Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen

Hallo,

wenn ein Gebrauchtwagenhändler sowohl mit der Differenzbesteuerung als auch mit der Regelbsteuerung arbeiten will muss er getrennte Aufzeichnungen führen, richtig?
Denke mir er kann bei einem Verkauf je nach Käufertyp die eine oder andere Besteuerungart wählen, richtig?
Wie macht er das aber wenn er z.B. Ersatzteile verbaut und der zeitliche Rahmen zwischen ersatzteilkauf (mit Ust) und Fahrzeugverkauf(mit Ust) größer ist als z.B.6 Wochen. Dann müsste er ja die Vorsteuererklärung für die teile schon abgegeben haben,obwohl er noch nicht weiß welche Besteuerung er anwenden will oder muß er sich im Vorfeld auf eine festlegen?
Und wenn er die Differenzbesteuerung anwendet, kann er dann die Ersatzteilkosten zu dem Einkaufspreis addieren (mit Ust) oder wie, oder was??

Hat irgendwer verstanden was ich will?

Grüßle

Hallo,

wenn ein Gebrauchtwagenhändler sowohl mit der
Differenzbesteuerung als auch mit der Regelbsteuerung arbeiten
will muss er getrennte Aufzeichnungen führen, richtig?

Ja, so sieht es § 25a Abs. 6 Satz 3 UStG vor

Denke mir er kann bei einem Verkauf je nach Käufertyp die eine
oder andere Besteuerungart wählen, richtig?

genau.

Wie macht er das aber wenn er z.B. Ersatzteile verbaut und der
zeitliche Rahmen zwischen ersatzteilkauf (mit Ust) und
Fahrzeugverkauf(mit Ust) größer ist als z.B.6 Wochen. Dann
müsste er ja die Vorsteuererklärung für die teile schon
abgegeben haben,obwohl er noch nicht weiß welche Besteuerung
er anwenden will oder muß er sich im Vorfeld auf eine
festlegen?

Hier tritt wieder der klassische Fehler auf. Die selbst in Rechnung gestellte USt und die von anderen Unternehmen (Ersatzteilhändler) in Rechnung gestellte Vorsteuer (VoSt) werden in einen Topf geschmissen. Das Umsatzsteuergesetz spricht aber ganz klar nur für die Ausgangsumsätze von der Differenzversteuerung. Für die VoSt gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften des § 15 UStG.
In Abschnitt 276a der USt-Richtlinien finden sich in Abs. 8 (Bemessungsgrundlage bei Differenzbesteuerung) folgende Sätze:
„Wird ein Gebrauchsgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstandes angefallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z.B. Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage.“

ERGO: Diese Ersatzteile sind bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Vorsteuerabzug zu erfassen.

BARUL76