Umsatz EU an Privat

Hallo,

Ein deutscher Architekt plant ein Haus für einen Privatmann in Österreich.

Mangels USt-ID muss der deutsche U. doch die Umsatzsteuer in Rechnung stellen und der österr. Privatmann kann sie auch nicht abziehen, ist das so richtig?

Die USt-ID ist doch nur eine Verwaltungsvereinfachung, die nichts an Steuerbarkeit und -pflicht ändert?!

Für Eure schnelle Antwort bin ich dankbar, sitz hier grad über so’ner Sache.

Gruß musician

Hallo,

Ein deutscher Architekt plant ein Haus für einen Privatmann in
Österreich.

Mangels USt-ID muss der deutsche U. doch die Umsatzsteuer in
Rechnung stellen und der österr. Privatmann kann sie auch
nicht abziehen, ist das so richtig?

Die USt-ID ist doch nur eine Verwaltungsvereinfachung, die
nichts an Steuerbarkeit und -pflicht ändert?!

Hallo,

so ist das nicht. Die Umsatzsteuer-ID ist ein Indiz für die Unternehmereigenschaft. Wer eine USt-ID von den Finanzbehörden bekommt ist Unternehmer i.S.d. UStG. Wer keine USt-ID hat kann trotzdem Unternehmer sein, er hat evtl. nur einfach keine beantragt.
Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers kann den Ort der sonstigen Leistung verschieben (vgl. § 3a (3) UStG), ändert also serwohl etwas an der Steuerbarkeit- und Steuerpflicht.

Zu Deinem Fall:
Als erstes musst Du doch mal prüfen ob und wo (in welchem Land) das ganze steuerpflichtig ist (§ 3a UStG da sonstige Leistung).
Ich würde sagen, D. nicht steuerbar und Ö steuerbar und steuerpflichtig (§ 3a (2) Nr. 1 c) UStG in Österreich wohl entsprechend).
Mangels Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, d.h. 20% österr. USt in Rechnung stellen und an das FA Graz abführen.

Grüße
Chris

Hallo musician und Inder,

die Geheimnisse des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a UStG hat Inder bereits skizziert.

Im Fall des Architekten ists etwas einfacher: § 3a Abs 2 Nr 1 legt als Ort jeder Leistung, die im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wird, den Ort fest, wo das Grundstück liegt.

Die Leistungen des Architekten gehören zumindest dann dazu, wenn sie ein konkretes Projekt betreffen. Ausgeführt betreffend Erschließungsarbeiten in 34 (7) UStR.

Ort der Leistung ist daher im vorliegenden Fall unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Bauherrn Österreich.

Ich vermute, dass es in Ö eine Regelung analog zum deutschen § 13b UStG gibt: In diesem Fall ist nicht der Architekt Steuerschuldner, sondern der Bauherr. Dieses sollte aber verifiziert werden.

Schöne Grüße

MM