gefunden:
„Bei Einräumung von Skonti muss nicht der Betrag angegeben werden, sondern es reicht aus, dass auf die Einräumung des Skontos hingewiesen wird. Grund: Es ist zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht klar, ob Skonto in Anspruch genommen wird.“
Dies erscheint mir auch logisch.
Angenommen es stellen sich (gewerbliche) Kunden einer Firma auf den Standpunkt, dass sie eine Rechnung ohne den Skontobetrag nicht akzeptieren und was eine IHK meint, das interessiere sie nicht.
Ok, der Kunde ist König. Insofern bekommt er natürlich eine Rechnung bei der das Skonto auch als Betrag ausgewiesen ist.
Wie es nun aber wirklich sein muss würde mich interessieren. Im Internet habe ich dazu nur das o.g. Merkblatt gefunden. Gibt es vielleicht irgendwo eine „Richtlinie“ o.Ä. die verbindlich ist (sprich: müsste dann aus Richtung Finanzamt kommen…)?
Neugierige Grüße,
Tinchen
Hi Tinchen,
das BMF-Schreiben findest Du hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage22502/BM…
Was Du suchst steht in Rz. 49 aber leider auch nur recht schwammig. Ich würde sagen der Hinweis auf den möglichen Skontoabzug von z.B. 2% müsste reichen.
Grüße
Chris
ich hab heute mal ein etwas kniffeliges Problemchen für die
Steuerfachmänner unter euch.
§ 14 Abs 4 UStG regelt die verpflichtenden Angaben bei
Rechnungen.
Dabei verlangt Punkt 6:
„Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des
Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt
ist.“
Von der IHK Coburg hab ich nun folgendes im Merkblatt
„Rechnungserstellung“ (in den Untiefen des iNet) gefunden:
„Bei Einräumung von Skonti muss nicht der Betrag angegeben
werden, sondern es reicht aus, dass auf die Einräumung des
Skontos hingewiesen wird. Grund: Es ist zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung nicht klar, ob Skonto in Anspruch genommen
wird.“
Dies erscheint mir auch logisch.
Angenommen es stellen sich (gewerbliche) Kunden einer Firma
auf den Standpunkt, dass sie eine Rechnung ohne den
Skontobetrag nicht akzeptieren und was eine IHK meint, das
interessiere sie nicht.
Ok, der Kunde ist König. Insofern bekommt er natürlich eine
Rechnung bei der das Skonto auch als Betrag ausgewiesen ist.
Wie es nun aber wirklich sein muss würde mich interessieren.
Im Internet habe ich dazu nur das o.g. Merkblatt gefunden.
Gibt es vielleicht irgendwo eine „Richtlinie“ o.Ä. die
verbindlich ist (sprich: müsste dann aus Richtung Finanzamt
kommen…)?
Neugierige Grüße,
Tinchen
Hi !
für mich ergibt sich eindeutig sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes
sowie jede im VORAUS vereinbarte Minderung des Entgelts
Der Skonto ist im Voraus noch nicht vereinbart. Er kann erst NACH Rechungstellung (zumindest üblicherweise) in Anspruch genommen werden.
Aus Tz. 49 des Schreibens ergibt sich dann, dass die getroffene SkontoREGELUNG angegeben sein muss. Stellt sich nur eine Frage: Lautet eure Skontoregelung auf „%“ oder auf „€“. Nur wenn ihr eine €-Skontoregelung habt (z.B. bei Zahlung bis zum … gewähren wir … € Skonto), dann muss diese Regelung auf die Rechnung.
Auf jeden Fall muss diejenige Regelung, die ihr mit dem Kunden vereinbart habt, auf der Rechnung stehen. Zusatzangaben können natürlich immer noch gemacht werden.
BARUL76
Gefunden!
Nochmals hallo,
nun bin ich bzw. ein Kollege doch fündig geworden.
Allerdings offline.
OFD München, S-7280a - 1 St 432
bek. OFD Nürnberg S-7280 - 177/St. 43 vom 12.07.2004
Verfügung vom 09.07.2004
„Mindestangaben auf Rechnungen; Hinweis auf im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG)
bei Rabatten, Boni u.ä.
bei Skonti“
„Skonti
Angabe ohne Betrag
Es steht dem Unternehmer frei, die im Voraus vereinbarte Entgeltsminderung in der Rechnung selbst anzugeben. Dies geschieht häufig bei einem Skonto. eine Angabe z.B. mit „2% Skonto bei Zahlung bis…“ genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG. Das Skonto braucht nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen zu sein.“
-)))
Naja, inzwischen hab ich zwar schon den Betrag ins SAP reingebastelt, aber ist trotzdem interessant zu wissen…
Liebe Grüße und nochmals Danke an alle Antwortenden!
Tinchen
kurzer Hinweis
Hi !
Es handelt sich bei dem Schreiben um eines der OFD München. Das heißt, es gilt für den Bezirk der OFD München und nur für diesen. Der Bezirk der OFD München wäre dann Bayern.
Wie aus deiner ViKa ersichtlich, lebst du nicht in Bayern. Ich vermute mal, du arbeitest auch nicht dort. Ein Hinweis auf eine Verfügung der OFD München könnte somit durchaus bei einem Finanzamtsprüfer übel aufstoßen. Besser ist immer ein Hinweis auf ein BMF-Schreiben oder ein Schreiben der für dich zuständigen OFD.
Aber einen Fachunkundigen, wie es hoffentlich euer Kunde ist, wird dies nicht auffallen und ihr könnt eure Rechungen unter Hinweis auf die OFD-Verfügung weiterhin so schreiben, wie bisher.
BARUL76
Hi Tinchen,
danke für diesen Hinweis. Ich hab aber noch weiteres gefunden, was es nun auch Betriebsprüferfest machen dürfte.
http://www.stbka.org/formularcenter/Entgeltsminderun…
Grüße
Chris
Hallo Chris,
genau das Schreiben hab ich hier schwarz auf weiss vor mir liegen.
Danke trotzdem!
Grüße von
Tinchen
Hallo BARUL76,
das Schreiben der OFD München wurde uns von unserem Betriebsprüfer zur Verfügung gestellt. Dieser meinte, dass auch er sich daran halte.
Und nein, ich wohne und arbeite nicht in Bayern, könnte mich aber im „Notfall“ in 5 Minuten dorthin in Sicherheit bringen…
))
Grüße & Danke!
Tinchen