Der Arbeitnehmer bekommt vom Finanzamt seine Steuerberechnung.
Innerhalb eines Monats legt er fristgerecht Einspruch ein da er für einen nicht eingerechneten Punkt (z.B. Riesterrente) noch ein Formular nachreicht.
Einen Monat später bekommt er erneut seine Steuerberechnung.
Könnte er nun nochmals Einspruch wegen eines anderen Punktes (z.B. noch ein paar herausgerückte Rechnungen von seiner EX die er anrechnen lassen kann) einlegen?
Kurz gefragt:
Gilt nach der Erledigung des ersten Einspruchs, die neue Einspruchsfrist von einem Monat für den gesamten Steuerbescheid ?
Unter jedem Steuerbescheid steht eine Rechtsbelehrung.
Nach dem ersten Bescheid steht dort, dass du Einspruch einlegen kannst.
Nach dem Entscheid, der aufgrund deines Einspruchs erfolgte, steht dort, dass du zum Finanzgericht gehen musst.
Obwohl ich, im Unterschied zu einigen anderen, die hier zuweilen antworten, kein Finanzamtsmensch bin, muss ich doch positiv anmerken, dass das so gut ist. Sonst könnte jeder, der bei seiner Erklärung ein Papier vergessen hat, eine Neubearbeitung seines Falles bewirken, und dann noch eine, und dann noch eine, und dann noch eine, und dann …
Zahlen würden dafür wir alle, die wir Steuerzahler sind.
Natürlich kannst du zum Finanzgericht gehen, aber das solltest du dir überlegen, denn wenn du verlierst, kostet das.
Der Arbeitnehmer bekommt vom Finanzamt seine Steuerberechnung.
hallo,
auch steuerbescheid genannt…
Innerhalb eines Monats legt er fristgerecht Einspruch ein da
er für einen nicht eingerechneten Punkt (z.B. Riesterrente)
noch ein Formular nachreicht.
gut so
Einen Monat später bekommt er erneut seine Steuerberechnung.
Könnte er nun nochmals Einspruch wegen eines anderen Punktes
(z.B. noch ein paar herausgerückte Rechnungen von seiner EX die er anrechnen lassen kann) einlegen?
der „neue“ steuerbescheid stellt einen gesonderten verwaltungsakt mit neuer frist für den einspruch dar - theoretisch kann gg. jeden neuen steuerbescheid so oft einspruch eingelegt werden wie man will - nur müssen es immer unterschiedliche sachverhalte sein, die angefochten werden sollen - ein abgewiesener einspruch gg. einen bestimmten sachverhalt kann nicht wiederholt werden -> klage vorm FG…
Kurz gefragt:
Gilt nach der Erledigung des ersten Einspruchs, die neue
Einspruchsfrist von einem Monat für den gesamten
Steuerbescheid ?
ja, müsste aber auch so im neuen steuerbescheid in der rechtsbehelfsbelehrung stehen…
es hängt ab von dem „papier“ was du bekommen hast:
also ganz kurz: wenn du einen NEUEN steuerbescheid bekommen hast, ist der wieder dem rechtsbehelf bei der behörde (einspruch) eröffnet. nur wenn das finanzamt deinen ersten einspruch nicht annimmt (es kommt dann eine „einspruchsentscheidung“), dann kannst du keinen neuen sachverhalt nachschieben. auf die einspruchsentscheidung kannst du nur für DEN ERSTEN sachverhalt zum finanzgericht gehen. für weitere fehler die mit dem ersten einspruch nicht gerügt wurden ist bestandskraft eingetreten.
Ja das ist ein neuer Steuerbescheid, mit einer explicit ausgewiesenen Einspruchsfrist von einem Monat.
Ich wollte halt nur nochmal Gewissheit haben ob das für alle Punkte im Bescheid gilt, Finanzamt halt, man weiß ja nie
Unter jedem Steuerbescheid steht eine Rechtsbelehrung.
Nach dem ersten Bescheid steht dort, dass du Einspruch
einlegen kannst.
Nach dem Entscheid, der aufgrund deines Einspruchs erfolgte,
steht dort, dass du zum Finanzgericht gehen musst.
Ne ne Peter, da steht das Gleiche drin wie im ersten Steuerbescheid (betr. Einspruch). Aber ich habe ja jetzt Erfahren das ist weil diesem Einspruch stattgegeben worden ist.
