Hallo miteinander,
kennt sich hier jemand mit dem Vereinssteuerrecht aus?
Nehmen wir mal an ein Sportverein möchte eine einmalige größere Tanzveranstaltung (fiktiver Umsatz: ca. 10.000 Euro) durchführen. Die Veranstaltung wäre öffentlich mit Eintritt und Ausschank.
Kann man aus diesen Daten sagen welche steuerlichen Abgaben abzuführen sind oder spielen da andere Dinge (Jahreseinnahmen aus solchen „Erwerbsquellen“) auch noch eine Rolle?
Deine Frage lautet wohl: (1.) wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder (2.) Zweckbetrieb:
(zu 1.)
Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteht man jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nicht vorliegen, sind grundsätzlich voll steuerpflichtig. Soweit die Bruttoeinnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt € 30.678,00 im Jahr nicht übersteigen, unterliegen sie nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO).
(zu 2.)
Ein Zweckbetrieb ist ein Sonderfall des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Er weist zunächst alle Merkmale einer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf. Da er zugleich unmittelbar der Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke dient, ist er trotz der wirtschaftlichen Ausrichtung steuerbegünstigt. Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn entweder die Voraussetzungen für einen allgemeinen Zweckbetrieb (§ 65 AO) erfüllt sind oder die Tätigkeit als so genannter privilegierter (spezieller) Zweckbetrieb speziell geregelt ist (§§ 66 - 68 AO).
Bitte ordne die Aktivität „Tanzveranstaltung“ hier selber ein!
-> Unmittelbare Erfüllung des Satzungszwecks???
Gruß,
der Wolf
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