Pauschbetrag für selbständige Arbeit

Von: , Frage gestellt am Do, 9. Sep 2004

Was wäre wenn jemand freiberuflich Einnahmen in Höhe von 7.801 € im Jahr 2003 gehabt hat, bei der Steuerklärung einen Pauschbetrag von 50% angegeben hat, diesen aber nicht anrekannt bekommen hat. Könnte diese Person nachträglich noch Betriebsausgaben nachweisen?

Was könnte die Person tun, wenn nun ein Vorauszahlung von ca 400 € alle drei Monate angesetzt würde, diese Person aber nur noch Einnahmen in Höhe 400€ im Monat jetzt hätte.

3 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 49 Minuten 0 hilfreich
    Re: Pauschbetrag für selbständige Arbeit

    Hallo Kerstin, Was wäre wenn jemand freiberuflich Einnahmen in Höhe von 7.801
    € im Jahr 2003 gehabt hat, bei der Steuerklärung einen
    Pauschbetrag von 50% angegeben hat, diesen aber nicht
    anrekannt bekommen hat. Könnte diese Person nachträglich noch
    Betriebsausgaben nachweisen?
    50% ist ganz schön heftig, hätte ich sicher ohne nähere Begründung auch abgelehnt. Innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheides kannst du Einspruch einlegen und die tatsächlichen Betriebsausgaben durch Aufstellungen und Nachweise hoffentlich glaubhaft nachweisen. Wenn nicht hast du Pech gehabt, da hier auch keine andere Änderungsvorschrift greift. Vielleicht hat der Bearbeiter aber den Bescheid unter VdN (Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO) erlassen, dann kannst du jederzeit die BA nachweisen. Das gleiche gilt, wenn der Bearbeiter den Bescheid vorläufig hinsichtlich der BA erlassen hat.
    Was könnte die Person tun, wenn nun ein Vorauszahlung von ca
    400 € alle drei Monate angesetzt würde, diese Person aber nur
    noch Einnahmen in Höhe 400€ im Monat jetzt hätte.
    Antrag auf Herabsetzung der VZ auf O,- mit entsprechenden Erläuterungen und Begründungen.
    gruß
    Michael

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Pauschbetrag für selbständige Arbeit

      Ich würde das jetzt in die Kategorie "schlecht beraten" packen.

      1. Betriebsausgaben schätzen? Wo gibts sowas?
      2. Sollte man bevor man sagt das 50 % "pauschalabzug" zuviel sind, doch erstmal wissen was die Kerstin überhaupt "freiberuflich" arbeitet. Denn wenn kein "echter" freier Beruf ausgeübt wird, sondern wie ich vermute eine gewerbl. Tätigkeit (z.B. An- und Verkauf von Waren), dann können BA (Betriebsausgaben) durchaus höher sein als 50 %.
      3. Wie beschrieben gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen und die tatsächlichen Kosten nachweisen. Was könnte die Person tun, wenn nun ein Vorauszahlung von ca
      400 € alle drei Monate angesetzt würde, diese Person aber nur
      noch Einnahmen in Höhe 400€ im Monat jetzt hätte.
      Antrag auf Herabsetzung der VZ auf O,- mit entsprechenden
      Erläuterungen und Begründungen.
      gruß
      Michael
      Michael, Du setzt hier voraus das es sich hier um die einzigen Einkünfte von Kerstin handelt? Wie kannst Du das annehmen, wenn im VJ für rund 7 TD€ Gewinn eine VZ in Höhe von ca. 1.600 € geleistet wird?
      Zieh mal von 7 TD€ noch Vorsorgeaufwendungen ab, dann landest Du mit ziemlicher Sicherheit bei einer festzusetzenden Steuer von 0,00 €.
      Die VZ besteuern offenbar lediglich die gewerbl./selbst. Einkünfte (Steuersatz ca. 22,8 %).

      Es kommt also auf die anderen Einkünfte an, ob es überhaupt möglich ist die VZ auf 0,-- € herabzuetzen. Waren die freiber./selbst. Einkünfte (12x400=4800) die einzigen im VZ, dann auf 0,-- herabsetzen, wenn nicht erst ausrechnen und dann beraten.
      Viele Grüße,

      Alex

      • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Pauschbetrag für selbständige Arbeit

        Hallo Alex, Ich würde das jetzt in die Kategorie "schlecht beraten"
        packen.
        Ich würde sagen, zu wenig Praxiserfahrung mit dem Finanzamt
        1. Betriebsausgaben schätzen? Wo gibts sowas?
        Das gibt es im Praxisbezug im FA. Denn dort gibt es sehr wohl Fallkonstellationen, in denen der Freiberufler aufgrund geringer Einnahmen aus Vereinfachungsgründen seine BA schätzt. Tut er dies im angemessenen Rahmen (dafür haben wir interne Tabellen mit Anhaltswerten aus BP-Erfahrungen), werden diese von uns auch nicht weiter geprüft. 2. Sollte man bevor man sagt das 50 % "pauschalabzug" zuviel
        sind, doch erstmal wissen was die Kerstin überhaupt
        "freiberuflich" arbeitet. Denn wenn kein "echter" freier Beruf
        ausgeübt wird, sondern wie ich vermute eine gewerbl. Tätigkeit
        (z.B. An- und Verkauf von Waren), dann können BA
        (Betriebsausgaben) durchaus höher sein als 50 %.
        Natürlich unterstelle ich Kerstin, das sie selber am besten weiß, ob ihre Tätigkeit unter § 15 EStG oder unter § 18 EStG fällt. 3. Wie beschrieben gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen
        und die tatsächlichen Kosten nachweisen.
        Na, da sind wir uns doch einig.

        Hinsichtlich der Berechnung hast Du recht. Wenn die 400 EUR für die Zukunft aus der freiberuflichen Tätigkeit mit weiteren Einkünften zusammentreffen, kommt sicher eine Herabsetzung der VZ in Betracht, ob diese jedoch auf =0,- geht, ist dann eher zweifelhaft, da die gesamtumstände nicht bekannt sind. Ich habe zu schnell unterstellt, das die 400,- EUR die einzigen Einnahmen von Kerstin darstellen.
        Gruß
        Michael

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