Kindesunterhalt absetzbar?

Hallo,

ich habe folgende Frage:
angenommen, ein Ehepaar mit zwei Kindern lässt sich
(einvernehmlich) scheiden. Der Vater wird daraufhin den beiden
Kindern unterhaltspflichtig. Kann der (wieder verheiratete) Vater
diese monatlich gezahlten Beträge steuerlich geltend machen?

Ein Bekannter meinte, diese Zahlung könnten als aussergewöhnliche
Belastungen voll auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet
werden.

Wie wäre dies möglich, wenn die Lohnsteuererklärung bereits beim FA
eingereicht ist? Bestünde die Möglichkeit diese Erklärung
nachzureichen? Was ist mit den vergangen Jahren, in denen keine
Geltendmachung erfolgte, jedoch auch insgesamt keine Steuererklärung
abgegeben wurde?

Vielen Dank und Gruß - Jaschiii

Hallo,

Hallo Jaschii

ich habe folgende Frage:
angenommen, ein Ehepaar mit zwei Kindern lässt sich
(einvernehmlich) scheiden. Der Vater wird daraufhin den beiden
Kindern unterhaltspflichtig. Kann der (wieder verheiratete)
Vater
diese monatlich gezahlten Beträge steuerlich geltend machen?

Nein, da er als Vater Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat

Ein Bekannter meinte, diese Zahlung könnten als
aussergewöhnliche
Belastungen voll auf das zu versteuernde Einkommen angerechnet
werden.

Falsch, nur wenn diese Person keinen Anspruch auf KFB oder KiGeld hat. Dürfte aber in Deinem Fall nicht sein.

Wie wäre dies möglich, wenn die Lohnsteuererklärung bereits
beim FA
eingereicht ist? Bestünde die Möglichkeit diese Erklärung
nachzureichen? Was ist mit den vergangen Jahren, in denen
keine
Geltendmachung erfolgte, jedoch auch insgesamt keine
Steuererklärung
abgegeben wurde?

Diese Antwort erübrigt sich, da keine Änderungsmöglichkeit gegeben ist.

Vielen Dank und Gruß - Jaschiii

Bitte und Gruß
Michael

Kindesunterhalt nein, Exfrau ja
Hi !

Wie bereits geschrieben wurde, ist mit dem Unterhalt für die Kinder steuerlich nichts zu machen. So zumindest das Gesetz. Versuch in der Steuererklärung kann ja nich schaden.
Aber mit den Unterhalt der Frau könnte man Steuern sparen. Dies ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz möglich. Da muss dann aber auch die Ex auf einem besonderen Formular zustimmen. Ob das günstig ist, sollte dann aber in einem direkten Gespräch von einem Experten ausgerechnet werden, weil sich die Ex diese Beträge u.U. in ihrer Steuererklärung anrechnen lassen muss.
Und dann natürlich abschließend die wichtigsten (gestaltenden) Frage: Wenn du das oben geschrieben zu Grunde legst, zahlst du den Unterhalt tatsächlich für deine Kinder? oder für deine Ex? Wie wurde es denn vereinbart? Kann man die Vereinbarung anpassen?,…

BARUL76

Hallo Michael,

Kann der (wieder verheiratete)Vater
diese monatlich gezahlten Beträge steuerlich geltend machen?

Nein, da er als Vater Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach §
32 Abs. 6 EStG hat

Danke. Was soll KFB eigentlich bedeuten? Ist das ein pauschalierter
Betrag, der in Abzug gebracht werden kann?

Falsch, nur wenn diese Person keinen Anspruch auf KFB oder
KiGeld hat. Dürfte aber in Deinem Fall nicht sein.

Welche Fälle wären dass denn zum Beispiel?

Gruß - Jaschiii

Danke barul (owt)
.

Hallo Michael,

Kann der (wieder verheiratete)Vater
diese monatlich gezahlten Beträge steuerlich geltend machen?

Nein, da er als Vater Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach §
32 Abs. 6 EStG hat

Danke. Was soll KFB eigentlich bedeuten? Ist das ein
pauschalierter
Betrag, der in Abzug gebracht werden kann?

KFB steht für Kinderfreibetrag, vereinfacht ausgedrückt die steuerliche Alternative zum Kindergeld. Kommt aber nur in bestimmetn Fällen zum Ansatz (meist höher verdienende und das bereist ausgezahlte Kindergeld wird auch angerechnet.

