Hallo,
muss man alte Belege die zu den Steuererklärungen vom Vorjahr gehören aufbewahren?
Z.B. die Quittungen für Fachliteratur usw?
Wenn ja welche Aufbewahrungsfristen gibt es?
Gruss Nikos
Hallo,
muss man alte Belege die zu den Steuererklärungen vom Vorjahr gehören aufbewahren?
Z.B. die Quittungen für Fachliteratur usw?
Wenn ja welche Aufbewahrungsfristen gibt es?
Gruss Nikos
Hallo Nikos,
wenn Du auf den ESt-Bescheid schaust, kannst Du feststellen, ob dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (extrem selten bei Arbeitnehmerveranlagungen) oder nicht.
Solange im ersten Fall der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben ist, sollten die entsprechenden Belege bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (vier Jahre) aufgehoben werden. Unter der Voraussetzung, dass in den betroffenen Veranlagungszeiträumen keine Steuerverkürzung oder -hinterziehung begangen wurde, sind die Belege, soweit sie nichtselbständige Arbeit betreffen, danach obsolet.
Falls der Vorbehalt der Nachprüfung von vornherein nicht besteht (der Regelfall) und keine Steuerstraftaten w.o. im Spiel sind und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betroffen sind, brauchst Du nur das aufzuheben, was noch für spätere Veranlagungszeiträume bedeutsam ist (z.B. Anschaffung von Arbeitsmitteln, deren Anschaffungskosten auf mehrere Jahre verteilt werden). Alles andere kann unter den genannten Einschränkungen in diesem Fall in den Reißwolf, sobald der ESt-Bescheid bestandeskräftig ist (vier Wochen).
Schöne Grüße
MM
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Wenn ich das also richtig verstanden habe kann man die Unterlagen (Quittungen) vom letzten Steuerbescheid getrost wegwerfen (ausser natürlich PC etc. die über mehrere Jahre abgesetzt werden), sofern man eine „normale“ Steuererklärung als Angestellter mit einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat.
Gruss Nikos
Hallo nochmal,
kurz eingedampft: Auf Steuerbescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, steht dieses immer drauf. Wenn nichts dergleichen draufsteht, besteht der Vorbehalt der Nachprüfung nicht.
Die Formel (ziemlich hinten) „… vorläufig hinsichtlich der Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen etc.“ (oder so ähnlich) hat damit nichts zu tun.
Schöne Grüße
MM