Hallo Forum ! 
am Ende der Liquidation einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) steht deren Löschung aus dem Handelsregister. Das Sperjahr ist vorbei und die Liquidation ist ordnungsgemäß im Vorfeld dreimal im Bundesanzeiger veroeffentlicht worden.
Bei der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister haben meiner Erinnerung nach die IHK sowie das Finanzamt ein Vetorecht.
Welche Jahresabschlüsse müssen dem Finanzamt vorliegen, damit dieses der Löschung zustimmt? Reichen die bisherigen ‚aktiven‘ Wirtschaftsjahre oder muss auch die Eröffnungsbilanz zur Liquidation erstellt worden sein? Oder ist die Zustimmung grundsätzlich kein Problem, wenn die GmbH als Steuerpflichtige bisher ihren Pflichten immer nachgekommen ist? Von dem Vetorecht also nur bei säumigen Pflichtigen Gebrauch gemacht wird?
Gruß
Jens
Hallo Jens,
Welche Jahresabschlüsse müssen dem Finanzamt vorliegen, damit
dieses der Löschung zustimmt? Reichen die bisherigen ‚aktiven‘
Wirtschaftsjahre oder muss auch die Eröffnungsbilanz zur
Liquidation erstellt worden sein?
in den (nicht exemplarisch vielen) insgesamt drei Fällen, die ich bisher in der Mache hatte, wurde vom FA die Vorlage der Liquidations-Eröffnungsbilanz, der Liquidations-Schlussbilanz und sämtlicher für den Liquidationszeitraum anfallender Steuererklärungen gefordert. Habe nicht nachgelesen, ob es da einen Ermessensspielraum gibt. Hintergrund dürfte sein, dass es abgesehen von Fällen der Durchgriffshaftung keine Chance gibt, eventuell noch anfallende Steuern von der nicht mehr existierenden Körperschaft zu bekommen. USt-wirksame Vorgänge im Liquidationszeitraum sind normal, ertragsteuerlich wirksame nicht selten (wertberichtigte Forderungen zeigen sich bei der Versilberung als werthaltig).
Schöne Grüße
MM
Hi !
Hier besteht leider ein kleiner Denkfehler. Es gibt kein Vetorecht bei der Löschung. Und nur weil die GmbH handelsrechtlich nicht mehr existiert, soll sie auch steuerrechtlich nicht mehr existieren?
Es muß ein sog. „Nachtragsliquidator“ bestimmt werden. Dieser hat unter anderem die Aufgabe nach der Löschung aus dem Handelsregister das Restvermögen an die Gesellschafter zu verteilen. Vorher durfte dies aus Gründen des Gläubigerschutzes ja nicht geschehen.
Ebenso hat der Nachtragsliquidator die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft(Abschlußerstellung + Steuererklärungen inkl. Zahlung oder Erstattung) zu erfüllen.
Hab jetzt leider keine Gesetze bei der Hand. Dies ergibt sich allerdings aus dem GmbHG i.V.m. AO
BARUL76
Hallo barul76,
Es gibt kein Vetorecht bei der Löschung.
dieses „Vetorecht“ gibt es nicht explizit irgendwo formuliert; faktisch ergibt es sich aus der Tatsache, dass sich das Registergericht bei Anmeldung der Löschung in gewissem Rahmen davon überzeugt, dass die Bedingungen aus § 74(1) GmbHG gegeben sind, d.h. die Liquidation tatsächlich beendet ist: Es wird durch das Registergericht immer die Zustimmung des Finanzamtes und hie und da die Zustimmung anderer Gläubiger (soweit bekannt) eingeholt, und im Gegensatz zur Auflösung, die deklaratorischen Charakter hat und halt eingetragen wird, wenn sie angemeldet wird, passiert bei der Löschung schlicht nichts, wenn nicht Einhaltung des Sperrjahres, Bekanntmachung gem. § 65(2) GmbHG nachgewiesen und die genannten Zustimmungen vorliegen. Da kann die GmbH i.L. liquidieren bis sie schwarz wird, sie darf dann einfach nicht sterben.
