Wenn man, wenn man das Meister-Bafög zurückzahlt, diese Zahlungen bei der Steuer geltend machen ??
Hallo Tatjana,
die Rückzahlung eines Kredites ist grundsätzlich kein Aufwand. Beim Meister-Bafög nicht, beim Hausbau nicht, bei betrieblichen Investitionen nicht. Es fließt ja bloß Geld zurück, welches vorher hereingekommen ist (und dabei ja auch keine steuerpflichtige Einnahme war).
Kein Aufwand bedeutet: Weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben bei der ESt.
Schöne Grüße
MM
Aber es sind doch gleichzeitig Kosten für die berufliche Weiterbildung oder? Wie ist das mit dem „richtigen“ BafÖg? Müssten BafÖg und Meister-BafÖg-Kosten nicht vorweggenommene Werbungskosten sein?
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Hallo charon,
(zwei Lethe mit Schuss bitte…
)
Kosten für die Berufsausbildung sind (beschränkt) als Sonderausgaben ansetzbar, in besonders gelagerten Fällen auch Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Aber ganz unabhängig davon, wie sie finanziert werden. Wenn sie durch einen Kredit finanziert werden (wie im Fall BAFöG), kann unter Umständen der Zinsaufwand (nicht die Tilgung) steuerlich wirksam werden. Man muss dafür aber sehr detailliert zeigen können, welcher Teil auf die allgemeine Lebensführung entfällt und welcher Teil beruflich/betrieblich veranlasst ist. In der Praxis ist es so gut wie nicht möglich, diesen Nachweis zu führen.
Schöne Grüße
MM
Dann muss es aber doch eine andere Möglichkeit geben, die Kosten für Studium oder Ausbildung auch rückwirkend steuerlich geltend zu machen.
Die Kosten sind ja höher als die die Zinsaufwendungen.
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Hallo nochmal,
rückwirkend nur dann, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt, die zu einem Verlustvortrag führen.
Im Fall Sonderausgabenabzug (Rechtsstand ab 2004 in fast allen Fällen) gibt es keine Möglichkeit mehr.
Vor 2003 beiläufig auch nur in extrem gelagerten und ungewöhnlich detailliert dokumentierten Fällen. Die Regel war da auch Sonderausgabenabzug mit der Folge, dass kein Vor- oder Rücktrag möglich war.
In allen diesen Fällen muss man Ausbildung und Studium als Investition in die eigene (nicht staatlich subventionierte) Zukunft betrachten.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Im Fall Sonderausgabenabzug (Rechtsstand ab 2004 in fast allen
Fällen) gibt es keine Möglichkeit mehr.
das gilt meines Wissens aber nur für die 1. Ausbildung und auch nicht für die 1. Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnis. Hat man erst mal eine abgeschlossene Berufsausbildung sind alle weiteren Bildungsmaßnahmen (z. B. auch Erststudium oder Umschulung von einem Beruf in einen völlig anderen Beruf), die auf die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen gerichtet ist, Werbungskosten.
Oder liege ich da falsch ?
Bye…
Hallo MtH,
grundsätzlich ist das so, aber wie immer bei relativ neu in Form gegossenen Regelungen gibt es meines Wissens noch nicht viel Material für Grenzfälle. Etwa die immer wieder auftretende Unterscheidung, wann eine Ausbildung als „erste“ zu betrachten ist, wenn sie zwar formal zu einer höheren Qualifikation führt, aber sachlich/inhaltlich mit einer bereits vorhandenen Tätigkeit zusammenhängt.
Im vorliegenden Fall, Gesell bereitet den Meister vor, dürfte das ziemlich eindeutig als „erste“ Ausbildung zu betrachten sein.
Wenn der gegebene Gesell aber vor seiner handwerklichen Ausbildung etwa promovierter Sinologe ist, wäre die Schiene Werbungskosten (bzw. im Meisterfall Betriebsausgaben betreffend einen erst noch später zu gründenden Betrieb) in jedem Fall einen Versuch wert - allerdings nicht leicht durchzusetzen.
Grade um diese Unterscheidung wollte ich mich mit der Formulierung „im Fall Sonderausgaben“ drücken - auf Distanz ists sicher nicht einfach, Argumente für den Werbungskostenansatz zu geben. Aber ganz unmöglich sind sie sicherlich nicht.
Schöne Grüße
MM