Falsch, nur wenn diese Person keinen Anspruch auf KFB oder
KiGeld hat. Dürfte aber in Deinem Fall nicht sein.

Welche Fälle wären dass denn zum Beispiel?

KFB erhalten die Eltern, Pflegeeltern bei alleiniger Pflege bzw. auf Antrag der Eltern die Großeltern.
Alle anderen Personen, die ein Kind im Haushalt haben, bekommen keinen KFB.

Gruß - Jaschiii

hi!
ich versteh die frage so, dass nach der möglichkeit der unterhaltszahlungen an kinder als außergewöhnliche belastung (agb) gefragt wurde.
um mich hier mal kurz zu halten: eine 27 jährige von den eltern unterstützte psychologiestudentin ohne eigene einkünfte und bezüge ist zudem gesetzlich unterhaltsberechtigt => unterhaltsaufwendungen sind agb § 33a abs.1 estg…
gruß, torsten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Torsten,

ich versteh die frage so, dass nach der möglichkeit der
unterhaltszahlungen an kinder als außergewöhnliche belastung
(agb) gefragt wurde.
um mich hier mal kurz zu halten: eine 27 jährige von den
eltern unterstützte psychologiestudentin ohne eigene einkünfte
und bezüge ist zudem gesetzlich unterhaltsberechtigt =>
unterhaltsaufwendungen sind agb § 33a abs.1 estg…

Ja, genau so war das gemeint! Steht das jetzt irgendwie in
Widerspruch mit Michaels Aussage, dass das nur dann geht, wenn kein
Anspruch auf den KFB oder Kindergeld besteht?
Entschuldigung, aber ich komme mit diesem extremen Regel-Ausnahme-
Ausnahme-von-der-Ausnahme-System nicht wirklich zurecht.

Fehlen zur sinnvollen Beantwortung dieser meiner Frage, wie Du sie
oben wiedergegeben hast, noch irgendwelche Angaben? Kann ich im Falle
einer bereits eingereichten LSt-Erklärung die gesamten monatlich
bezahlten Beträge des betreffenden Jahres unter Hinweis auf § 33a I
EStG quasi dem FA zur Mitbearbeitung nachreichen??

Vielen Dank und Gruß - Jaschiii

Hi!
Die schlechte Nachricht vorweg: wenn die Festsetzung bestandskräftig (nach Ablauf der Einspruchsfrist) und der Bescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist => keine Möglichkeit der Änderung :frowning:
Ansonsten kannst du die Voraussetzungen des § 33a kurz selbst prüfen:

  • Kind muss zivilrechtlich unterhaltsberechtigt sein
  • kein Anderer hat Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind
    => Unterhaltsleistungen sind bis 7.680 € agB, werden aber einmal um die 624 € übersteigenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und quotal um von Anderen geleistete Unterhaltszahlungen gekürzt.
    Deswegen auch mein Beispiel, weil es sich meistens um Ausnahmen handelt, das Unterhaltsleistungen an Kinder agB sind. Aber theoretisch möglich wäre es halt schon…
    Gruß, Torsten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Torsten,

Die schlechte Nachricht vorweg: wenn die Festsetzung
bestandskräftig (nach Ablauf der Einspruchsfrist) und der
Bescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist
=> keine Möglichkeit der Änderung :frowning:

Nun, ich nehme mal an, dass dem so ist. Nur sicherheitshalber: wenn
jemand keine LSt-Erklärung abgibt, dann wird er doch geschätzt auf
Basis der Daten der Vorjahre (wenn es da LSt-Erklärungen gab),
richtig? D.h., es ergeht dann ein Bescheid auf dieser
(Schätzungs-)Grundlage, oder? Wie bzw. mit welchen Frsiten werden die
denn rechts-/bestandskräftig?

Ansonsten kannst du die Voraussetzungen des § 33a kurz selbst
prüfen:

  • Kind muss zivilrechtlich unterhaltsberechtigt sein

sorry, ich weiss zwar was in meiner ViKa steht, aber da bist Du
glaub´ ich näher dran. Stimmt also folgende Aussage:
Unterhaltspflicht besteht bei leiblichen Kindern bis zum Abschluss
einer ersten berufsquallifizierenden Ausbildung, d.h. bei Studenten
in der Regel bis zum Abschluss des ersten Studiums. Gibt´s da nicht
eine Altersbegrenzung auf 27 oder so?

