jemand bekommt den steuerbescheid 2002. seine rückzahlung beträgt 1000 euro (er hat keine vorsteuer geleistet).
ist es möglich, mit dem finanzamt eine ratenzahlung zu vereinbaren, oder muß er alles auf einmal zahlen? was passiert, wenn er das geld nicht komplett bezahlen kann?
vielen dank
Antrag auf Stundung
Hi !
ja es ist möglich eine „Ratenzahlungsvereinbarung“ mit dem Finanzamt zu treffen. Das ganze heißt Stundungsantrag (§ 222 Abgabenordnung). In diesem sollte der Antragsteller sowohl sein Angebot (z.B. Zahlung in 5 Monatsraten zu je € 200) als auch eine kurze Begründung, warum die Zahlung nicht sofort möglich ist, darstellen.
Nahezu zeitgleich zur Antragstellung empfiehlt es sich, die erste Rate zu überweisen. Das zeigt schon mal den guten Willen.
Auch der Hinweis, dass auf ein zusagendes Schreiben verzichtet wird, hat schon so manchen Antrag positiv entschieden.
ACHTUNG: für den Zeitraum der Stundung fallen zusätzlich Zinsen an. Dies wird das Finanzamt in der Bewilligung mitteilen.
BARUL76
§ 222 Stundung
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
Begriffsverwirrung
Und damit Du den lieben Sachbearbeiter nich komplett verwirrst (wie mich gerade), benutzt Du in Deinem Stundungsantrag am besten für „Rückzahlung“ das Wort „Nachzahlung“ und für „Vorsteuer“ das Wort „Vorauszahlung“.
Grüße
Chris
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vielen dank für eure antworten.
stellt man diesen antrag formlos schriftlich oder persönlich oder muß man telefonisch ein antragsformular anfordern?
danke!
Hallo Daniela,
die Stundung von Abgaben im Sinn einer Ratenzahlung lässt sich nicht in ein Formular bringen.
Es handelt sich dabei nicht um einen Antrag im Sinn der Wahrnehmung einer Option. Es liegt im Ermessen des FA, ihm zuzustimmen oder eben die fälligen Abgaben beizutreiben (die Behörde braucht dazu kein Gericht, sie ist Vollstreckungsbehörde in eigener Sache).
Wichtig ist, dass im formlosen Schreiben folgende Formulierungen enthalten sind:
(1) Antrag auf Stundung der (Bezeichnung von Steuerart und Zeitraum)
(2) Bitte um Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch den NN.NN.2004
Und inhaltlich folgende wesentlichen Punkte ausgeführt und begründet werden:
(1) Warum die Tilgung im Moment nicht möglich ist, obwohl die Fälligkeit vorhersehbar war
(2) Warum eine Tilgung in einem Betrag (bzw. Beitreibung) die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährden würde
(3) Warum bei Zustimmung zu dem Antrag gewährleistet ist, dass die Forderungen vollständig getilgt werden können, obwohl sich die wirtschaftliche Lage des StPfl in dem beantragten Zeitraum nicht ändern wird und in diesem Zeitraum neue Steuerzahlungen anfallen werden
Ein sehr gutes Argument in diesem Zusammenhang ist der Satz „unabhängig von diesem Antrag habe ich einen Betrag von NNN € überwiesen“. Bei der Bestimmung dieses Betrages ist es sinnvoll, ihn so zu wählen, dass er zwar mit der geschilderten wirtschaftlichen Situation plausibel zusammenpasst, aber auch angesichts dieser Situation ein bisschen wehe tut.
Schöne Grüße & Viel Glück
MM
AdV ?
Hallo Martin,
was hat eine AdV mit einer Stundung zu tun ?
AdV ist nur dann zulässig, wenn ein Einspruch vorliegt.
Gruß
Peter
Hallo Peter,
was hat eine AdV mit einer Stundung zu tun ?
ohne diese läuft das mehr oder weniger weit gediehene Beitreibungsverfahren ganz banal weiter, solange der Antrag auf Stundung nicht entschieden ist.
Ob die Tatsache, dass § 361 AO im siebten Teil / zweiten Abschnitt AO steht, zwingend bedeutet, dass AdV nur in diesem Zusammenhang zulässig / möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Ich meine, dass dadurch bloß gesagt ist, dass die in 361 AO beschriebenen Bedingungen bloß dann gelten, wenn ein Bescheid angefochten ist. Deswegen im vorliegenden Zusammenhang nicht „Antrag auf“ sondern „Bitte um“ AdV.
Dass allein schon der Antrag auf Stundung das Beitreibungsverfahren hemmt oder unterbricht, kann ich andererseits in der AO nicht finden.
Würde mich natürlich freuen, wenns so ist: Woraus ließe sich dieses ableiten? Das ist jetzt keine rhetorische Frage: In der Tat bin ich in AO nicht sehr bewandert und würde mich über entsprechende Nachhilfe freuen.
Schöne Grüße
MM
Hi !
In der Tat bin ich in AO nicht sehr bewandert und würde mich über
entsprechende Nachhilfe freuen.
Ich denke, der Sinn der vorherigen Frage stellte eher auf die Kompliziertheit der Begründung für die AdV ab. Da diese nach § 361 II AO nur zu gewähren ist, wenn entweder
- der angefochtene Verwaltungsakt ernstlich zweifelhaft ist
oder
- die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt.
Dass ersteres schon wegen der Fallgestaltung ausscheidet, ist klar. Aber eine „unbillige Härte“ für den Einzelfall zu begründen, ist schon schwer. Deshalb sollte die AdV nicht so leichtfertig gestellt werden, wie es in einigen Steuerbüros leider Gang und Gäbe ist. Ich denke darauf sollten wir nur aufmerksam gemacht werden.
BARUL76