Ein Arbeitnehmer übt eine 50%-Stelle als Krankenpfleger aus. Er studiert gleichzeitig Pflege-Management, was ihn z.B. dazu qualifiziert als Stationsleitung zu arbeiten. Könnte dieser Arbeitnehmer die für das Studium anfallenden Kosten als berufliche Fortbildung geltend machen oder hat das Studium einen „eigenständigen“ Charakter?
Hallo Reinhard,
Seit dem 01.01.2004 sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium - auch für ein berufsbegleitendes Erststudium - Kosten der Lebensführung, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen (§ 12 Nr. 5 EStG n.F.).
Die entstandenen Ausbildungs-/Studienkosten können bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € im Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG n.F.).
Zu den begünstigten Aufwendungen gehören auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung. Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind die Regelungen zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Arbeitszimmerkosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b EStG), Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) sowie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) anzuwenden.
Gruß
Michael
Hallo Michael!
Seit dem 01.01.2004 sind :Aufwendungen eines :Steuerpflichtigen
für seine erstmalige :Berufsausbildung und für ein :Erststudium…
Wie verhält es sich mit den Kosten eines Zweitstudiums, das der Steuerpflichtige als Fernstudium absolviert? Das Zweitstudium ist der derzeitigen und zukünftigen Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich. Lassen sich die Kosten des Studiums geltend machen?
Vielen Dank im Voraus
Gruß
Wolfgang
Hi !
Wie verhält es sich mit den Kosten eines Zweitstudiums, das
der Steuerpflichtige als Fernstudium absolviert? Das
Zweitstudium ist der derzeitigen und zukünftigen
Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen förderlich. Lassen sich
die Kosten des Studiums geltend machen?
Läßt sich darstellen, dass durch das Studium ein berufliches Fortkommen möglich ist, wird nach den Grundsätzen der neueren BFH-Rechtsprechung von „vorweggenommenen“ Werbungskosten oder Betriebsausgaben auszugehen sein.
BARUL76
Hallo!
Läßt sich darstellen, dass :durch das Studium ein :berufliches Fortkommen :möglich ist…
Davon gehe ich ohne weiteres aus.
…wird nach den Grundsätzen :der neueren :BFH-Rechtsprechung von :„vorweggenommenen“ :Werbungskosten oder
Betriebsausgaben auszugehen :sein.
Schön! Jetzt brauche ich „nur“ noch ein passendes BFH-Urteil. Würdest Du mir dabei auf die Sprünge helfen?
Gruß
Wolfgang
Hi !
Schön! Jetzt brauche ich „nur“ noch ein passendes BFH-Urteil.
Würdest Du mir dabei auf die Sprünge helfen?
Kenne die dem Einzelfall zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht. Aber wie wäre es denn z.B. mit:
-BFH, Urteil v. 13.2.2003, IV R 44/01, BStBl 2003 II S. 698
Umschulungskosten, die der Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit dienten
-BFH, Urteil v. 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403
Aufwendungen für die Fahrlehrer-Ausbildung.
?
Diese Urteile dürften sich sogar auf der i-net Seite des BMF (www.bundesfinanzhof.de) finden lassen.
BARUL76