Schwieriges zollrechtliches Problem!

Folgender Fall: Ich importiere bestimmte Rohstoffe aus dem Ausland zur Weiterverarbeitung im Inland. Diese Rohstoffe sind aufgrund EU-zollrechtlicher Bestimmungen frei von Einfuhrabgaben, den sog. „Abschöpfungen“.

Die Ware wird in mehreren Partien über die Häfen in Antwerpen und in Bremen eingeführt. Der Zoll in Antwerpen und in Bremen führen eine zolltechnische Untersuchung der eingeführten Rohstoffe durch und kommen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass die eingeführte Ware bestimmte vorgegebene Qualitätsmerkmale nicht erfüllt und daher doch Abschöpfungen zu entrichten sind; diese werden mit Steuerbescheid von mir nachgefordert.

Nach Abschluss eines von mir angestrengten Widerspruchsverfahrens gibt der belgische Zoll schließlich nach und lässt eine abschöpfungsfreie Einfuhr der Ware zu; die belgischen Zollbescheide werden aufgehoben. Der Zoll in Bremen bleibt untätig.

Meine Frage: hat die Entscheidung der Belgier aufgrund EU-Recht Bindungswirkung für die Zollbehörde in Bremen? Oder muss Bremen eine unabhängige Entscheidung treffen? Wie ist die Rechtslage?

Hallo Martin !
Meine Auskünfte sind zwar ohne Gewähr, versuche es aber trotzdem.
Grundsätzlich gibt es bei Entscheidungen verschiedener Zollbehörden verschiedener MS keine Bindungswirkung. Dadurch, dass die genannten Waren in Belgien bzw. Deutschland erstmalig in den freien Verkehr überführt wurden, hat jede Zollbehörde für sich eine Entscheidung zu treffen, ob die Abgaben nacherhoben, d.h. nachträglich buchmäßig erfasst werden sollen, oder nicht.
Das hindert dich aber natürlich nicht, falls die Entscheidung in Deutschland anders aussehen sollte, die ggstl. Bescheide der Belgier als Beweismittel im Rahmen eines evt. Rechtsmittelverfahrens vorzulegen. Verlass dich aber nicht darauf, dass die deutsche Zollbehörde automatisch gleich entscheidet (das gibt es zwischen versch. Behörden eines MS auch sehr oft nicht)
Liebe Grüße Walter

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