Steuernachforderung

Hallo Steuerexperten!
Ein FA ändert einen seit einem Jahr rechtskräftigen Steuerbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, also wegen nachträglich bekannt gewordene Tatsachen. Trifft diese Regelung auch dann zu, wenn dem FA diese Tatsachen seit Einreichen der Steuererklärung dem Grunde nach bekannt waren (z.B. wenn im Mantelbogen die Anlage SO angekreuzt ist), bloß nicht in konkretem Umfang (z.B weil die Anlage SO selbst im FA verloren ging) und durch Nachfragen beim Steuerpflichtigen hätten einfach erhoben werden können (was ein Jahr später erfolgte)?

Darf das FA auf verspätete Steuernachforderungen (siehe oben) Zinsen erheben, wenn das Amt für die verspätete Nachforderung selbst verantwortlich ist?

Danke für alle Hinweise!
Wolfgang D.

Hi!

weil die Anlage SO selbst im FA verloren ging)

Unter der Annahme, es ließe sich nachweisen, dass die Anlage SO mit eingereicht wurde, handelt es sich bei der nachträglich eingereichten SO nicht um eine neue Tatsache. Das Finanzamt wird immer behaupten, die erste SO nicht erhalten zu haben, Ausfüllfehler bei den Anlagen (also Kreuz für SO, ohne dass man sie abgeben will) kommen häufiger vor und dir wird wahrscheinlich der Nachweis nicht gelingen, dass die SO bei Abgabe im Paket enthalten war.

Darf das FA auf verspätete Steuernachforderungen (siehe oben)
Zinsen erheben, wenn das Amt für die verspätete Nachforderung
selbst verantwortlich ist?

Grundsätzlich ja. Denn Nebenzweck dieser Zinsen ist es, den durch Nichtzahlung der Steuer erlangten Zinsvorteil abzuschöpfen. Bei Verschulden des Finanzamtes ist es aber möglich den Erlass der Zinsen zu beantragen. Nach der Rechtsprechung werden üblicherweise bei Verschulden des Finanzamtes 50% der Zinsen erlassen. Der Antrag sollte daher gleich auf einen Erlass in dieser Höhe gestellt werden.

BARUL76

Hallo barul,

Zinsen nach § 233a AO werden grundsätzlich nicht erlassen, sondern allenfalls Säumniszuschläge.
Diese können zu 50 % erlassen werden, wenn die Hauptschuld getilgt wurde.

Gruß

Peter (der von der „bösen“ Seite)

§ 227 AO
Hi !

Ich hätte sogar noch etwas ausführlicher argumentiert. Nach § 227 AO „können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis“ zum Teil erlassen werden. Was Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind, läßt sich im § 37 AO nachlesen. Aus diesem ergibt sich, dass auch die „steuerlichen Nebenleistungen“ zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zählen. Aus § 3 AO ergibt sich, dass die Zinsen eine steuerliche Nebenleistung sind. Und zurück zum Ursprung: Zinsen können erlassen werden.

Dass es dabei noch nach § 227 AO der Prüfung der Billigkeit bedarf, bei der sowohl sachliche als auch persönliche Billigkeitsgründe geprüft werden müssen, bleibt unbestritten. Aber nach der Fallkonstellation sollten wohl sachliche Billigkeitsgründe vorliegen, die den Teilerlass (50%) rechtfertigen.

BARUL76