Wohnsitz von erwachsenen Kindern

Hallo,

wenn jemand den Kinderfreibetrag beantragt, der ihm zusteht, weil das in der Ausbildung befindliche volljährige Kind auswärts wohnt, das Kind sich aber nicht polizeilich umgemeldet hat: Kann das Finanzamt dann die Anerkennung verweigern, mit der Behauptung, das Kind wohne noch im Eltrenhaus? Wenn nachweisbar ist, dass das Kind tatsächlich an der angegebenen auswärtigen Stelle wohnt?

Gruß
Peter

Hallo Peter,

wenn dieser Nachweis geführt werden kann, besteht kein Grund dazu, die auswärtige Unterbringung anzuzweifeln. Es gibt eine einzige Ausnahme im ESt-Recht, wo Meldeverhältnisse eine gewisse Rolle spielen: Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

In allen anderen Fällen darf die (falsche) Meldung zwar als Indiz, aber nie als Tatsachenbeweis verwendet werden. Man stelle sich umgekehrt vor, alle Prostituierten, die mit einem Touristenvisum nach D eingereist sind, wären allein schon deswegen in D nicht steuerplichtig, weil sie eigentlich keine Einkünfte erzielen dürfen…

Schöne Grüße

MM

Zusatzfrage: Datenschutz?
Hallo Martin,

Dank für dein prompte Antwort! Ich hatte das zwar so vermutet, aber es erleichtert doch, wenn man es von einem Fachmann bestätigt bekommt.

Dabei fällt mir aber ein: Wenn ein Vater in seiner Steuererklärung angibt, das sein Kind auswärtig wohnt, und der Finanzbeamte beim Einwohnermeldeamt nachfragt: Dürfen die eigentlich Auskunft geben?

Gruß
Peter

Hallo peter,
wir brauchen gar nicht nachfragen, wir haben generell Zugriff auf die meldeauskunft der Ordnungsämter.
Gruß
Michael

Hallo beide,

woraus sich am Rande ergibt: Wer Diskussionen und Akrobatik bei der Veranlagung entgehen will, meldet sich „wie erklärt“ - was ja auch umgekehrt zu prompter Veranlagung bei den absurdesten Konstruktionen etwa zur berühmten „doppelten Haushaltsführung“ führen kann, wenn der StPfl dran gedacht hat, sich genauso bizarr zu melden wie er zu leben vorgibt.

Da aber andererseits die OWi „Verstoß gegen das jeweilige Meldegesetz“ von den Finanzbehörden nicht an die zuständigen Kommunalbehörden weitergegeben wird, gibts wegen einer „virtuellen“ doppelten Haushaltsführung regelmäßig kein Bußgeld zu befürchten.

Letztens existiert der Thekenwitz-stereotype „Formalienreiter“ bei der Veranlagung inzwischen nicht einmal mehr am FA Groß-Gerau, so dass eine plausible Argumentation und glaubhafte Darstellung des Sachverhaltes, wie er ist, in der Regel wohl nicht zum Weg durch die Instanzen führen wird, selbst wenn die Meldeverhältnisse nicht mit diesem Sachverhalt übereinstimmen.

Schöne Grüße

MM