Folgender Fall: Ich importiere bestimmte Rohstoffe aus dem Ausland zur Weiterverarbeitung im Inland. Diese Rohstoffe sind aufgrund EU-zollrechtlicher Bestimmungen frei von Einfuhrabgaben, den sog. „Abschöpfungen“.
Die Ware wird in mehreren Partien über die Häfen in Antwerpen und in Bremen eingeführt. Der Zoll in Antwerpen und in Bremen führen eine zolltechnische Untersuchung der eingeführten Rohstoffe durch und kommen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass die eingeführte Ware bestimmte vorgegebene Qualitätsmerkmale nicht erfüllt und daher doch Abschöpfungen zu entrichten sind; diese werden mit Steuerbescheid von mir nachgefordert.
Nach Abschluss eines von mir angestrengten Widerspruchsverfahrens gibt der belgische Zoll schließlich nach und lässt eine abschöpfungsfreie Einfuhr der Ware zu; die belgischen Zollbescheide werden aufgehoben. Der Zoll in Bremen bleibt untätig.
Meine Frage: hat die Entscheidung der Belgier aufgrund EU-Recht Bindungswirkung für die Zollbehörde in Bremen? Oder muss Bremen eine unabhängige Entscheidung treffen? Wie ist die Rechtslage?