Obwohl ich, im Unterschied zu einigen anderen, die hier
zuweilen antworten, kein Finanzamtsmensch bin, muss ich doch
positiv anmerken, dass das so gut ist. Sonst könnte jeder, der
bei seiner Erklärung ein Papier vergessen hat, eine
Neubearbeitung seines Falles bewirken, und dann noch eine, und
dann noch eine, und dann noch eine, und dann …
Zahlen würden dafür wir alle, die wir Steuerzahler sind.
Ja natürlich da gebe ich Dir prinzipiell recht! Aber ich sehe da natürlich auch die Ausnahmen! Hast Du schonmal versucht Unterlagen von jemand Anderem Einzuklagen? Das macht absolut keinen Sinn. Im Zweifelsfalle gibt es diese Unterlagen nicht mehr. Im „fiktiven“ Falle ginge es um zusätzliche Rückzahlungen von ca. 500€ und das ist kein Pappenstil
Natürlich kannst du zum Finanzgericht gehen, aber das solltest
du dir überlegen, denn wenn du verlierst, kostet das.
Nach dem Entscheid, der aufgrund deines Einspruchs erfolgte,
steht dort, dass du zum Finanzgericht gehen musst.
Wird wie hier ein neuer Steuerbescheid verschickt, ist hiergegen wieder ein Einspruch möglich. Klage wird erst durch eine Einspruchsentscheidung eröffnet.
Obwohl ich, im Unterschied zu einigen anderen, die hier
zuweilen antworten, kein Finanzamtsmensch bin, muss ich doch
positiv anmerken, dass das so gut ist. Sonst könnte jeder, der
bei seiner Erklärung ein Papier vergessen hat, eine
Neubearbeitung seines Falles bewirken, und dann noch eine, und
dann noch eine, und dann noch eine, und dann …
Doch, genau das ist möglich, solange jeweils gegen die Änderungsbescheide innerhalb der jeweils neuen Frist Einspruch eingelegt wurde. Das kann zwar in Einzelfällen Schikane sein, aber oft sind es einfach äußere Umstände, die zu mehreren Änderungen führen. Die Konstellation des Fragestellers würde ich auch darunter eingruppieren.
Zahlen würden dafür wir alle, die wir Steuerzahler sind.
nur wenn das finanzamt deinen ersten
einspruch nicht annimmt (es kommt dann eine
„einspruchsentscheidung“), dann kannst du keinen neuen
sachverhalt nachschieben. auf die einspruchsentscheidung
kannst du nur für DEN ERSTEN sachverhalt zum finanzgericht
gehen. für weitere fehler die mit dem ersten einspruch nicht
gerügt wurden ist bestandskraft eingetreten.
nee, so einfach ist es nicht
Man ist im Klageverfahren nicht an die Einspruchsbegründung gebunden, weder vom Thema noch von der Höhe her, sondern es kommt auf den Klageantrag an. Damit dieser beim ersten Schriftsatz an das Finanzgericht noch nicht festgelegt wird, wird oft die Formulierung verwendet: Bei der mündlichen Verhandlung werde ich folgende Anträge stellen…
Extrembeispiel: Jemand legt Einspruch ein, ohne jegliche Begründung und bekommt eine Einspruchsentscheidung (fehlende Mitwirkung). Dann kann er im Klageverfahren immer noch alles zerpflücken. Nur begrenzt auf die volle Höhe der Steuer
Oder jemand will im Einspruch Werbungskosten i.H.v. 3.000,-. Nach der Einspruchsentscheidung kann er immer noch Sonderausgaben i.H.v. 5.000,- beantragen. Der Bescheid ist durch die Klageeinlegung weiterhin noch nicht bestandskräftig.
Man ist im Klageverfahren nicht an die Einspruchsbegründung
gebunden, weder vom Thema noch von der Höhe her, sondern es
kommt auf den Klageantrag an.
hi cirwalda,
sicher, ich habe mich etwas zweideutig ausgedrückt. was ich eigentlich sagen wollte: wenn man eine rechtsbehelfsentscheidung hat, kann man dagegen bzw. zu diesem punkt im steuerbescheid keinen einspruch mehr einlegen. der punkt muss dann vor dem finanzgericht „besprochen“ werden.
insoweit ist dem steuerlaien gesagt: kommt es auch eine klage an, sollte der steuerberater oder fachanwalt mit ins boot!