Es geht um einen ledigen Arbeitnehmer, der 2004 1752,- Euro in eine pauschalbesteuerte Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge einbezahlt hat.
Frage: Muß (oder sollte) dieser Arbeitnehmer bei der Einkommenssteuererklärung 2004 die Anlage AV mit abgeben?
Frage: Wie sieht`s bei der Einkommenssteuererklärung 2005 aus, wenn der Arbeitnehmer 2005 zusätzlich steuerfreie Beiträge in eine Pensionskasse einbezahlt?
Hab mich wirklich um allgemeingültige Formulierung bemüht, aber es geht natürlich um meine eigene Steuererklärung. Würde mich wirklich sehr freuen, wenn mir jemand eine Antwort geben kann, damit das Ding baldmöglichst in den Briefkasten wandern kann.
na ja, schaden kann’s ja wohl nicht, wenn ich die Anlage AV einfach ausfülle und beilege. Leider blicke ich aber noch nicht durch.
Folgende Angaben soll ich machen:
3. Beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. Rentenvers. 2003
6. Tatsächliches Entgelt 2003
Ist das in Punkt 3. der Bruttoarbeitslohn oder der Bruttoarbeitslohn abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (oder ganz was anderes)?
Und ist da nicht unter Punkt 6. dasselbe wie unter Punkt 3. einzutragen?
Eine weitere Frage hat sich mittlerweile ergeben:
Kann ich die Beiträge zur Direktversicherung als Sonderausgaben geltend machen?
Ich weiss, das www den Steuerberater weder ersetzen kann noch will. Meine Steuererklärung war aber bisher überschaubar und leicht selbst zu machen. Die Tatsache, dass ich jetzt privat fürs Alter vorsorge, soll daran nix ändern.
Folgende Angaben soll ich machen:
3. Beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. Rentenvers. 2003
6. Tatsächliches Entgelt 2003
Ist das in Punkt 3. der Bruttoarbeitslohn oder der
Bruttoarbeitslohn abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (oder
ganz was anderes)?
Und ist da nicht unter Punkt 6. dasselbe wie unter Punkt 3.
einzutragen?
Diese Sachen sind sozialversicherungsrechtliche Fragen und haben daher mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nichts zu tun. So, wie ich deine Aussagen lese, dürfte bei dir in beide Zeilen die gleiche Zahl einzutragen sein.
Es gibt aber Fälle, in denen die zahlen abweichen. Ein Beispiel: Einem Arbeitnehmer steht nach einem Tarifvertrag monatlich € 2.500 zu. Der Betrieb zahlt aber nur € 2.000. Aus steuerlicher Sicht hat der Arbeitnemer ein Jahres-Brutto von € 24.000.
Die Sozialversicherung geht aber andere Wege. Dort gilt als Grundlage das, was dem Arbeitnehmer zusteht. Und das sind in meinem Beispiel die € 30.000 jährlich.
Dieser Arbeitnehmer müßte also in Zeile 3 die € 30.000 und in Zeile 6 die € 24.000 eintragen.
In der Fachliteratur und auch im Internet findet dieses Thema unter dem Schlagwort „Phantomlohn“.
Die Anlage AV ist nur bei einer reinen Riester-Rente auszufüllen. Dazu bekommt man vom Anlageinstitut eine Bescheinigung nach § 10a EStG, wo die fürs Finanzamt wichtigen Daten drauf stehen.
Wenn für 2004 eine Einkommensteuererklärung abgegebne wurde, liegen die Daten (Bruttolohn, tatsächliches Entgeld, Lohnersatzleistung)beim Finanzamt vor. Nur deine Sozialversicherungsnummer nicht.
Die Anlage AV ist nur bei einer reinen Riester-Rente
auszufüllen. Dazu bekommt man vom Anlageinstitut eine
Bescheinigung nach § 10a EStG, wo die fürs Finanzamt wichtigen
Daten drauf stehen.
danke für deine Antwort. Versteh ich dich richtig, ich kann mir also die Anlage AV sparen!?
Muß ich sonst noch etwas beachten? Zur Erinnerung: Mir geht es lediglich darum, was bez. der Direktversicherung mit pauschbesteuerten Beiträgen bei der Eink.St.Erklärung zu beachten ist.
Kann ich beispielsweise die pauschbesteuerten Beiträge zur Direktversicherung als Sonderausgaben geltend machen (hab ich irgendwo gelesen)? Wohl eher nicht, da die Beiträge im Bruttolohn ja gar nicht mehr enthalten sind, oder?
Gruß
Andi
Hallo
Wenn für 2004 eine Einkommensteuererklärung abgegebne wurde,
liegen die Daten (Bruttolohn, tatsächliches Entgeld,
Lohnersatzleistung)beim Finanzamt vor. Nur deine
Sozialversicherungsnummer nicht.
Folgende Angaben soll ich machen:
3. Beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. Rentenvers. 2003
6. Tatsächliches Entgelt 2003
Ist das in Punkt 3. der Bruttoarbeitslohn oder der
Bruttoarbeitslohn abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (oder
ganz was anderes)?
Und ist da nicht unter Punkt 6. dasselbe wie unter Punkt 3.
einzutragen?
Diese Sachen sind sozialversicherungsrechtliche Fragen und
haben daher mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag nichts zu tun.
So, wie ich deine Aussagen lese, dürfte bei dir in beide
Zeilen die gleiche Zahl einzutragen sein.
Es gibt aber Fälle, in denen die zahlen abweichen. Ein
Beispiel: Einem Arbeitnehmer steht nach einem Tarifvertrag
monatlich € 2.500 zu. Der Betrieb zahlt aber nur €
2.000. Aus steuerlicher Sicht hat der Arbeitnemer ein
Jahres-Brutto von € 24.000.
Die Sozialversicherung geht aber andere Wege. Dort gilt als
Grundlage das, was dem Arbeitnehmer zusteht. Und das sind in
meinem Beispiel die € 30.000 jährlich.
Dieser Arbeitnehmer müßte also in Zeile 3 die € 30.000
und in Zeile 6 die € 24.000 eintragen.
In der Fachliteratur und auch im Internet findet dieses Thema
unter dem Schlagwort „Phantomlohn“.
Soll ich also in beiden Zeilen meinen Bruttolohn eintragen oder bist du wie Nauraa der Meinung, das ich die Anlage AV überhaupt nicht abgeben muß?
Soll ich also in beiden Zeilen meinen Bruttolohn eintragen
oder bist du wie Nauraa der Meinung, das ich die Anlage AV
überhaupt nicht abgeben muß?
Für mich ist die Anlage AV ein rotes Tuch. Ob sie abzugeben ist, weiss ich nicht. Ich war in meiner Antwort davon ausgegangen, dass bei der Prüfung (Abgabe oder nicht) herauskam, dass die Anlage abzugeben ist.
Versteh ich dich richtig, ich kann mir also die Anlage AV sparen!?
Ja
Muß ich sonst noch etwas beachten? Zur Erinnerung: Mir geht es
lediglich darum, was bez. der Direktversicherung mit
pauschbesteuerten Beiträgen bei der Eink.St.Erklärung zu
beachten ist.
Nö, nix weiter
Kann ich beispielsweise die pauschbesteuerten Beiträge zur
Direktversicherung als Sonderausgaben geltend machen (hab ich
irgendwo gelesen)? Wohl eher nicht, da die Beiträge im
Bruttolohn ja gar nicht mehr enthalten sind, oder?
Genau. Wobei sich die Versicherungsbeiträge bei den meißten eh nicht auswirken.