HAllo !
Was bedeutet § 48 ESTG?Wer kann mir erklären was es für einen Wohnungskäufer bedeutet, wenn er ein Schreiben des FA erhält was dem Bauträger § 48 ESTG bescheinigt?
Hallo,
§48 EStG regelt den Einbehalt eines Steuerabzuges von 15% des in Rechnung gestellten Betrages durch Empfänger von Bauleistungen als „Quellensteuer“, die bei der Veranlagung auf die ESt bzw. KSt des Leistenden angerechnet wird.
Die Bedeutung der Bescheinigung hängt davon ab, was drin steht. Geht es eventuell um eine Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG? Wie lautet der genaue Text? Aus diesem dürfte hervorgehen, was genau bescheinigt wird.
Schöne Grüße
MM
Genau, es handelt sich um eine Freistellungsbescheinigung, die vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 gültig ist.Was bedeutet das für mich?bzw. was sagt dieses schriftstück für mich aus?
Hallo Benny,
grundsätzlich wird die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG dem Leistenden (also dem Bauunternehmen usw.) ausgestellt und nicht dem Leistungsempfänger (also dir). Warum das FA dir die Freistellungsbeschinigung zugeschickt hat ist mir ein Rätsel.
Der Normalweg ist Austellung an den Leistenden, der Leistungsempfänger läßt sich die Bescheinigung vorlegen (der Leistende muß sie nicht aushändigen!) oder fragt sie online beim BfF ab. Das Ganze ist aber nur interessant, wenn Du Unternehmer i.S. des § 2 UStG bist (das bist du auch wenn Du i.S. des § 48 EStG mehr als 2 Wohnungen vermietest). Es gilt auch wenn Du Unternehmer bist und für dich ein Privatgebäude baust.
Fazit: Wenn Du also Unternehmer bist und die FSB vorliegt, brauchst Du nichts weiter unternehmen.
Gruß
Michael
Hallo nochmal,
hierzu § 48b EStG:
„(1) Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt (…) eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit (…)“
Wenn der Leistende (= Bauunternehmer) die Freistellungsbescheinigung vorlegt, muss der Leistungsempfänger (= Bauherr) keinen Steuerabzug auf ESt einbehalten und abführen, sondern kann/muss das gesamte Entgelt an den Leistenden bezahlen. Die Freistellungsbescheinigung muss zum Nachweis des Sachverhaltes durch den Leistungsempfänger mit der Rechnung aufbewahrt werden.
Schöne Grüße
MM