GmbH: 'Sachleistungen' eines Gesellschafters?

Hallo zusammen,

was sind „Sachleistungen“ eines Gesellschafters einer GmbH in Zusammenhang mit der Höhe seiner Kapitalanteile?

Ich stelle mir darunter vor, dass der Gesellschafter der GmbH weder Barmittel zur Verfügung stellt noch auf Forderungen verzichtet, sondern beispielsweise seinen PKW oder sein privates Arbeitszimmer zur Verfügung stellt. Ist das richtig? Und in welcher Höhe würde man diese Sachleistungen bewerten? Und vor allem, wie wird sowas im Rahmen der GmbH-Buchführung verbucht? Oder wird es gar nicht gebucht, sondern ist es eher eine Frage der Höhe der §17er Einkünfte/Verluste bei Verkauf oder Verlust der Beteiligung?

Gruß

Jens

Hallo Jens,

was sind „Sachleistungen“ eines Gesellschafters einer GmbH in
Zusammenhang mit der Höhe seiner Kapitalanteile?

Ich stelle mir darunter vor, dass der Gesellschafter der GmbH
weder Barmittel zur Verfügung stellt noch auf Forderungen
verzichtet, sondern beispielsweise seinen PKW oder sein
privates Arbeitszimmer zur Verfügung stellt. Ist das richtig?

im Prinzip ja, aber die Beispiele sind nicht so tolle.

Und in welcher Höhe würde man diese Sachleistungen bewerten?

z.B. was ein Gutachter dazu sagt, aktueller Mietspiegel/ortübliche Vergleichsmiete, bei hochwertigen Maschinen der in den Büchern (eines Einzelunbternehmen) stehende Betrag bzw. Verkaufswert.

Snn machen Sacheinlagen v.a. bei hochwertigen Investitionsgütern:
z.B. spezielle CAD-Workstation, CNC-Drehmaschinen etc.
Das Wohnbüro bzw. das Auto sind eher Pipifax, weil dies
a) kleinkrämerisch aussieht und daher
b) die Pfennigfuchser vomm FA aufmerksam macht (wie sind die Teile in den letzten Steuerklärungen aufgetaucht)
c) Banken geben darauf auch eher 0, da beides nicht verwertbar ist.

Ciao maxet.

Hallo,

Das Wohnbüro bzw. das Auto sind eher Pipifax, weil dies
a) kleinkrämerisch aussieht und daher
b) die Pfennigfuchser vomm FA aufmerksam macht (wie sind die
Teile in den letzten Steuerklärungen aufgetaucht)
c) Banken geben darauf auch eher 0, da beides nicht verwertbar
ist.

Hintergrund meiner Frage ist die Idee, dass ein Gesellschafter seiner GmbH, die sich in Liquidation befindet und selbst keine Geschäftsräume mehr besitzt, für die Dauer der Liquidation ein Büro zur Verfügung stellen kann. Die GmbH kann allerdings keine Mietzahlungen leisten. Der Gesellschafter könnte dann folglich eine Sachleistung erbringen. Die Höhe bemißt sich nach dem Anteil, den das häuslichen Büro/Arbeitszimmer an den Kosten der Gesamtwohnung/des Gesamthauses hat. Am Ende der Liquidation erhöht dieser Sachanteil die Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils.

Pipifax finde ich das nicht, weil ein steuerrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt, der zu einer Steuerminderung führen kann. Und das „Aufmerksammachen von Pfennigfuchsern“ beim FA finde ich nicht schlimm, wenn ich mich steuergesetzestreu verhalte. Oder warum siehst Du das anders?

Gruß

Jens

Nur ein kleiner Hinweis, da ich denke, dass Deine Frage auf eine Art Nutzungseinlage (im Gegensatz zur Sacheinlage) hinausläuft. Du willst sicherlich den PKW oder die Wohnung selbst nicht einbringen (würde die Haftsumme erhöhen).