Die von Dir angesprochene Nachtragsliquidation ist ein Sonderfall, der eintritt, wenn sich wider menschliches Ermessen zeigt, dass noch Liquidationsbedarf besteht.
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
in den (nicht exemplarisch vielen) insgesamt drei Fällen, die
ich bisher in der Mache hatte, wurde vom FA die Vorlage der
Liquidations-Eröffnungsbilanz, der Liquidations-Schlussbilanz
und sämtlicher für den Liquidationszeitraum anfallender
Steuererklärungen gefordert. Habe nicht nachgelesen, ob es da
einen Ermessensspielraum gibt. Hintergrund dürfte sein, dass
es abgesehen von Fällen der Durchgriffshaftung keine Chance
gibt, eventuell noch anfallende Steuern von der nicht mehr
existierenden Körperschaft zu bekommen. USt-wirksame Vorgänge
im Liquidationszeitraum sind normal, ertragsteuerlich wirksame
nicht selten (wertberichtigte Forderungen zeigen sich bei der
Versilberung als werthaltig).
Du hast mit Deiner Antwort absolut recht. Mittlerweile habe ich mich mit dem Sachbearbeiter des FAs in Verbindung gesetzt, um die Sache mit ihm zu besprechen. Tatsache ist, dass das Finanzamt stets alle Bilanzen fordert. Das sind die Schlußbilanz der aktiven Geschäftstätigkeit und damit gleichzeitig Eröffnungsbilanz des Liquidationszeitraums und natürlich die Schlußbilanz der Liquidation. Die zugehörigen Erklärungen werden etwas flexibler gehandhabt, wahlweise kann man für jeden Bilanzzeitraum eine Erklärung abgeben, dem Sachbearbeiter ist es aber lieber, wenn man den gesamten Liquidationszeitraum zusammenfasst plus den davorliegenden Teil eines ‚aktiven‘ Wirtschaftsjahres, wenn die Liquidation nicht zufällig am 01.01. eines Jahres beginnt. Das kann ich gut verstehen, er hat dann nicht so viele Veranlagungen durchzuführen 
Herzlichen Dank also nochmal für Deine Antwort.
Gruß
Jens
Hallo,
Und nur weil die GmbH
handelsrechtlich nicht mehr existiert, soll sie auch
steuerrechtlich nicht mehr existieren?
Wenn die Gesellschaft als juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht ist, gilt das für jeden rechtlichen Rahmen. Der Anspruch von Gläubigern ist dann ebenfalls erloschen, wenn für sie nicht Sicherheit geleistet wurde oder sie sich aus Pflichtversäumnissen beim Liquidator oder beim Gesellschafter befriedigen können.
Das Finanzamt hat natürlich stets ein Interesse daran, eventuelle Steuerforderungen zu erhalten. Deshalb wird das Finanzamt stets vom Handelsregister befragt, ob noch Verbindlichkeiten vorliegen. Da diese Frage erst bei Vorliegen aller Bilanzen und Steuererklärungen beantwortet werden kann, verlangt das FA alle diese Unterlagen und gibt erst danach das OK an das Handelsregister. Dieser Vorgang nennt man umgangssprachlich Vetorecht. Je nach Bezirk des Amtsgerichts wird auch die IHK befragt, um ihren Mitgliedsbeitrag sicherzustellen.
Es muß ein sog. „Nachtragsliquidator“ bestimmt werden. Dieser
hat unter anderem die Aufgabe nach der Löschung aus dem
Handelsregister das Restvermögen an die Gesellschafter zu
verteilen. Vorher durfte dies aus Gründen des
Gläubigerschutzes ja nicht geschehen.
Ebenso hat der Nachtragsliquidator die steuerlichen Pflichten
der Gesellschaft(Abschlußerstellung + Steuererklärungen inkl.
Zahlung oder Erstattung) zu erfüllen.
Eine Nachtragsliquidation ist was anderes. Wenn nach der Schlußbilanz unerwartet Vermögenswerte auftauchen, muss dieses Vermögen noch nachträglich verteilt werden. Ein Beispiel ist eine bereits abgeschriebene Forderung, die vom Schuldner plötzlich doch bezahlt wird.
Gruß
Jens