Hallo,
Person X ist zur Zeit (seit Anfang des Jahres) arbeitslos,
wird sich aber dieses Jahr noch selbständig machen.
Mit der Gewerbeanmeldung wird er aus verschiedenen Gründen
noch etwas warten.
Die Anmeldung beim Gewerbeamt ist grundsätzlich für die steuerliche Behandlung der Kosten nicht wichtig. Die Anmeldung sollte jedoch auch aus Gründen der Schwarzarbeit rechtzeitig erfolgen.
Trotzdem entstehen für die Gründungsvorbereitung, sowie für
das Unternehmen schon Kosten.
Fragen:
Können diese Kosten steuerlich auf das Unternehmen geltend
gemacht werde, auch wenn sie vor Firmengründung entstanden und
auf den pers. Namen von Person X ausgestellt sind?
Wird ein Einzelunternehmen oder eine Kapitalgesellschaft gegründet? Bei einem Einzelunternehmer können diese Kosten bereits zum Zeitpunkt ihrer Bezahlung geltend gemacht werden, wenn als Gewinnermittlungsmethode die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gewählt wird. Bei Bilanzierung dürfen die Kosten erst mit Erstellung der Bilanz berücksichtigt werden. Wenn die Bilanzerstellung, aus welchen Gründen auch immer, in diesem Jahr nicht erforderlich ist, sind die Kosten erst später anzusetzen.
KapGes sollte durch einen steuerlichen Berater betreut werden.
Ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoller gewisse
Anschaffungskosten durch Ratenzahlung ins nächste Jahr zu
ziehen?
Bei EÜR ja (Aufwand entsteht durch Zahlung); bei Bilanz nein (Aufwand entsteht bei Rechnungsstellung, Zahlung wirkt sich nicht als Aufwand, sondern nur Verbindlichkeiten-mindernd aus).
Was muss Person X beachten, wenn er den Firmenwagen vor
Gründungsbeginn anschafft?
Ist es schlimm wenn der Wagen vorher ein paar Wochen auf
seinen Namen zugelassen ist? (Er hat einen Gebrauchtwagen in
Sicht, bei dem die MwSt. ausweisbar ist.)
Ertragssteuerlich ist das alles nicht sonderlich problematisch. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Vorsteuer nicht gezogen werden darf. Diese dürfen nur Unternehmer ziehen, die einen Gegenstand für ihr Unternehmen erwerben. Beide Voraussetzung liegen nach der Fallschilderung im Zeitpunkt des Kaufes nicht vor; also weder ist X Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes noch hat er ein Unternehmen. Soll also der Vorsteuerabzug möglich werden, ist der Autokauf zu verschieben, bis die Unternehmereigenschaft nach Umsatzsteuergesetz vorliegt.
BARUL76