(Einfuhr)Umsatzsteuer Digital/Werbung (komplex)!?

Hallo,

das ist eine Frage für die Steuer-Profs, hab leider nichts konkretes bei eigenen Recherchen gefunden.

Wie muss ich als Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer die Einfuhr von digitalen Dienstleistungen (Design/Grafische Dienstleistungen durch einen Anbieter in den USA = ich bekomme ein Bild/Logo von denen als Ergebnis per Email) versteuern?
Letztendlich führe ich diese ja nach Deutschland ein. Irgendwo habe ich gelesen, dass man diese dann (wegen E-Commerce/Digital) nur mit 7% versteuer müsste. Diese würde ich angeben, aber im gleichen Zug auch wieder mit der UST-Voranmeldung zurückbekommen, da ich das ja als Vorsteuer wieder geltend machen kann, oder ??

Bin für jede Hinweise dankbar!!!

Dann noch eine andere Frage, wenn ich über ein Unternehmen in Amerika eine Domain registriere und eine Rechnung bekomme was muss ich dann mit dieser Rechnung machen. Muss ich da dann auch Einfuhrumsatzstuer zahlen (und kann sie im gleichem Moment auch wieder zurückholen) ODer wie läuft das ab. Ich kaufe ja sozusagen die Domain-Adresse, aber einführen im richtigen Sinne tue ich sie nicht, auch wenn ich sie in Deutschland nutze (man ist da komplex…)

Die gleich Frage auch, wenn ich in Amerika Werbung schalte und eine Rechnugn aus Amerika bekomme. Muss ich da irgendwie EInfuhrumsatzstuerzahlen (ich bekomme im Gegenzug Kunden (=Clicks) auf meine Homepage, Direkt einführen tue ich ja somit nichts…)

Vielen Dank für Antworten!!
Julian

Hallo,

das ist eine Frage für die Steuer-Profs, hab leider nichts
konkretes bei eigenen Recherchen gefunden.

Wie muss ich als Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer die
Einfuhr von digitalen Dienstleistungen (Design/Grafische
Dienstleistungen durch einen Anbieter in den USA = ich bekomme
ein Bild/Logo von denen als Ergebnis per Email) versteuern?
Letztendlich führe ich diese ja nach Deutschland ein.

Das ganze ist eine sonstige Leistung die an dich erbracht wird, kein Gegenstand der an dich geliefert wird. Es geht also nicht um dieEinfuhrumsatsteuer für Gegenstände sondern darum ob die sonstige Leistung evtl. in D. steuerbar und steuerpflichtig ist.
Nach § 3a Abs. 3 i.V.m Abs. 4 Nr. 14 ist der Ort einer auf elektronischem Wege erbrachten sonst. Leistung an einen deutschen Unternehmer tatsächlich in D. steuerbar. Steuerpflichtig ist es auch, da nicht befreit.

Irgendwo habe ich gelesen, dass man diese dann (wegen
E-Commerce/Digital) nur mit 7% versteuer müsste. Diese würde
ich angeben, aber im gleichen Zug auch wieder mit der
UST-Voranmeldung zurückbekommen, da ich das ja als Vorsteuer
wieder geltend machen kann, oder ??

Das ist so richtig, ob 7% oder 16% weiss ich aber echt nicht, das ergibt sich aber aus der Anlage zu § 12 UStG

Bin für jede Hinweise dankbar!!!

Dann noch eine andere Frage, wenn ich über ein Unternehmen in
Amerika eine Domain registriere und eine Rechnung bekomme was
muss ich dann mit dieser Rechnung machen. Muss ich da dann
auch Einfuhrumsatzstuer zahlen (und kann sie im gleichem
Moment auch wieder zurückholen) ODer wie läuft das ab. Ich
kaufe ja sozusagen die Domain-Adresse, aber einführen im
richtigen Sinne tue ich sie nicht, auch wenn ich sie in
Deutschland nutze (man ist da komplex…)

Das hat wieder mit Einfuhrumsatzsteuer nichts zu tun, da kein Gegenstand. Mit dem Ort dieser sonstigen Leistung bin ich jetzt echt etwas überfordert, ich würde aber nicht sagen, dass man hier sagen kann, dass diese auf elektronschem Weg erbracht wird. Könnte aber der Wernung und Öffentlichkeitsarbeit dienen, dass wäre dann § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStg und wie oben zu behandeln.

