Hallo Torsten,
dazu eine frage: wieso ist es für den kleinunternehmer von
vorteil, wenn er seine lul an vorsteuerabzugsberechtigte
unternehmer erbringt?
davon hat der kleinunternehmer gar nichts!
Der Vorteil der Regelbesteuerung für den Kleinunternehmer, der für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer arbeitet, ist im Fall selbst erledigte FiBu und ohne Berücksichtigung des eigenen Zeitaufwandes gleich der Summe der Vorsteuerbeträge, die er im Fall der Regelbesteuerung von der USt-Zahllast abziehen kann.
Falls der Kleinunternehmer seine LuL an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erbringt, muss er bei seiner Preisgestaltung „brutto“ (einschließlich USt) kalkulieren, weil es dem privaten Endverbraucher grad egal ist, ob Steuern, Kurtaxe oder sonstwas im Preis enthalten sind.
Der will bloß wissen, ob ihn der Spaß 100 oder 116 kostet.
wenn mir einer dieser unternehmer mit dem argument kommt, dass
er bei ausgewiesener ust knapp 13,8% des
bruttorechnungsbetrages vom finanzamt zurück erhält und somit
im ergebnis weniger zahlt, würde ich ihm als kleinunternehmer
direkt erzählen, dass ich dann aber 16% mehr kohle sehen will,
weil ich den betrag ja auch ans finanzamt leisten muss.
was übersehe ich hier?
Den Markt. Wer über ein örtlich oder zeitlich beschränktes Monopol verfügt, braucht gegenüber seinem Auftraggeber gar nichts begründen, sondern nimmt den höchsten Preis, der grade noch nicht dazu führt, dass der Auftraggeber aussteigt.
Wer nicht über ein solches verfügt, wird mit Argumenten, die sich auf seine eigene Situation beziehen, nichts erreichen können: Außer „Was kostet es“ und „Was krieg ich dafür“ zählt für den Auftraggeber bzw. Kunden nichts.
Konkret: Der Kleinunternehmer, der eine Leistung mit marktüblichem Preis von 100 an einen Unternehmer erbringt, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, macht damit immer einen Umsatz von 100. Egal ob mit oder ohne 19(1) UStG. Regelbesteuert erhält er dann Geld in Höhe von 116, wovon 16 dem Staat gehören, abzüglich der Vorsteuer, die er geltend macht. Die hat er an seine Lieferanten sowieso bezahlt, bloß mit 19(1) UStG kann er sie nicht von der eingenommenen USt abziehen. Das macht den Vorteil der Regelbesteuerung in diesem Fall aus.
Der Kleinunternehmer, der an „Endverbraucher“, nicht an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer leistet, erzielt bei einem (Verbraucher)preis von 100 im Fall der Regelbesteuerung bloß einen Umsatz von (100 : 1,16) im Vergleich zu 100 im Fall 19(1). Die Vorsteuer, die er abziehen kann, wird im Regelfall bei Gewinn auf die lange Sicht (Abschreibungsdauer von Investitionen) stets niedriger liegen als die Einbuße durch die USt, die er abführen muss. In diesem Fall hast Du recht, die Regelbesteuerung kann hier allenfalls als Finanzierungshilfe bei größeren Anschaffungen wirken.
Selbstverständlich gibt es Spezialfälle, nicht nur bei Bäckern und Landwirten. Grundsätzlich ist mit dieser Entscheidungsschiene „LuL an Endverbraucher oder an Unternehmer“ jedoch schon der größte Teil des Kuchens gegessen, wenns um die Frage „Option zur Regelbesteuerung“ geht.
Schöne Grüße
MM