Ab wann zahlt man Umsatzsteuer?

Hallo…
ab wann zahlt man eigentlich Umsatzsteuer???
Ich dachte, wenn man nur einen kleinen Gewinn oder gar keinen hat
( unter 25000 im Jahr) ist man davon befreit??

Ich war mal Handelsvertreter und da galt diese Regel???

Wie ist das mit den Ebay - Verkäufen???
Ist es richtig, dass man bei jedem Umsatz (-auch bei verlust) die Umsatzsteuer abführen muss??—gibt es da keine Grenzen??

hi!
mit dem gewinn hat die ust gar nicht zu tun!
es kommt auf den jahresumsatz an. der darf 17.500 € im vorangegangenen und 50.000 € im laufenden kalenderjahr voraussichtlich (d.h. zu beginn eines jahres vorzunehmende beurteilung der verhältnisse) nicht überschreiten. fehleinschätzungen hierbei gehen aber nicht zu lasten des unternehmers, wenn’s dann doch mehr wird.
wenn die unternehmerische tätigkeit erst im laufe eines jahre aufgenommen wird, gilt die grenze von 17.500 € bereits für das laufende jahr (ggf. sind die 17.500 anteilig für das jahr zu kürzen, d.h. aufnahme der tätigkeit am 1.07. => max 8.750 € umsatz im (rest)jahr = keine umsatzsteuerpflicht als kleinunternehmer).
zur umsatzsteuer optieren, also doch ust in rechnung stellen, darf man aber auch als kleinunternehmer (lohnt sich idr. nur bei anfänglich höheren investitionen und gleichzeitig geringen anfangsumsätzen).
gruß, torsten

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Hallo Torsten,

hab ich da schon mal wieder eine Änderung des UStG verschlafen oder steht dieses

wenn die unternehmerische tätigkeit erst im laufe eines jahre
aufgenommen wird, gilt die grenze von 17.500 € bereits für das
laufende jahr

tatsächlich nicht im UStG? Wenns drinsteht, wo?

(lohnt sich idr. nur
bei anfänglich höheren investitionen und gleichzeitig geringen
anfangsumsätzen).

Rrräusper. Das stimmt nicht. Die Option zur Regelbesteuerung lohnt sich auch in anderen Fällen immer dann, wenn der Kleinunternehmer seine LuL hauptsächlich an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbringt und wenn er seine FiBu nicht extern erledigen lässt. Dieses ist keine akademische Konstruktion von mir, sondern z.B. bei fast allen „Freelancern“ der Fall.

Schöne Grüße

MM

Hallo Torsten,

hab ich da schon mal wieder eine Änderung des UStG verschlafen
oder steht dieses

wenn die unternehmerische tätigkeit erst im laufe eines jahre
aufgenommen wird, gilt die grenze von 17.500 € bereits für das
laufende jahr

tatsächlich nicht im UStG? Wenns drinsteht, wo?

Ach Martin, sei doch nicht so streng mit ihm. Er meinte doch sicherlich, dass nach § 19 Abs. 3 Satz 3 und 4 UStG:

„Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, daß die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.“

der Betrag entsprechend gekürzt wird. Es kam nur aus der Kürze der Formulierung nicht ganz so eindeutig rüber, wie man es sich vielleicht geünscht hätte. :smile:)

BARUL76

Hallo Torsten,

hab ich da schon mal wieder eine Änderung des UStG verschlafen
oder steht dieses

wenn die unternehmerische tätigkeit erst im laufe eines jahre
aufgenommen wird, gilt die grenze von 17.500 € bereits für das
laufende jahr

tatsächlich nicht im UStG? Wenns drinsteht, wo?

Hi Martin und barul,

er hat schon gemeint, dass aus den voraussichtlich 50.000, voraussichtlich 17.500 € pro Kalenderjahr werden.
Das steht zwar nicht im UStG aber wenn ich mich nicht ganz irre in den Richtlinien. Ob es sich nun die Verwaltung selbst ausgedacht hat oder der BFH dies mal entschieden hat, keine Ahnung!

Grüße
Chris

Schönen Dank,

Das steht zwar nicht im UStG aber wenn ich mich nicht ganz
irre in den Richtlinien.

Das ist die richtige Fährte.

Abschnitt 246 Abs 4 Satz 2 UStR. Der Satz fängt an mit „Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs 1 UStG…“ und geht dann weiter mit der Überrschung: „Voraussichtlich nicht über 50 K€“ gilt für alle Jahre, bloß nicht für das erste! Eher unabhängig davon, was im Gesetz steht.

Kurioserweise gründet der Klimmzug auch noch auf ein BFH-Urteil (22.11.1984 - BStBl 1985 II S. 142).

