eheähnliche gmnschaft-uneheliches kind-steuern?

Hallo liebe Experten,

habe eine/ mehrere Frage zu folgendem hypothetischen Fall:

Anton und Berta sind nicht verheiratet, leben in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ und bekommen ein Kind. Beide sind leibliche Eltern des Kindes und beide sind erziehungsberechtigt. Berta nimmt für 3 Jahre Erziehungsurlaub.

Müssen Anton und Berta beide die Steuerklasse 1 behalten (wie ledige) ? (1. Nachteil)

Anton will sich den Kinderfreibetrag eintragen lassen, bekommt aber nur den halben Wert eingetragen, warum ???
Die andere Hälfte von Berta kann ja, weil kein Einkommen mehr, nicht „genutzt“ werden. (2. Nachteil)

Beim Antrag auf Erziehungsgeld werden Anton und Berta behandelt,als wären Sie miteinander verheiratet. (Widerspruch)

Wie lassen sich diese Diskrepanzen rechtlich miteinander vereinbaren ?

Kann der steuerliche Vorteil von Verheirateten (andere Steuerklasse) von Anton in der nächsten Steuererklärung irgendwie wieder „wettgemacht“ werden ? Oder haben Anton und Berta finanzielle Nachteile, nur weil Sie offiziell nicht den Status der „Ehe“ (in meinen Augen eine antiquierte Einrichtung) haben ?

Vielen Dank für Euere Antworten !

Hallo, Mark,

Anton und Berta müssen m.E. Steuerklasse 1 behalten, weil keiner von beiden alleinerziehend ist.

Mark kann aber u.U. Unterhaltsleistungen an Berta in seiner Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.

Gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist auch der Vater eines nicht ehelichen Kindes gegenüber der Mutter für die Dauer von mindestens 14 Wochen. Ist die Mutter aus Gründen, die durch die Geburt verursacht sind, wegen Krankheit oder Erziehung des Kindes außerstande, erwerbstätig zu sein, verlängert sich die Unterhaltsberechtigung auf maximal 40 Monate (4 Monate vor und 3 Jahre nach der Geburt, § 1615 Abs. 2 BGB).

Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bemisst sich dann nach § 33a Einkommensteuergesetz:

"§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7 680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht."

Hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

mfG
HGS