Anerkennung nur bestimmter Firmenwagen?

Hallo Zusammen!
Könnte es passieren, dass das Finanzamt bestimmte Firmenwagen ablehnt, wie z.B. Cabrios oder relativ teure Autos?
Folgendes Beispiel:
Man kauft ein Mercedes C-Coupe oder SLK gebraucht beim Händler (bis ca.20000 EUR inkl.Mwst.) und will nun die Mwst geltend machen. Könnte es bei einem neuen, kleinem Einzelunternehmen passieren, dass man weder die Mwst. geltend machen kann, bzw. das Auto nicht als Firmenwagen anerkannt wird?

Grüße,
Daniel

Hi !

Nein.

Jedes Kfz ist sowohl aus umsatzsteuerlicher als auch aus ertragssteuerlicher Sicht (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer, Soli) zu berücksichtigen. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht durchzuführen.

ABER: Für die Privatnutzung sind, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, monatlich 1% des Bruttolistenpreises (also mit Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt der Erst zulassung (also nicht dein Kaufpreis) als fiktive Einnahme anzusetzen. Je teurer also das Kfz zum „Zeitpunkt der Erstzulassung“ war, umso höher sind diese „fiktiven Einnahmen“ und umso höher könnte damit eine Steuerbelastung ausfallen.

Es sollte daher beim Aufbau eines Unternehmens weniger auf Prestige-Objekte, denn mehr auf eine solide Finanzbasis Wert gelegt werden.

BARUL76

Danke Für Deine schnelle Antwort!

Wie würde der Kauf eines gebrauchten KFZ von einem Händler überhaupt von Statten gehen?
Man könnte dann doch zunächst die Mwst. geltend machen, oder?
Ein fahrtenbuch wird von einem GPS-Navi ohnehin geführt.

Daniel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi !

Nein.

Jedes Kfz ist sowohl aus umsatzsteuerlicher als auch aus
ertragssteuerlicher Sicht (Einkommensteuer, Gewerbesteuer,
Kirchensteuer, Soli) zu berücksichtigen. Eine
Angemessenheitsprüfung ist nicht durchzuführen.

hallo,

m.e. ist vost-abzug nur möglich, wenn das fahrzeug zu mindestens 10% betrieblich genutzt wird…

gruß vom inder

Wie würde der Kauf eines gebrauchten KFZ von einem Händler
überhaupt von Statten gehen?
Man könnte dann doch zunächst die Mwst. geltend machen, oder?

Ja. Wobei es freilich sein kann, daß die Mwst bei einem Gebrauchten deutlich niedriger ausfällt (wg. Differenzbesteuerung), nämlich falls der Händler den Gebrauchten von Privat gekauft hat. Dann fallen z.B. bei 20K Kaufpreis statt 2.500 nur vielleicht 700 Euro Mwst an.

Dann interessiert auch mich noch was zur Abschreibung:
über welchen Zeitraum wird ein Gebrauchter abgeschrieben, wenn man ihn im Alter von z.B. drei, fünf oder gar acht Jahren kauft?

Ein fahrtenbuch wird von einem GPS-Navi ohnehin geführt.

Da vermindert freilich den Aufwand etwas, aber den nervigsten Teil hast du dann immer noch an der Backe: hinterher am PC für jede einzelne Fahrt die Begründung rausfieseln, und z.B. von jedem Kunden, den du besuchst, Namen und Anschrift angeben sowie den Zweck deines Besuchs.

Nebenbei: ich hab’s anders gemacht. Ich hab als Firmenwagen ein praktisches Modell neu gekauft, und meine alte Mühle für Privatfahrten behalten. So kann man dem FA auch nachweisen, daß man den Firmenwagen ausschließlich geschäftlich nutzt, dann fällt keine Privatpauschale an.

Andere Leute treiben das übrigens noch viel bunter, leasen geschäftlich einen 200.000-Euro-Renner, und halten als Privatwagen einen alten Polo in petto.

Vorsteuerabzug bei Kauf aus Differenzbesteuerung
Hallo Vovin,

Ja. Wobei es freilich sein kann, daß die Mwst bei einem
Gebrauchten deutlich niedriger ausfällt (wg.
Differenzbesteuerung), nämlich falls der Händler den
Gebrauchten von Privat gekauft hat. Dann fallen z.B. bei 20K
Kaufpreis statt 2.500 nur vielleicht 700 Euro Mwst an.

Das ist - aus der Sicht des Käufers - falsch. Der Wiederverkäufer darf nämlich keine USt ausweisen, wenn er die Differenzbesteuerung anwendet (§ 25a Abs 6 UStG). Und wo keine USt ausgewiesen ist, gibts auch keinen Vorsteuerabzug.

So kann man dem FA auch nachweisen,
daß man den Firmenwagen ausschließlich geschäftlich nutzt,
dann fällt keine Privatpauschale an.

Das ist lange her.

Für den Unternehmer gilt stur §6 (1) Nr. 4 EStG, und der sieht als einzige Alternative zum Ansatz der Pauschale von 1% des Listenpreises das Fahrtenbuch vor. Etwas mehr Details stehen in den analogen Normen für die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Dienstwagennutzung bei Arbeitnehmern. Ich zitiere Abschnitt 31 (9) Satz 5 LStR: „Kürzungen der Werte, z.B. wegen (…) eines privaten Zweitwagens (…) sind nicht zulässig.“

Für Deine zitierte Empfehlung bitte ich um nähere Begründung.

Schöne Grüße

MM

Firmenwagen privat

Das ist - aus der Sicht des Käufers - falsch. Der
Wiederverkäufer darf nämlich keine USt ausweisen, wenn er die
Differenzbesteuerung anwendet (§ 25a Abs 6 UStG).

Aha, wieder was gelernt. Danke für die Klarstellung.

Für den Unternehmer gilt stur §6 (1) Nr. 4 EStG, und der sieht
als einzige Alternative zum Ansatz der Pauschale von 1% des
Listenpreises das Fahrtenbuch vor.

Das ist ein bißchen Definitionssache. Da steht unter anderem „durch Belege“ – aber wenn ich nun mittels Kfz-Brief etc.pp belege, daß ich ein zweites Auto nur für Privatfahrten habe?

Für Deine zitierte Empfehlung bitte ich um nähere Begründung.

Zunächst wäre ich gar nicht auf die Idee gekommen. Bis ich jemanden traf, der die Geschichte mit dem 200.000-Euro-Firmenwagen seit Jahren durchzieht. Dann hab ich eben meine Steuerberaterin gefragt, und die hat auch nicht nein gesagt.

Wir probieren’s also einfach mal aus. Da das Auto neu ist, steht der Beweis noch aus. Zuvor hatte ich für die Firma einen LKW, bei dem mir nichtmal das Finanzamt Privatnutzung unterstellen könnte. :wink: Jetzt argumentiere ich eben, der Kombi ist der Ersatz für den Laster - was nebenbei gesagt auch stimmt.