Schöne Grüße

MM

hi martin!

dazu eine frage: wieso ist es für den kleinunternehmer von vorteil, wenn er seine lul an vorsteuerabzugsberechtigte unternehmer erbringt?
davon hat der kleinunternehmer gar nichts! allenfalls die leistungsempfänger, aber um die würde ich mich als kleinunternehmer nicht kümmern, wenn ich dafür nicht jeden monat eine ust-voranmeldung abgeben muss.
wenn mir einer dieser unternehmer mit dem argument kommt, dass er bei ausgewiesener ust knapp 13,8% des bruttorechnungsbetrages vom finanzamt zurück erhält und somit im ergebnis weniger zahlt, würde ich ihm als kleinunternehmer direkt erzählen, dass ich dann aber 16% mehr kohle sehen will, weil ich den betrag ja auch ans finanzamt leisten muss.
was übersehe ich hier?

gruß, torsten.

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Hallo Torsten,

dazu eine frage: wieso ist es für den kleinunternehmer von
vorteil, wenn er seine lul an vorsteuerabzugsberechtigte
unternehmer erbringt?
davon hat der kleinunternehmer gar nichts!

Der Vorteil der Regelbesteuerung für den Kleinunternehmer, der für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer arbeitet, ist im Fall selbst erledigte FiBu und ohne Berücksichtigung des eigenen Zeitaufwandes gleich der Summe der Vorsteuerbeträge, die er im Fall der Regelbesteuerung von der USt-Zahllast abziehen kann.

Falls der Kleinunternehmer seine LuL an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbringt, muss er bei seiner Preisgestaltung „brutto“ (einschließlich USt) kalkulieren, weil es dem privaten Endverbraucher grad egal ist, ob Steuern, Kurtaxe oder sonstwas im Preis enthalten sind.
Der will bloß wissen, ob ihn der Spaß 100 oder 116 kostet.

wenn mir einer dieser unternehmer mit dem argument kommt, dass
er bei ausgewiesener ust knapp 13,8% des
bruttorechnungsbetrages vom finanzamt zurück erhält und somit
im ergebnis weniger zahlt, würde ich ihm als kleinunternehmer
direkt erzählen, dass ich dann aber 16% mehr kohle sehen will,
weil ich den betrag ja auch ans finanzamt leisten muss.
was übersehe ich hier?

Den Markt. Wer über ein örtlich oder zeitlich beschränktes Monopol verfügt, braucht gegenüber seinem Auftraggeber gar nichts begründen, sondern nimmt den höchsten Preis, der grade noch nicht dazu führt, dass der Auftraggeber aussteigt.

Wer nicht über ein solches verfügt, wird mit Argumenten, die sich auf seine eigene Situation beziehen, nichts erreichen können: Außer „Was kostet es“ und „Was krieg ich dafür“ zählt für den Auftraggeber bzw. Kunden nichts.

Konkret: Der Kleinunternehmer, der eine Leistung mit marktüblichem Preis von 100 an einen Unternehmer erbringt, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, macht damit immer einen Umsatz von 100. Egal ob mit oder ohne 19(1) UStG. Regelbesteuert erhält er dann Geld in Höhe von 116, wovon 16 dem Staat gehören, abzüglich der Vorsteuer, die er geltend macht. Die hat er an seine Lieferanten sowieso bezahlt, bloß mit 19(1) UStG kann er sie nicht von der eingenommenen USt abziehen. Das macht den Vorteil der Regelbesteuerung in diesem Fall aus.

Der Kleinunternehmer, der an „Endverbraucher“, nicht an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer leistet, erzielt bei einem (Verbraucher)preis von 100 im Fall der Regelbesteuerung bloß einen Umsatz von (100 : 1,16) im Vergleich zu 100 im Fall 19(1). Die Vorsteuer, die er abziehen kann, wird im Regelfall bei Gewinn auf die lange Sicht (Abschreibungsdauer von Investitionen) stets niedriger liegen als die Einbuße durch die USt, die er abführen muss. In diesem Fall hast Du recht, die Regelbesteuerung kann hier allenfalls als Finanzierungshilfe bei größeren Anschaffungen wirken.

Selbstverständlich gibt es Spezialfälle, nicht nur bei Bäckern und Landwirten. Grundsätzlich ist mit dieser Entscheidungsschiene „LuL an Endverbraucher oder an Unternehmer“ jedoch schon der größte Teil des Kuchens gegessen, wenns um die Frage „Option zur Regelbesteuerung“ geht.

Schöne Grüße

MM

Hi!
Sich hier „rumzutreiben“ öffent Horizonte! Ist klar und einleuchtend was du sagst.
Besten Dank & Grüße, Torsten.

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