Die gleich Frage auch, wenn ich in Amerika Werbung schalte und
eine Rechnugn aus Amerika bekomme. Muss ich da irgendwie
EInfuhrumsatzstuerzahlen (ich bekomme im Gegenzug Kunden
(=Clicks) auf meine Homepage, Direkt einführen tue ich ja
somit nichts…)

Auch wie oben, da sicherlich Werbung.

Soweit zur Theorie, in der Praxis kannst Du das eigentlich machen wie Du willst, ich würde das einfach mit dem dementsprechenden Steuersatz versteuern und als Vorsteuer abziehen. DAuch wenn es falsch wäre kann Dir niemand an denKarren fahren.

Grüße
Chris

Hallo Julian,

was es mit der „sonstigen Leistung“ auf sich hat, hat Dir Chris schon erklärt.

Betreffend den Steuersatz bin ich mit ihm nicht einig.

Wenn nämlich tatsächlich bloß 7% fällig sind und 16% ausgewiesen werden, dann müssen diese vollen 16% auch abgeführt werden, aber bloß 7% sind als Vorsteuer anrechenbar.

In der von Chris zitierten Anlage stehen bloß die Gegenstände, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nicht die Leistungen.

Die ermäßigt besteuerten sonstigen Leistungen stehen in § 12 Abs 2 UStG. Dort finde ich auf Anhieb nichts, was dazu passen würde. Außer vielleicht Nr. 7c) „Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“. Halte ich aber für sehr weit her geholt.

Mit diesem anderen Argumentationsweg treffe ich mich im Ergebnis mit Chris wieder: „mit 16% USt versteuern und 16% Vorsteuer abziehen“, aber mit einem dicken „Vorsicht!!“ - unbedingt vorher klären, was genau die entgeltlich überlassenen Rechte sind, und feststellen, ob man die irgendwie in die zitiert Nr. 7c drücken kann. Unwahrscheinlich zwar, aber im Zweifelsfall dumme Geschichte, weil dann UStlich nicht neutral, sondern mehr USt abzuführen als Vorsteuer abziehbar.

Schöne Grüße

MM

Hallo Julian,

was es mit der „sonstigen Leistung“ auf sich hat, hat Dir
Chris schon erklärt.

Betreffend den Steuersatz bin ich mit ihm nicht einig.

Wenn nämlich tatsächlich bloß 7% fällig sind und 16%
ausgewiesen werden, dann müssen diese vollen 16% auch
abgeführt werden, aber bloß 7% sind als Vorsteuer anrechenbar.

Aber wir melden doch hier nur an und weisen nichts aus.
Ist das FA anderer Meinung muss es beides berichtigen.

In der von Chris zitierten Anlage stehen bloß die Gegenstände,
die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, nicht die
Leistungen.

Nur gut, dass ich zu Faul zum suchen war, da hätte ich wohl wirklich nichts gefunden :wink:.

Die ermäßigt besteuerten sonstigen Leistungen stehen in § 12
Abs 2 UStG. Dort finde ich auf Anhieb nichts, was dazu passen
würde. Außer vielleicht Nr. 7c) „Die Einräumung, Übertragung
und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem
Urheberrechtsgesetz ergeben“. Halte ich aber für sehr weit her
geholt.

Mit diesem anderen Argumentationsweg treffe ich mich im
Ergebnis mit Chris wieder: „mit 16% USt versteuern und 16%
Vorsteuer abziehen“, aber mit einem dicken „Vorsicht!!“ -
unbedingt vorher klären, was genau die entgeltlich
überlassenen Rechte sind, und feststellen, ob man die
irgendwie in die zitiert Nr. 7c drücken kann. Unwahrscheinlich
zwar, aber im Zweifelsfall dumme Geschichte, weil dann UStlich
nicht neutral, sondern mehr USt abzuführen als Vorsteuer
abziehbar.

Seh ich nicht als Problem siehe oben.
Für Diskussionen mit Martin ist es aber eigentlich viel zu spät

Gute Nacht
Chris

Hallo nochmal,

Für Diskussionen mit Martin ist es aber eigentlich viel zu
spät

nicht nur mit dem: Der erzählt schon mal ziemliche Seltsamkeydten, wenn er müde aber noch nicht bettschwer ist. Du hast aber Recht, es gibt ja außer der USt-Erklärung keinen Zettel, auf dem die 16% stehen würden. Mal ein Fall, wo man den USt-GAU nicht fürchten braucht.

Gute Nacht

MM