Hallo,
das Einkommen, das während der Zeit im Ausland erzielt wurde, unterliegt in D dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz).
Die in diesem Zusammenhang entstandenen Werbungskosten (Umzug usw.) können dann natürlich geltend gemacht werden und mindern so die Höhe der Progression.
Gruß
Peter