Handelsrechtlich und damit auch steuerrechtlich ist eine Nutzungseinlage nicht nicht möglich (kein einlagefähiger Gegenstand). Nur Gegenstände (Ausnahme Patente und Lizenzen) können eingelegt werden und würden dann die Anschaffungskosten erhöhen.

Gruß Oliver

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Oliver,

Nur ein kleiner Hinweis, da ich denke, dass Deine Frage auf
eine Art Nutzungseinlage (im Gegensatz zur Sacheinlage)
hinausläuft. Du willst sicherlich den PKW oder die Wohnung
selbst nicht einbringen (würde die Haftsumme erhöhen).

Handelsrechtlich und damit auch steuerrechtlich ist eine
Nutzungseinlage nicht nicht möglich (kein einlagefähiger
Gegenstand). Nur Gegenstände (Ausnahme Patente und Lizenzen)
können eingelegt werden und würden dann die Anschaffungskosten
erhöhen.

Danke für die Info! Dann bin ich gedanklich auf der falschen Baustelle. Inwiefern kann dann aber der Aufwand, den der Gesellschafter für die GmbH tätigt (in diesem Beispiel: Kosten des Arbeitszimmers), berücksichtigt werden? Werbungskosten N sind es sicherlich nicht, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Sind es eventuell Werbungskosten KAP?

Gruß

Jens

Hallo,

Das Wohnbüro bzw. das Auto sind eher Pipifax, weil dies
a) kleinkrämerisch aussieht und daher
b) die Pfennigfuchser vomm FA aufmerksam macht (wie sind die
Teile in den letzten Steuerklärungen aufgetaucht)
c) Banken geben darauf auch eher 0, da beides nicht verwertbar
ist.

Hintergrund meiner Frage ist die Idee, dass ein Gesellschafter
seiner GmbH, die sich in Liquidation befindet und selbst keine
Geschäftsräume mehr besitzt, für die Dauer der Liquidation ein
Büro zur Verfügung stellen kann.

Gut, ich bin vom Gründungsszenario ausgegangen.

Pipifax finde ich das nicht,

s. oben

weil ein steuerrelevanter Sachverhalt

kann ich nicht beurteilen

Und das „Aufmerksammachen von Pfennigfuchsern“
beim FA finde ich nicht schlimm, wenn ich mich
steuergesetzestreu verhalte. Oder warum siehst Du das anders?

Es bezog sich darauf, dass man darauf achten muss, dass halt die Angaben der persönlichen Steuuerklärung (zum selbstgenutzten Büro) mit den Angaben, die in den Betriebsbüchern auftauchen passen müssen.

Ciao maxet.

Aufwand wirst Du nur in die GmbH bekommen, wenn Du einen im vorhinein abgeschlossenen Mietvertrag mit der GmbH abschließt. Die Einnahmen daraus unterliegen der Einkommensteuer (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).

Warum willst Du unbedingt Aufwand in der GmbH haben, wenn sie doch liquidiert werden soll? Ein dort vorhandener Vedrlustvortrag würde nur erhöht und könnte dann nicht mehr genutzt werden. Hingegen mußt Du die Erträge der ESt unterlegen.

Grundsätzlich gibt es bei Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter erhöhte Anforderungen bei der Durchführung und der Dokumentation.

Gruß Oliver

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Hallo,

Gut, ich bin vom Gründungsszenario ausgegangen.

Naja, vielleicht hätte ich das Beispiel noch deutlicher darstellen sollen. Sorry! :wink:

Ok, zurück zum Thema. Wie also können die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, das ein Gesellschafter seiner GmbH zur Verfügung stellt, berücksichtigt werden?

Gruß

Jens

Hallo Oliver,

Aufwand wirst Du nur in die GmbH bekommen, wenn Du einen im
vorhinein abgeschlossenen Mietvertrag mit der GmbH abschließt.
Die Einnahmen daraus unterliegen der Einkommensteuer
(Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).

