hab mal ne frage wg. der verzinsung der anspar-afa bei nichtinanspruchnahme: werden die zinsen bei der ermittlung der gewerbesteuer berücksichtigt oder nicht - hab schon fälle mit beiden ergebnissen veranlagt gesehen und finde keine genaue verwaltungsanweisung wie es jetzt richtig ist…
hab auch nichts weiter gefunden. Würde aber wegen Sinn und Zweck dieser Regelung nicht davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme der Rückstellung zu einer „Stärkung des Betriebskapitals“ führt.
Indirekt durch die Steuerverschiebung schon, aber eben nicht direkt. Es wird kein Geld zugeführt. Daher können auch die „Zinsen“ (sind ja eh nur buchmäßig also fiktiv) keine Entgelte für Dauerschulden sein. Es sind ja eigentlich auch keine Zinsen. Es ist lediglich ein Gewinnzuschlag, der in Prozent bemessen wird.
Meiner Meinung nach liegen also weder die Erfordernisse der Dauerschuld noch die des Entgeltes vor. Daher nicht berücksichtigen.
die geschichte mit den dauerschulden scheitert m.e. schon daran dass wir ja hier keinen zinsaufwand sondern einen fiktiven zinsertrag bei der est mitversteuern - im gewstg steht, dass der gewertrag nach dem est ermittelt wird - und somit wären die gewinnzuschläge von 6% mitzuversteuern bei der gewst - ich mach mich mal beim finanzamt schlau und vermelde dann mal das ergebnis…
gruß vom inder
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