Hallo Forum,
für meinen Lohnsteuerjahresausgleich 2003 habe ich in der Lohnsteuerkarte folgendes stehen:
Lohnsteuerkarte Zeile 18: Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte --> Betrag von ca. 800 Euro.
Die Entfernung zwischen Arbeit und wohnung liegt bei ca. 10 km. Bei meinem Firmenfahrzeug wird 1 % des Wagenneupreises plus 0,03 % von ?? versteuert.
Jetzt kommt bei meine Steuerprogramm folgender Hinweis:
Sie haben vom Arbeitgeber pauschal besteuerten Fahrkostenersatz eingetragen, aber keine Angaben zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht. Wenn Ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, Sie jedoch pauschal besteuerte Zuschüsse erhalten haben, sind diese steuerpflichtig und müssen dem zu versteuerten Einkommen wieder hinzugerechnet werden. Wenn Sie bei den Fahrten zur Arbeit keine Angaben machen, geht das Programm davon aus, dass der Fahrkostenersatz nur in der zulässigen Höhe gezahlt wurde und lässt diesen in der Steuerberechnung unberücksichtigt.
Ich verstehe das nicht so ganz. Ich soll jetzt Angeben machen wie oft ich im Jahr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz hin und hergefahren bin ? Wieso denn das ?
Oder mache ich hierzu einfach keine Angaben ? Ich verstehe nur Bahnhof…
Danke !!!
Gerd.
Hi Gerd,
grudsätzlich kannst Du die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten angeben. Dazu mußt Du die km und die Anzahl der Fahrten angeben.
Immerhin sind Dir ja Aufwendungen angefallen (Benzin usw) und Du hast den geldwerten Vorteil durch die PKw Überlassung mit der 1%-Regel + 0,03% (letzteres: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) versteuert.
Gruß Oliver
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Hi Oliver !
grudsätzlich kannst Du die Fahrtkosten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte als Werbungskosten angeben. Dazu mußt Du die km
und die Anzahl der Fahrten angeben.
OK verstehe ich. Aber es ist doch fast unmöglich die Anzahl der Fahrten des letzten Jahres rückwirkend herauszubekommen. Muss ich tatsächlich die Anzahl der Tage angeben ?
Immerhin sind Dir ja Aufwendungen angefallen (Benzin usw) und
Du hast den geldwerten Vorteil durch die PKw Überlassung mit
der 1%-Regel + 0,03% (letzteres: Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) versteuert.
Gruß Oliver
So und diesen Punkt versteh ich nicht ganz. Aufwendungen sind mir doch eigentlich nicht direkt entstanden denn die Firma zahl ja das Benzin ! Die 0,03 % führ die Fahrten wurden vesteuert das ist richtig. Sind damit vielleicht die Aufwendungen gemeint ?
Danke
Hi !
Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuergesetz vorgesehen, dass Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der so genannten „Fahrtkosten-Pauschale“ (FKP) abzuziehen sind (Pflicht). Als solche Kosten, die dem Arbeitnehmer entstehen, gilt auch die „Dienstwagensteuer“. Selbst wenn die Kosten höher oder niedriger sind, ist die FKP anzusetzen. Für jeden Tag, an dem man zur Arbeit gefahren ist, darf nur eine Fahrt angesetzt werden. Auch dies hat der Gesetzgeber festgelegt.
Jeder Arbeitnehmer, der zur Arbeit fährt, muss also für jeden Tag die FKP ansetzen. Für die ersten 10 km sind das € 0,36. Ab dem 11ten km sind es € 0,40. Von dem dann errechneten Betrag sind noch die Erstattungen des Arbeitgebers abzuziehen.
Also kleines Beispiel. Wenn ein Arbeitnehmer an 230 Tagen eine Entfernung von 10 km zurücklegt, darf er in der Steuererklärung € 838,00 (230 Tage x 10 km x € 0,36) geltend machen. Davon ist die Arbeitgebererstattung in Höhe von € 800,00 abzuziehen. Es verbleiben als abzugsfähige Werbungskosten noch € 38,00.
Wie sich aus der Beispielrechnung ergibt, ist die Angabe sowohl der Arbeitstage als auch der Entfernung zur Arbeit zwingend, um die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten zu ermitteln.
BARUL76
Hallo BARUL76
gut, dass du das Beispiel noch mit dran gehängt hast. Jetzt versteh ich das besser. Danke.
Gerd.