Als Mitarbeiter einer Firma mit so geringen Umsätzen, dass es nicht nötig ist die MwSt. auf den Rechnugen verkaufter Produkte auszuweisen habe ich in der Schweiz einen ziemlich teuren Lehrgang wahrgenommen. Die Rechnug hierüber konnte mir der Dienstleister aufgrund der Tatsache, dass ich meine Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben habe netto ausstellen.
Konkrete Frage:
Wenn ich diese netto-Rechnung am Jahresende beim Finanzamt einreiche, werde ich dann die 16% Umsatzsteuer zahlen müssen?
Was ist, wenn ich die Rechnung nicht einreiche? Ist das legal?
Wie läuft das genau?
Sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers
Hallo,
Wenn ich diese netto-Rechnung am Jahresende beim Finanzamt
einreiche, werde ich dann die 16% Umsatzsteuer zahlen müssen?
Nicht nur dann. Du schuldest als Empfänger der Leistung die USt (§ 13b UStG), egal ob Du die Rechnung in Deine Überschussrechnung packst oder nicht. Als Kleinunternehmer iSd § 19(1) UStG bist Du aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Relativer Vorteil: Auf die Leistung wird bloß der deutsche USt-Satz von 16% erhoben.
Abgeführt wird die Steuer auf der Grundlage einer durch Dich einzureichenden USt-Erklärung.
Wenn ich diese netto-Rechnung am Jahresende beim Finanzamt
einreiche, werde ich dann die 16% Umsatzsteuer zahlen müssen?
Nicht nur dann. Du schuldest als Empfänger der Leistung die
USt (§ 13b UStG), egal ob Du die Rechnung in Deine
Überschussrechnung packst oder nicht. Als Kleinunternehmer iSd
§ 19(1) UStG bist Du aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Relativer Vorteil: Auf die Leistung wird bloß der deutsche
USt-Satz von 16% erhoben.
Abgeführt wird die Steuer auf der Grundlage einer durch Dich
einzureichenden USt-Erklärung.
Hallo Martin,
aber warum sollte jetzt ein in der Schweiz abgehaltener Lehrgang in D. steuerbar sein? Ohne die einschlägigen §§ noch mal durchgekaut zu haben sagt mir mein Gefühl eher nicht.
aber warum sollte jetzt ein in der Schweiz abgehaltener
Lehrgang in D. steuerbar sein?
hab jetzt erstmal bloß gedacht „der Veranstalter (der das wahrscheinlich regelmäßig macht) wird schon zusehen, dass er auf der sicheren Seite ist“.
In Frage kämen:
§ 3a Abs 4 Nr. 2 UStG - Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 3a Abs 4 Nr. 3 UStG - rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung
§ 3a Abs 4 Nr. 5 UStG - Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen
wobei allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass die noch nicht ganz EU-gleichgeschaltete CH die Geschichte anders definiert und die Leistung auf diese Weise weder in der CH noch in D steuerbar ist…?
Vielleicht erfahren wir noch was zum Inhalt der Veranstaltung und damit zur Frage, ob sie zu den zitierten Schubladen passen könnte.
Sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers
Hallo nochmal,
aus
Der Dienstleister ist in Österreich ansässig, der Lehrgang
selber wurde aber in der Schweiz abgehalten
lässt sich vermuten, warum der österreichische Unternehmer es ganz gern sehen würde, wenn die Leistung nicht in der CH steuerbar ist: Er könnte dann USt-Pflicht in der CH mitsamt dem daranhängenden administrativen Rattenschwanz eventuell ganz vermeiden.
Aaber:
Es handelte sich um einen 2 wöchigen Programmier-Lehrgang, der
auf eine Zertifizierung hinzielt.
Wenn es sich um eine unterrichtende Leistung handelt, wird nach deutschem USt-Recht die Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer zum wesentlichen Teil tätig wird - § 3a Abs 2 Nr. 3a UStG. In diesem Fall also in der CH.
Die Leistung ist nur unter der Annahme in D steuerbar und steuerpflichtig, dass das Abhalten von Lehrgängen in seinem Fach zu den typischen Tätigkeiten eines Ingenieurs gehört.
In dem Moment, wo der Empfänger der Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, bleibt für ihn die Sache ein Nullsummenspiel. Für den Kleinunternehmer macht es aber einen erheblichen Unterschied, ob er die deutsche USt abführen muss oder nicht. Insofern wäre es sicherlich nicht verkehrt, vom Veranstalter eine Stellungnahme zu erbitten, weshalb nach seinem Dafürhalten seine Leistung in D steuerbar ist - mir kommts ein bissel weit hergeholt vor.