Warum willst Du unbedingt Aufwand in der GmbH haben, wenn sie
doch liquidiert werden soll? Ein dort vorhandener
Verlustvortrag würde nur erhöht und könnte dann nicht mehr
genutzt werden. Hingegen mußt Du die Erträge der ESt
unterlegen.

Die GmbH wird liquidiert, das bedeutet, am Ende der Liquidation („Vollbeendigung“ und Schlußbilanz) ist durch diesen (und natürlich andere) Aufwände ein Verzehr des Stammkapitals eingetreten, der in Folge zu einem §17er Verlust beim Gesellschafter führt. Und der mindert das zvE des Gesellschafters. Ganz sinnlos ist es also nicht.

Das Besondere ist aber, dass die GmbH im Liquidationszeitraum schon gar nicht mehr über die laufenden Mittel verfügen würde, um einen Mietvertrag erfüllen zu können. Den Kosten des Gesellschafters, die dieser für das zur Verfügung gestellte Arbeitszimmer trägt, steht also keine Einnahme entgegen (Dies ist auch in anderer Hinsicht wichtig, denn es besteht dadurch ja keine Gewinnerzielungsabsicht für den Bereich der V+V, so dass meiner Meinung nach V+V ganz ausscheidet).

Meiner Ansicht nach besteht die eine Möglichkeit, die beim Gesellschafter anfallenden Kosten für das Büro zu berücksichtigen, in einer Erhöhung des Anschaffungspreises der GmbH-Anteile um diesen Betrag. Die Höhe des Anschaffungspreises der GmbH-Anteile steht natürlich erst im Zeitpunkt der Vollbeendigung fest. Der Gesellschafter deklariert seinen Verlust dann im Rahmen der ESt-Erklärung für den entsprechenden Vz.

Die andere Möglichkeit wäre, die beim Gesellschafter anfallenden Kosten für das Büro zu betrachten wie z.B. Finanzierungskosten zur Darlehensaufnahme seiner Einlage. Die Kosten wären dann Werbungskosten KAP.

Wäre das eine oder das andere ein Weg?

Gruß

Jens

Nachtrag: Ich glaube, man spricht dann von einer „eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung“. Das werfe ich jetzt mal so wage in den Raum :wink:.

Ich wüsste nichtmal, wie man das bucht… Da es sich bei einer Nutzungsüberlassung um ein Recht handelt, würde man vielleicht buchen ‚sonstige Rechte‘ an Gesellschafterdarlehen oder so…

Gruß

Jens

Nochmals: Eine Nutzungsüberlassung ist nicht einlagefähig.

Das einzige was ich kenn ist das sog. Eigenkapitalersetzende Darlehen in der Kriese". Das bringt Dich aber hier nicht weiter.

Du bekommst Deine Anschaffungskosten nur durch eine Sacheinlage oder eine Kapitaleinlage aufgestockt. Das scheidet aber hier offensichtlich aus.

Möglicherweise könntest Du wie ich schon geschildert habe einen Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter schließen und später würde die GmbH auf die Forderung gegenüber dem Gesellschafter verzichten. Das würde dann wohl eine verdeckte Einlage sein und die Anschaffungskosten erhöhen. Habe ich aber noch nie selbst durchgeführt.

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass einem Aufwand auf GmbH Ebende (gem. Deiner Konstruktion) ein Ertrag auf Ebene des Gesellschafters gegenüber stehen muss (so ist unser Steuersystem aufgebaut). Und der müßte versteuert werden. Dagegen könntest Du dann Deine Kosten widerum absetzen.

Gruß Oliver

Den § 17 EStG - Verlust

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Hallo Oliver,

Nochmals: Eine Nutzungsüberlassung ist nicht einlagefähig.

