Hallo Mac,
der vorgetragene Fall ist das pure Chaos, vor allem wegen der gänzlich unklaren Begriffe.
Folgender Fall: Ein Student arbeitet bei einer Firma auf
400,-Euro Basis (Stkl. 1)
Wie jetzt? Üblicherweise bedeutet der entsetzlich schwammige, aber leider von Arbeitgebern unausrottbar zäh verwendete Begriff „400-€-Basis“, dass der Lohn im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber pauschal versteuert wird und dass der AG pauschale Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung abführt.
Da hat dann die Lohnsteuerkarte aber nicht viel zu suchen, es sein denn, der Arbeitgeber will sie haben, um bei Überschreiten der Grenzen für die Pauschalierung ordentlich abrechnen zu können, eventuell auch, um bei Vorliegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse die besseren Karten zu haben.
Was genau Sache ist, steht auf der Lohnabrechnung. Die Angaben daraus bräuchten wir, um etwas Ordentliches zum vorliegenden Fall sagen zu können.
bei einer anderen Firma arbeitet er
auch auf 400,-Euro-Basis (kurzzeitige Beschäftigung)
Hier ist wahrscheinlich ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis gemeint; da hat dann aber die 400€-Grenze nix zu sagen, aber die Beschäftigung darf nicht „berufsmäßig“ ausgeübt werden: Es muss sich um ein Einspringen bei einer unvorhersehbaren Situtation handeln.
und hat
dem Personalchef seine Lohnsteuerkarte (Klasse 6) gegeben. Auf
seiner Verdienstabrechung wird er jedoch auf Stkl. 1
abgerechnet. Was soll er jetzt tun?
Das hängt davon ab, ob beide Jobs regulär nach LSt-Tabelle und ohne irgendwelche Sonderbehandlungen (Pauschalierung) abgerechnet werden. (Ich persönlich würde das in einem so vage dokumentierten Fall so handhaben, aber eher mit 2 * 6 als 2 * 1…). Zu Erkennen ist dieses, wie gesagt, an den Abrechnungen: Wie siehts mit KV-, SV-Beiträgen aus? Was ist zur Versteuerung angegeben?
Wenn beide Jobs nach LSt-Tabelle abgerechnet werden, gibt es auch für beide eine Lohnsteuerbescheinigung. Wenn diese dem FA bei der ESt-Erklärung vorgelegt werden, wird die ESt in jedem Fall nach Maßgabe des bescheinigten Bruttoverdienstes festgesetzt, unabhängig von den LSt-Klassen. In diesem Fall sind alle Beteiligten zum Zeitpunkt der Veranlagung aus dem Schneider. (Wenn das beim gleichen AG öfter mal passiert, kann die Vorlage der 6er LSt-Karte mit der Steuerbescheinigung nach Klasse 1 u.U. eine Lohnsteuer-Außenprüfung ins Rollen bringen…).
Wenn es sich tatsächlich um ein geringfügiges und ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt, die mit den entsprechenden Pauschalen durch den AG behandelt werden, gibt es keine Lohnsteuerbescheinigungen und auch keine ESt-Erkärung dafür.
Wenn Du uns etwas zu den Abrechnungen erzählen kannst, lässt sich Genaueres sagen.
Schöne Grüße
MM