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Re^5: § 4 Abs. 3 EStG ?????
Hi Thomas,
Der Steuerberater hat mich über 1.200 DM gekostet für das Jahr
1997.
Das dürfte nicht mehr als die Mindestgebühr gewesen sein (das Gesetz schreibt Mindestgegenstandswerte und Mindestgebühren vor).
Aber hier hättest Du ja denn auch das "Muster", wie das auszusehen hat.
1998 hat das ganze ne gute Freundin für nen Hunni
gemacht. Die gibts jetzt aber leider nicht mehr.
Das kommentiere ich mal nicht. *g*
Ein Angebot könnte ich Dir, selbst wenn das hier erlaubt wäre, ohne den Umfang zu kennen garnicht machen.
Für soetwas gibt es eMail und Telefon.
War die HR-Eintragung bei der Größe des Gewerbes eigentlich
notwendig?
Um ehrlich zu sein, ich glaube nein, aber die Typen von der
Industrie- und Handelskammer haben mir gesagt, daß ich -
sobald das Unternehmen einen Namen haben soll - das ganze beim
HR eintragen lassen muß.
So pauschal sehe ich das nicht.
Es ist richtig, daß der, welcher einen "Phantasiefirmennamen" führen will ins HR eingetragen werden muß, ansonsten muß mit einem ausgeschriebenen Vornamen und dem Nachnamen firmiert werden.
Ich denke aber, daß es auch möglich ist z.B. "Special Web-Design Inh. Thomas Hedderich" zu firmieren.
Wichtig ist nur die Angabe des Namens. Gaststätten heißen ja auch " zur Traube" Inh. Maxi Meier u.ä.
Man kann sich im HR auch wieder löschen lassen, wenn man nicht verpflichtet war zum Eintrag.
Aber: Ist der Firmenname nicht mehr im HR eingetragen, wird er nicht mehr so ganz "geschützt" sein.
Die Löschung wirkt aber nur für die Zukunft.
MfG
Undine