Verluste bei beschränkter Einkommenssteuerpflicht

Hallo (Steuer)-Experten

Jemand hat folgende Problemstellung:

Ausgangssituation:
Eheleute, verheiratet, Kinder. Familie wohnhaft in den Niederlanden (Erstwohnsitz)
Ehemann: Deutscher, Angestellter in BRD somit beschränkte Einkommensteuerplicht in BRD
(keine Einkünfte in NL)
Ehefrau: Niederländerin, geringfügiges Einkommen in den Niederlanden, Besteuerung in NL
(keine Einkünfte in BRD)

In z.B. Kalenderjahr 2003 wird ein zusätzlicher Wohsitz des Ehemannes in BRD gegründet (beruflicher bedingter Zweitwohnsitz)

In z.B. Kalenderjahr 2003 werden Anteile an einer GmbH mit Hauptsitz in der BRD (Annahme 3%) mit Verlusten veräussert.

Besteht die Möglichkeit die Aufwendungen für den doppelten Wohnsitz 2003 sowie die Veräusserungsverluste 2003 im Rahmen der deutschen EKST-Erklärung 2004 des Mannes geltend zu machen.

Fiktiver Fall ist nicht ganz einfach. Bin sehr gespannt auf die Anwort(en)
Danke und Gruss

Frank

Hi !

Geht es darum, insgesamt (also in D und NL zusammen) steuerminimal veranlagt zu werden?
Ich muß gestehen, dass ich das NL-Einkommensteuerrecht nicht kenne und daher maximal aus deutscher Sicht in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zu argumentieren. Da sich aber meine DBA’s im Keller befinden und ich drei Stockwerke höher mit gebrochenem Bein und lädierter Hüfte vor dem Computer sitze, kann ich jetzt nicht mal ins DBA gucken.

  1. Lösung

Auf Antrag kann sich der Ehemann nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. Bei der Ehefrau ist dies aus dem Fall nicht ersichtlich. Wenn ihre „nicht inländischen Einkünfte“ weniger als DM 12.000 (war im Jahr 1998 der Betrag, sorry, aber das ist die einzige Fassung, die ich hier am Computer stehen habe) betragen, kann sie auch als unbeschränkt steuerpflichtig gelten. Beide könnten dann sogar die Zusammenveranlagung wählen.
Er könnte seine Verluste geltend machen und ich denke mal, ihre ausländischen Einkünfte werden unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt. Da aber über die Art ihrer Einkünfte nichts gesagt wurde, ist dies noch gesondert nachzuprüfen.
Sollte für sie die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht nicht in Betracht kommen, könnte er in D und sie in NL veranlagt werden und Ende.

  1. Lösung

Er will wegen seines „Wohnsitzes“ oder „gewöhnlichen Aufenthaltes“, der ja nach der Aufgabenstellung in NL ist, auch dort als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Wahrscheinlich kann er dann mit seiner Frau dort zusammen veranlagt werden, wobei seine Einkünfte wegen des DBA wahrscheinlich auch unter Progressionsvorbehalt freigestellt werden. Ob dabei allerdings die Verluste aus der Veräußerung der Anteile Steuersatzmindern zu berücksichtigen sind, ergibt sich wohl nur aus dem NL-EStG.
In D wären zumindest die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt steuerpflichtig. Nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG dürfen nur die tatsächlich angefallenen Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehören neben den Kosten für den doppelten Wohnsitz (inkl. Verpflegunsmehraufwand,…) auch die Kosten für die Familienheimfahrten, Telefonate, …
ACHTUNG: die Zweijahresregel für doppelte Haushaltführung ist aufgehoben.
Die Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen gelten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 e EStG ebenfalls zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften. Sie dürfen allerdings nach § 50 Abs. 2 EStG nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet werden. Für den Verlust käme daher nur ein Verlustvortrag nach § 10d EStG in Frage.

Das dürften die möglichen Lösungen sein. Viel Spass bei der Ermittlung der steueroptimierten Variante.

BARUL76

Vielen Dank für die Antwort

Bei dem Fallbeispiel verdient die Frau unter DM 24000,- (Bei Ehepartner = doppelter Wert).
Dieser Wert hat sich übrigens seit 1988 nicht geändert. Heute nur umgerechnet in EUR ca. 12270,-

In den Niederlanden wir eine Einzelveranlagung für jeden Ehepartner durchgeführt, wobei der Ehemann einen sogenannte NIHIL = O Anschlag erhält, da Einkünfte in D versteuert.
Die Einkünfte der Ehefrau werden normal in den NL versteuert.

Im Rahmen der deutschen EKST wird eine Zusammenveranlagung durchgeführt.
Kann das Finanzamt die Anteilsverluste zurückweisen in Bezug Versteuerung nur im Wohnsitzstaat = NL möglich? Entsprechende Frage gilt für den doppelten Wohnsitz.

Gruss

Frank

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Frank,

es wäre erst einmal zu klären ob der Verkau der GmbH-Anteile in D. berücksichtigt wird, d.h. entweder nach §17 EStG Beteiligung >= 1% oder § 23 i.V.m. § 22 EStG Verkauf innerhalb von 1 Jahr.

