Hi,
Person X hat ein Einzelunternehmen mit 1 KFZ wo die private KFZ-Nutzung laut Fahrtenbuch bei 40% liegt. Bisher wurde die USt. für die EÜR bis 2003 mit 60% Firmenanteil geltend gemacht.
ich habe hier: http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/build…
gelesen das man ab 1.1.2004 auch für private Nutzung die volle USt. geltend machen kann. Ist das so richtig?
Angenommen Person X importiert selbst ein KFZ aus den USA bei dem 10% Importzoll und 16% USt. anfallen, sind dann die 16% Ust. sofort voll als Vorsteuer erstattbar?
Sind die 10% Importzoll vom Finanzamt erstattbar oder muss das als Betriebsausgabe abgehandelt werden?
Danke
Sven
Hi !
Angenommen Person X importiert selbst ein KFZ aus den USA bei
dem 10% Importzoll und 16% USt. anfallen, sind dann die 16%
Ust. sofort voll als Vorsteuer erstattbar?
Ja. Über die (tatsächliche) Nutzungsdauer des PKW ist dann allerdings für die private Nutzung wieder Umsatzsteuer zu zahlen.
Sind die 10% Importzoll vom Finanzamt erstattbar oder muss das
als Betriebsausgabe abgehandelt werden?
Als sogenannte Anschaffungsnebenkosten erhöht dieser Betrag die Anschaffungskosten des Kfz und ist daher über die (steuerliche) Nutzungsdauer (6 Jahre) zu verteilen.
BARUL76
Hi !
Über die (tatsächliche) Nutzungsdauer des PKW ist dann
allerdings für die private Nutzung wieder Umsatzsteuer zu
zahlen.
In diesem Handelsblatt Artikel steht doch aber das die USt. voll abgezogen werden kann, AUCH von dem privaten Nutzungsanteil (z.b. Tankstellen-Benzinrechnung), das war doch gerade der Clou der Meldung!
Hi !
In diesem Handelsblatt Artikel steht doch aber das die USt.
voll abgezogen werden kann, AUCH von dem privaten
Nutzungsanteil (z.b. Tankstellen-Benzinrechnung), das war doch
gerade der Clou der Meldung!
Das ist ja auch vollkommen richtig. In der laufenden Buchhaltung kann die volle Vorsteuer geltend gemacht werden. Und am Jahresende wird dann die private Nutzung ermittelt und darauf die Umsatzsteuer berechnet. Diese ist dann an das Finanzamt zu zahlen.
Zur besseren Einordnung des Artikels vielleicht folgendes:
Zu allen Zeiten seit Bestehen des Umsatzsteuergesetzes mußte der private Verbrauch des Unternehmers, der aus betrieblichen Mitteln (z.B. Pkw) stammte, ermittelt werden und die darauf entfallende USt wieder ans Finanzamt abgeführt werden.
GRUNDSATZ: Sinn der Umsatzsteuer ist nämlich, dass der Endverbraucher besteuert wird. Wenn also der Unternehmer zum Endverbraucher wird, hat er auch die Umsatzsteuer zu tragen. Seine dienstlichen Fahrten legt er im Rahmen seiner Kalkulation auf seine Kunden um. Er ist daher nicht Endverbraucher. Seine private Nutzung gehört aber nicht in die Kalkulation, weshalb er hierfür als Endverbraucher anzusehen ist.
ENTWICKLUNG: Bis einschließlich 31.03.1999 wurde die private Kfz-Nutzung bei der Umsatzsteuer berücksichtigt, indem zuerst die gesamte Vorsteuer aus den Kosten geltend gemacht werden durfte und dann am Jahresende (bei großen Unternehmen aber wohl auch monatlich oder quartalsweise) die Umsatzsteuer für die Ptivatnutzung ermittelt werden musste.
Ab dem 01.04.1999 wurde eine sehr umstrittene Regelung eingeführt. Diese besagte, dass nur noch 50% der Vorsteuer für Kfz-Aufwendungen (also in der laufenden Buchhaltung) als Vorsteuer abgezogen werden dürften und damit dann die umsatzsteuerliche Privatnutzung erledigt sei.
Diese Regelung ist allerdings zum 01.01.2004 wieder ausgelaufen. Es gilt daher der Rechtsstand, wie bis 31.03.1999. Es darf erst die volle Vorsteuer in Anspruch genommen werden und die Privatnutzung wird am Jahresende korrigiert.
Wenn man sich dieses Hintergrundes bewußt wird, läßt sich der Artikel des Handelsblattes vielleicht etwas besser verstehen.
BARUL76