Doppelte Haushaltsführung

Hallo liebe Experten,

ich hätte folgende Frage zur doppelten Haushaltsführung:

Reicht es im allgemeinen, wenn man an seinem festen Wohnsitz
einen Mietvertrag, den man mit seinen Eltern abgeschlossen hat,
vorweist???

Danke im voraus
Alex

Hi !

was soll denn dann damit bewiesen werden?

BARUL76

Hi !

was soll denn dann damit bewiesen werden?

BARUL76

na ob es reicht an seinem festen wohnsitz,
an dem der lebensmittelpunkt ist
bei seinen eltern untergebracht zu sein (mit ordentlichem
mietvertrag) oder nicht…

Hi !

Aber was sagt die denn das Wort DOPPELTER Haushalts??

Mir sagt es, dass DU (nicht deine Eltern) sowohl bei deinen Eltern als auch an einem anderen Ort jeweils einen eigenständigen Haushalt haben mußt. Was als eigener Hausstand gilt, regelt R 43 Abs. 3 LStR. hier findet sich folgendes:

Eigener Hausstand

(3) 1Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. 2In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. 4Die Wohnung muss außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (→ R 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8). 5Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. 6Bei Arbeitnehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass innerhalb der Zweijahresfrist mindestens eine Heimfahrt unternommen wird.

Wenn du also in beiden Haushalten die Haushaltsführung bestimmst oder zumindest wesentlich mitbestimmst (wovon ich im Hause der Eltern grundsätzlich erstmal nicht ausgehe), kannst du die Kosten für Doppelte Haushaltführung geltend machen.
Rein vom Gesetz her zumindest. Was in der Praxis teilweise alles durchgewunken wird, ist natürlich für einen Gesetzeskundigen erschreckend.

Bei Familienangehörigen reicht üblicherweise nicht der blanke Mietvertrag. Es sollte auch dessen Einhaltung nachgewiesen werden können, d.h. Nutzung der Zimmer deinerseits und regelmäßig pünktliche Zahlung (möglichst unbar über Bankkonten) des Mietzinses.

BARUL76