BAFÖG-Rückzahlung in der Steuererklärung ?

Hallo Allerseits,
können/ sollen BAFÖG-Rückzahlungen in irgendeiner Weise in der Steuererklärung angegeben werden ?
Danke,
Gruss,
Mark

hi mark,

ganz einfach: NEIN!

mfg vom

showbee

Hi showbee,

mit der geänderten Rechtssprechung zu den vorweggenommenen Werbungskosten würde ich mich das nicht so ganz sicher behaupten trauen.

Für Deine Meinung spricht natürlich, dass es sich um reine Tilgungsbeträge handelt.

Grüße
Chris

mit der geänderten Rechtssprechung zu den vorweggenommenen
Werbungskosten würde ich mich das nicht so ganz sicher
behaupten trauen.

hi chris,

da wird sich am bafög-darlehen nichts ändern. im gegenteil, gerade beim bafög-erhalt muss näher geprüft werden. wenn nämlich kosten der ausbildung geltend gemacht werden, ist m.E. das halbe bafög (bezug im sinne von § 31 EStG) gegenzurechnen. der tilgungsanteil bleibt m.E. aussen vor. alles andere würde steuersystematisch keinen sinn ergeben.

insoweit bin ich mir also ganz sicher bei der nachfrage, ob bafög-tilgung „absetzbar“ sei. die antwort stur und steif: NEIN!

mfg vom

showbee

mit der geänderten Rechtssprechung zu den vorweggenommenen
Werbungskosten würde ich mich das nicht so ganz sicher
behaupten trauen.

Die Sache mit den vorweggenommenen Werbungskosten hat sich für die erste Berufsausbildung (außer Ausbildungsdienstverhältnis) und für ein Erststudium doch schon wieder erledigt. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze auch § 10 und 12 EStG geändert.

http://www.stollfuss.de/aktuell/br_2004_0907_2.htm

hi mott,

das werde ich mir mal gleich genauer ansehen. also was der BR da verzapft hat. vielleicht findet sich ja in den BR unterlagen auch ein gesetzestext?! sollte eigentlich :wink:

mfg & gute nacht

showbee

hi mott,

habe mir nun mal die drucksachen zu gemüte geführt! komisch das NWB & co. nicht berichtet haben… ist mal wieder untergeganen :wink:

also, der bundesrat hat drucksache 508/04 beschlossen, nachdem der bundestag schon beschlossen hatte.

änderung nachzulesen:

http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/…

oder kurz hier:

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird wie folgt gefasst: „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr“

dann noch die ehegatten variante (verdopplung) und § 12 wird ergänzt: „5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“

ergo: grundsatz § 12 ausschluss der abziehbarkeit, nur § 10 ermöglicht den begrenzten abzug. werbungskosten sind somit nicht mehr drinn!

was ich bisher noch nicht rausgefunden habe: im artikelgesetz „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze“ steht kein artikel zum inkrafttreten der regelung von oben. da 03 schon zu ende, müsste per 01.01.04 gelten, oder?

mfg vom

showbee

Hi Showbee,

die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1.1.2004. Da wird wieder Streß auf die Gerichte zukommen. Für den Fall, jemand hat eine entsprechende Ausbildungsmaßnahme vor Verabschiedung der neuen Gestzeslage und auf Vertrauen der neunen Rechtssprechung des Bundesfinanzhof begonnen *lol*

Bye…