Hallo Steuerexperten,
ein Finanzamt übersah bei der Erhebung der Einkommensteuer 2002 die Anlage SO, in der ein Steuerpflichtiger die Höhe der Rentenbezüge angab. Bei der Erhebung der Einkommensteuer 2003 wird der Fehler bemerkt und das Finanzamt fordert die Angaben nach, um die Steuer für 2002 neu zu berechnen. Nun droht eine Nachzahlung. Ist das zulässig, nachdem der Steuerbescheid für 2002 schon länger als ein Jahr rechtskräftig ist und das Versäumnis offensichtlich vom Finanzamt (s. unten) zu vertreten ist? Kann man sich dagegen wehren?
Warum hat das Finanzamt die Anlage SO nicht berücksichtigt?
Setzen wir voraus, das Finanzamt begründet es damit, dass die Anlage SO nicht vorgelegen habe. Ob sie vom Steuerpflichtigen nicht eingereicht wurde oder ob sie im Amt abhanden kam, wird sich nie klären lassen - der Steuerpflichtige kann aber auf den Mantelbogen verweisen, wo die Anlage SO als Bestandteil der Steuererklärung 2002 angekreuzt ist; das Amt hätte also rechtzeitig das Fehlen des Formulars erkennen und dieses nachfordern können. Dem Steuerpflichtigen kann also nicht das Verschweigen wichtiger Angaben unterstellt werden.
Vielen Dank für Eure Meinungen.
Wolfgang D.
Hallo Wolfgang,
meiner Meinung kann dieser Fehler nach § 129 Abgabenordnung berichtigt werden.
Es handelt sich, auch wenn die Anlage SO vorlag, um einen Erfassungsfehler, der jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist (Faustformel: innerhalb von 4 Jahren) vom Finanzamt berichtigt werden kann. Die Festsetzungsfrist ist nicht zu verwechseln mit der Einspruchsfrist !
Auch das Kreuzchen auf dem Mantelbogen nützt da nichts, dann wurde dieses übersehen und damit versehentlich nicht erfasst.
Gruß
Peter
Hallo Wofgang, hallo Peter,
eine Änderung nach § 129 ist m.E. nur möglich, wenn die Anlage SO dem FA bei der Veranlagung vergelegen hat. Ansonsten scheidet eine Änderung nach § 129 AO aus, da die fehlende Sachverhaltsaufklärung (bei fehlender Anlage SO)nicht zu den merkmalen des § 129 AO gehört.
Auszug aus der Rechtsprechung
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Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler; sie können aber auch in einem unbeabsichtigten, unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens oder in einem Irrtum über den tatsächlichen Programmablauf bzw. in der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden Dienstanweisungen bestehen. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhaltes oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift dagegen aus (BFH-Urteil vom 27. März 1987, Az.: VI R 63/84, BFH/NV 1987 S. 480 m. w. N.). Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter unterlassene Sachverhaltsaufklärung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteil vom 16. März 2000, Az.: IV R 3/99, BStBl II 2000 S. 372).
Es empfiehlt sich, die Änderungsvorschrift auf dem geänderten Bescheid sorgfältig zu lesen und ggf. Einspruch einzulegen.
hallo wolfgang,
was steht denn auf dem alten steuerbescheid drauf? steht da ggf. „vorbehalt der nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung“ drauf? dann ist alles änderbar.
ansonsten: beantworte ruhig die frage und warte ab, nach welcher änderungsvorschrift sie dir kommen wollen. eigentlich kommen nur §§ 129 o. 173 AO in frage, welche aber beide genau zu prüfen sind. also erstmal begründung finanzamt abwarten und dann kurzfristig professionelle beratung einholen.
mfg vom
showbee