Das sehe ich mittlerweile (dank Google) anders. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch in der Vermietung von Räumen und Grundstücksflächen durch den Gesellschafter an die in der Krise befindliche Gesellschaft eine eigenkapitalersetzende Leistung zu sehen. Ab Eintritt der Krise kann daher der vermietende Gesellschafter den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses nicht mehr durchsetzen, sondern muß der Gesellschaft den Gebrauch auf Zeit unentgeltlich belassen. Dies gilt nicht nur für die „Grundmiete“, sondern auch für Mietnebenkosten, soweit die entsprechende Versorgung nach dem Mietvertrag vom Vermieter zur Verfügung zu stellen war. Ob schon im Vorfeld auf die Einforderung des Mietzinses verzichtet wurde, ist dabei unerheblich.

Die Rechtsprechung sieht das Recht der GmbH zur Nutzung der verpachteten Gegenstände oder Grundstücke oder Räume als eigenständigen Vermögensgegenstand an.

Bei kapitalersetzenden Gesellschafterleistungen kann allerdings der Umqualifizierung in Eigenkapital nur das unterliegen, was der Gesellschafter der Gesellschaft tatsächlich zusätzlich zu ihrem haftenden Eigenkapital zugeführt hat. Was die Gesellschaft von ihrem Gesellschafter nicht erhalten hat, steht von vornherein außerhalb einer möglichen Bindung nach Eigenkapitalersatzregeln. Daraus folgt, daß die zur Nutzung überlassenen Gegenstände selbst (z.B. Betriebsgrundstücke) vom Insolvenzverwalter bei Insolvenz der GmbH nicht zur Masse gezogen und verwertet werden können. Denn: der Gegenstand der Zuführung ist bei einer Gebrauchsüberlassung allein das Recht der GmbH, die vermietete oder verpachtete Sache im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen. Dementsprechend kann auch nur dieses Nutzungsrecht Gegenstand der Gleichstellung mit haftendem Eigenkapital sein (BGH DB 2000, 1808). Eine Bilanzierung des Nutzungsrechtes ist wie eine Kapitaleinlage möglich.

Bei Insolvenz oder Liquidation mit Verlust entsteht dem Gesellschafter dann ein §17er Verlust.

Gruß

Jens

Die Rechtsprechung kannte ich noch nicht.

Grundsätzlich wirst Du aber einen im Vorhinein abgeschlossenen und rechtswirksamen Mietvertrag nachweisen müssen, denn für steuerliche Zwecke sind schärfere Anforderungen zu erfüllen. Daran führt kein Weg vorbei.

Ebenso wirst Du die quasi eingelegten Mieteinnahmen bei deiner Einkommensteuererklärung bei VuV angeben müssen, die damit zusammenhängenden Kosten kannst Du als Werbungskosten wieder abziehen.

Gruß Oliver

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Hallo,

Grundsätzlich wirst Du aber einen im Vorhinein abgeschlossenen
und rechtswirksamen Mietvertrag nachweisen müssen, denn für
steuerliche Zwecke sind schärfere Anforderungen zu erfüllen.
Daran führt kein Weg vorbei.

Das ist kein Problem.

Ebenso wirst Du die quasi eingelegten Mieteinnahmen bei deiner
Einkommensteuererklärung bei VuV angeben müssen, die damit
zusammenhängenden Kosten kannst Du als Werbungskosten wieder
abziehen.

Nein, das glaube ich nicht. Denn zum einen fehlt es doch schon alleine an der Einkunftserzeilungsabsicht in V+V, wenn der Gesellschafter auf die Einforderung des Mietzinses von der GmbH verzichtet, sondern die Nutzungsuberlassung weiter „stehen lässt“, so dass V+V schon dem Grunde nach ausscheidet.

Zum anderen wäre dies ja ein doppelter Abzug: Zum einen als Werbungskosten bei V+V, zum anderen zusätzlich bei den §17er Einkünften, wenn die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung bei der GmbH zu einem Verlust dieses Eigenkapital(-ersatzes) führt und der Gesellschafter diesen Verlust im Rahmen der Halbeinkünfte geltend macht. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Finanzamt das mitmacht. :wink:

Gruß

Jens