  • kein Anderer hat Anspruch auf Kindergeld für dieses Kind

Nochmal sorry, aber wie geht das denn? Oder sind das die Fälle, in
denen die Mutter Kindergeld für das betreffende Kind erhält, der
Vater aber trotzdem unterhaltspflichtig ist?

Vielen vielen Dank schon jetzt - Jaschiii

N’Abend!
Zu deiner Vermutung ob man geschätzt wird: kommt drauf an :open_mouth:
Als Arbeitnehmer wird man grundsätzlich auf Antrag veranlagt (jedenfalls bei Steuerklasse I ohne weitere Steuerkarte…) und somit nicht geschätzt
Ausnahmen:
gibt’s leider viele, stehen im § 46 Abs.2 Nr.1, 2, 3, 3a, 4, 4a d), e), 5, 5a, 6, 7 a), b) EStG (bitte sieh mir nach, dass ich wirklich nicht im einzelnen darauf eingehen mag…)
aber wenn geschätzt wurde, wird der bescheid ebenfalls nach der 1 monatigen einspruchsfrist bestandskräftig, ist allerdings meistens unter vorbehalt der nachprüfung ergangen und somit änderbar (wenn es die erste schätzung war und kein vorbehalt der nachprüfung im bescheid ist, hat der BFH, soweit mir bekannt, auch wiedereinsetzung in den vorherigen stand zugelassen, d.h. soviel wie: einspruchfrist ist irrelevant)

wann ein kind zivilrechtlich unterhaltsberechtigt ist, weiß ich im einzelnen nicht (grundsätzlich sind verwandte gerader linie unterhaltsverpflichtet, aber!: ???). aber wenn das gericht sagt, dass gezahlt werden muss, kann man sowas schon annehmen. manchmal kommt es auch auf die besonderen umstände des einzelfalles an. vielleicht gitb’s auch ein zivilrechtsforum? die wissen’s eher.

zu deiner letzten frage: das soll heißen, das niemand anspruch auf kindergeld haben darf, weil der gesetzgeber annimmt, dass damit für den unterhalt des kindes gesorgt ist.

sorry, ich denke so richtig weiterhelfen konnte ich bei deinen steuerrechtsfragen nicht :frowning:

grüße, torsten.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Torsten,

gibt’s leider viele, stehen im § 46 Abs.2 Nr.1, 2, 3, 3a, 4,
4a d), e), 5, 5a, 6, 7 a), b) EStG (bitte sieh mir nach, dass
ich wirklich nicht im einzelnen darauf eingehen mag…)

Verstehe ich sehr gut, kein Problem.

vielleicht gitb’s auch ein
zivilrechtsforum? die wissen’s eher.

Gibt´s. Drittes Forum unter Steuern, da komm ich quasi her :wink:
Ich hatte nur gedacht, vielleicht gibt´s da wieder eine
steuerrechtliche Ausnahme…

zu deiner letzten frage: das soll heißen, das niemand
anspruch auf kindergeld haben darf, weil der gesetzgeber
annimmt, dass damit für den unterhalt des kindes gesorgt ist.

Alles klar, vielen Dank. D.h. also, dass wenn ein Elternteil des
Kindes Kindergeld bezieht (und dann an das Kind weiterleitet) sind
die Voraussetzungend des § 33a nicht gegeben, was wiederum bedeutet,
dass die Unterhaltszahlungen nicht als agB geltend gemacht werden
können. Das deckt sich dann im Ergebnis auch mit der früheren Aussage
Michaels.

sorry, ich denke so richtig weiterhelfen konnte ich bei deinen
steuerrechtsfragen nicht :frowning:

Doch, alles prima :smile:!
Für den Fall, der mir durch den Kopf spukte ist, wenn ich alles
richtig verstanden habe, die Sache geklärt: da ein Anspruch auf
Kindergeld besteht und dieses auch gezahlt wird, kann der Vater seine
Unterhaltsleistungen nicht als agB geltend machen, ihm steht vielmehr
nur der KFB zu, auf den das KiGeld anteilig angerechnet wird.

Vielen Dank für Deine Geduld & Hilfe - Jaschiii