Hallo Claudius,
Zum Problem: Wenn man bisher bei Lohnsteuerklasse 2 nach der
Lohnsteuererklärung regelmäßig Steuern zurückbekam, bekommt
man nun nach der Umstellung auf Lohnsteuerklasse 1 eben
einfach mehr zurück, weil man ja mehr eingezahlt hat? Ist das
Jahresnetto immer das selbe?
Nein. Es gibt keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen LSt und ESt; die LSt ist eine besondere Erhebungsform der ESt, genauso wie Zinsabschlagsteuer, Kapitalertragsteuer etc. alles bloß besondere Formen von ESt-Vorauszahlungen sind.
Steuerklassen gibt es bloß beim LSt-Einbehalt. Sie sollen standardisierend den Einfluss des Familienstandes und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (früher Haushaltsfreibetrag) auf die Besteuerung zusammenfassen; außerdem können besondere Situationen (außergewöhnlich hohe Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bereits durch Eintragung eines Freibetrages auf der LSt-Karte bei den als LSt einbehaltenen Vorauszahlungen berücksichtigt werden.
Im Standard-Fall des Arbeitnehmers mit LSt-Klasse I oder II kann auf eine Veranlagung zur ESt verzichtet werden, wenn so gut wie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sind (näheres unter § 46 EStG). Das „Zurückbekommen“ von LSt ist immer eine Veranlagung zur ESt, mehr verbirgt sich hinter diesem Begriff nicht.
Um die Sache mit dem Zurückbekommen etwas näher zu beleuchten, wäre es interessant zu wissen, was zu der Erstattung führte. In der Regel dürften dafür Werbungskosten verantwortlich sein, die den Pauschbetrag für Arbeitnehmer deutlich überschreiten. Wenn dies der Fall ist, wird ab 2004 mit Absenkung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1044€ auf 920€ bei sonst gleichen Bedingungen eine tendenziell höhere ESt-Erstattung zu erwarten sein. Wie hoch die bei der Veranlagung berücksichtigten Werbungskosten waren, steht im Steuerbescheid. Aber auch schon stark schwankende monatliche Bezüge können für sich allein zu einer ESt-Erstattung bei Veranlagung führen, wenn der Arbeitgeber mit der Dezemberabrechnung keinen Jahresausgleich (hier, und nur hier gibt es diesen Begriff noch) durchgeführt hat.
Zu Deinem Problem „Haushaltsfreibetrag“: Der ist nicht nur betreffend LSt-Klasse II ab 2004 anders geworden, sondern auch bei der Veranlagung zur ESt. Da ist also nach Wegfall bei der Veranlagung in etwa die gleiche Höherbelastung zu erwarten, wie sie schon beim LSt-Einbehalt gegeben war. Also aus dieser Quelle für sich alleine betrachtet weder mehr noch weniger Erstattung.
Ist also die Frage der
Lohnsteuerklasse nur eine Frage der Höhe der Vorauszahlung und
die unterschiedlichen Lohnsteuerklassen ist eine der
entgangenen Zinsen?
Ja. Abgesehen von verfahrenstechnischen und ggf. auch die Frage von Steuerstraftaten berührenden Aspekten, etwa unzulässige Kombination von III/V und Uneinbringlichkeit der sich ergebenden Nachzahlung oder Fragen der Haftung für Steuerschulden, die sich im Nachhinein anlässlich von Außenprüfungen ergeben - dieser Aspekt ist für den Arbeitnehmer aber nicht von Interesse.
Grüße aus der Lausitz
Nu, Habscheendankok 
MM