Negativer Progressionsvorbehalt

Arbeitslosengeld- bzw. hilfe unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt, d. h. dem im Kalenderjahr erzielten zu versteuernden Einkommen werden die Lohnersatzleistungen (wie Arbl.geld- bzw. hilfe) hinzugerechnet und daraus ein höherer Steuersatz errechnet, der dann nur auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Lohnersatzleistungen) angewendet wird.

Meine Frage:

Wenn in einem Kalenderjahr keine Arbeitslosenhilfe bezogen wurde, dafür aber eine Erstattung von Arbeitslosenhilfe zu leisten war, gibt es dann in diesem Fall einen sog. negativen Progressionsvorbehalt, d.h. vom Einkommen werden für die Berechnung des Steuersatzes die Erstattungszahlungen abgezogen?

Falls ja, muss dieser negative Progressionsvorbehalt beim Finanzamt beantragt werden bevor man die ESt-Erklärung für das betreffende Kalenderjahr einreicht?

Vorweg vielen Dank für die Beantwortung der Frage.

R 185 Abs. 3 EStR
Hi !

ich darf einfach mal zitieren:

„Werden die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Lohn- oder Einkommensersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig davon, ob die zurückgezahlten Beträge im Kalenderjahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. Ergibt sich durch die Absetzung ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen höher sind als die im selben Kalenderjahr empfangenen Beträge oder weil den zurückgezahlten keine empfangenen Beträge gegenüberstehen, ist auch der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt).“

BARUL76