Bei 2. Alternative kommt sowieso keine Verrechung sondern nur ein Vor- oder Rücktrag innerhalb der Einkünfte aus priv. Veräusserungsgeschäften in Frage.

Bei 1. Alt. können wir uns mal Gedanken machen, ob D. aufgrund des DBA das Besteuerungsrecht verliert. Das könnte wieder von der Beteiligungshöhe abhängen, ich glaube hier gelten evtl. noch die alten 25%.

Sollte D. das Besteuerungsrecht behalten, wüsste ich nicht, was einer Verrechnung im Wege stünde.

Grüße
Chris

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi !

Sollte D. das Besteuerungsrecht behalten, wüsste ich nicht,
was einer Verrechnung im Wege stünde.

gehen wir von beschränkter Steuerpflicht aus, dann steht dem § 50 Abs. 2 EStG entgegen.

BARUL76

Hi !

In den Niederlanden wir eine Einzelveranlagung für jeden
Ehepartner durchgeführt, wobei der Ehemann einen sogenannte
NIHIL = O Anschlag erhält, da Einkünfte in D versteuert.
Die Einkünfte der Ehefrau werden normal in den NL versteuert.

handelt es sich um eine Veranlagung mit unbeschränkter oder mir beschränkter Steuerpflicht? Für mich hört es sich so an, als ob es eine unbeschränkte Steuerpflicht wäre. Daraus würde nach dem „Welteinkommen-Prinzip“ folgen, dass nur in NL eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht und die im nachfolgenden Abschnitt von dir genannte Zusammenveranlagung nicht möglich ist.

Im Rahmen der deutschen EKST wird eine Zusammenveranlagung
durchgeführt.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 26b EStG nur möglich, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig. Nach den von dir oben dargestellten Abläufen ist dies nicht gegeben.

Kann das Finanzamt die Anteilsverluste zurückweisen in Bezug
Versteuerung nur im Wohnsitzstaat = NL möglich?

Wenn in D unbeschränkte Steuerpflicht gilt, müssen die Einkünfte nach § 17 EStG (Verluste Veräußerung Anteil KapGes) berücksichtigt werden.

Entsprechende Frage gilt für den doppelten Wohnsitz.

Wenn es aus AO-rechtlicher Seite um den Wohnsitz geht, sehe ich da einigen Handlungsspielraum. Da kann man sicherlich argumentieren, dass man seinen Wohnsitz in D oder auch, dass man ihn in NL hat. So wie es am besten passt. Sowohl der Anwendungserlass zur AO als auch die Kommentare geben sehr gute Argumentationshilfen.

Wenn es um die ESt-liche Betrachtung geht, liegt nach den bisherigen Schilderungen ein zweiter Wohnsitz in D vor. Dies sollte aber anhand der Lohnsteuerrichtlinien noch einmal überprüft werden. Es dürfte so im Bereich von LStR 40 stehen.
Egal, ob dann beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, der Abzug der Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten wäre dann möglich.

BARUL76

Hi !

Sollte D. das Besteuerungsrecht behalten, wüsste ich nicht,
was einer Verrechnung im Wege stünde.

gehen wir von beschränkter Steuerpflicht aus, dann steht dem §
50 Abs. 2 EStG entgegen.

Hi barul,

davon können wir aber bei einem bestehenden Wohnsitz in D. nicht ausgehen.

Zitat: In z.B. Kalenderjahr 2003 wird ein zusätzlicher Wohsitz des Ehemannes in BRD gegründet (beruflicher bedingter Zweitwohnsitz)

Hast Du wohl übersehen.

Grüße
Chris

Hi,

es ist möglich, dass sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt.

Zusammenveranlagung ist bei EG Staaten nach § 1a EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG zu prüfen.

Für das DBA Recht ist jedoch zu unterscheiden, welcher Staat der Ansässigkeitsstaat = Wohnsitzstaat und welcher der Tätigkeits- bzw. Quellenstaat ist.

Nach den bisherigen Angaben würde ich die Niederlande als Ansässigkeitsstaat einstufen, so dass immer wenn im DBA Wohnsitzsstaat steht, die Niederlande gemeint ist.

Im DBA Niederlande Art 8 ist geregelt, dass jegliche Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Höhe der Beteiligung lt Kommentar Wassermeyer egal) im Wohnsitzstaat zu versteuern sind, wenn Wohnsitzstaat nicht der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft sitzt.

Ich gehe also davon aus, dass der Verlust ausschließlich in den Niederlanden geltend zu machen ist.

Viele Grüße
C.

Hi!

Hast Du wohl übersehen.

Nee, hatte ich nicht. Bereits an anderer Stelle hab ich nämlich die Frage aufgeworfen, ob es sich um einen abgabenrechtlichen Wohnsitz oder um einen ertragstseuerlichen „Wohnsitz“ im Sinne von „Doppelter Haushalt“ handelt.
Leider werden die Begriffe nicht immer so streng getrennt, wie es für die richtige Beantwortung nitwendig ist und es muss ein wenig interpretiert werden. Nur das hatte ich getan.

BARUL76