Steuerbescheid erhalten: Verlustvortrag ok?

Verluste ( -3.200DM ) aus Aktiengeschäften habe ich aufgelistet und mit Belegen meiner Steuererklärung 1999 beigelegt.

Der Bescheid beinhaltet unter „Sonstige Einkünfte“:

Einkünfte aus priv. Veräußerungsgeschäften -3207
Verluste aus priv. Veräußerungsgeschäften -3207
verbleiben 0
Einkünfte 0

Ist der Verlustvortrag damit amtlich und kann ich steuerpflichtige Gewinne in 2000
mit dem Verlust aus 1999 verrechnen?

Danke für eure Antworten!

Hi,

Verluste aus Aktiengeschäften (auch hier nur bei Spekulationsverlusten) können nur im gleichen Jahr mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich.

Gruß,
Micha

Hallo,

Verluste aus Aktiengeschäften (auch hier nur bei
Spekulationsverlusten) können nur im gleichen Jahr mit
gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Ein Verlustvortrag
ist nicht möglich.

Diese Aussage ist definitiv falsch, seit 01.01.99 ist dies sehr wohl möglich.

Ich denke, daß dies mit dem Steuerbescheid so in Ordnung ist. Da bin ich mir allerdings, im Gegensatz zu der prinzipiellen Aussage, daß dies möglich ist, nicht ganz sicher. Wenn Du hier keine definitive Antwort bekommst, frag’ doch einfach beim Finanzamt an.

Gruß
Werner

Hallo Werner,
da ich davon betroffen warn, hab ich mir die Änderung 1999 gut durchgelesen, ich bleibe bei meiner Aussage, das bei Spekulationsverlust kein Vortrag möglich ist.

Gruß,
Micha

Hallo Ihr,

da ich davon betroffen warn, hab ich mir die Änderung 1999 gut
durchgelesen, ich bleibe bei meiner Aussage, das bei
Spekulationsverlust kein Vortrag möglich ist.

also…
§ 23 Abs. 3 EStG (Fassung StEntlG 1999/2000/2001):
„…; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.“

Geltung hat dies für Verluste nach § 23, die nach dem 31.12.1998 erzielt werden.

MfG
Undine

Hm *grübelgrübel*
Hi Undine,

Dank für die Mühe der Bekehrung - ich schau es mir doch noch mal genau an, gegen die Macht der Wissenden ist eben kein Kraut gewachsen :wink:)

Gruß,
Micha

P.S. „Schlichtung“ hab ich gerade auf die Unwortliste gesetzt, aber das ist ein anderes Thema…

und noch 'ne Antwort
Verlust aus Spekulationsgeschäften mit Aktien lassen sich sehr wohl vortragen auf das Jahr 20008auch darüber hinaus, bis man eben irgendwann Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Aktien hat).
Hierüber bekommt man einen Verlustfeststellungsbescheid (heißt wirklich so).
Das Problem ist allerdings, das dieser sich programmgemäß zurzeit bei den meisten Finanzämtern noch nicht erstellen läßt, die Programmierer sind dort voll im Streß, da dieses ab dem Jahr 1999 erstmalig so geregelt ist.
Also abwarten: spätestens vor dem Steuerbescheid 2000 sollte man so einen Bescheid bekommen, damit der Verlust dann mit Gewinnen verrechnet werden kann.

Gruß
Peter

Verlust aus Spekulationsgeschäften mit Aktien lassen sich sehr
wohl vortragen auf das Jahr auch darüber hinaus, bis man
eben irgendwann Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Aktien
hat).

Ob es dann noch ein Finanzamt gibt? :smile:)

cu

Vielen Dank für eure Beiträge.

Peter,
kriege ich den Verlustfeststellungsbescheid automatisch zugeschickt oder soll ich nachhaken beim FA?
Oder ist es schon mit meinem Steuerbescheid (siehe meine Frage oben) (vorerst) amtlich?

Dank & tschüß
Peter

Der Bescheid muss (eigentlich) vor dem nächsten Einkommensteuerbescheid kommen, wenn nicht, dann nachhaken.

Peter

Hi Peter,

Der Bescheid muss (eigentlich) vor dem nächsten
Einkommensteuerbescheid kommen, wenn nicht, dann nachhaken.

Da ja § 10d EStG nicht greift, wo steht (EStG; AO) daß bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften ein extra Bescheid, neben der Feststellung des Verlustes im Einkommensteuerbescheid, erlassen werden muß bzw. erlassen wird?
Ich habe weder im EStG noch „sonstewo“ eine derartige Vorschrift gefunden… aber es interessiert mich nun doch :smile:)

Danke
Undine

Hallo Undine,

kommt aber, ist versprochen. Die Programmierer arbeiten wie verückt daran. Deswegen gibt es ab 99 ja auch extra die Anlage VA, da kennziffermäßig die Verluste nach der jeweiligen Einkommensart erfaßt, gespeichert und per Bescheid mitgeteilt werden können.
Die Aufteilung ist notwendig, da ja Verluste über 100.000 nicht mehr vertikal verrechnet werden dürfen.
Irgendwann läuft auch dieses Programm beim FA, bin ich mir sicher.

Gruß
Peter

Hi Peter,

kommt aber, ist versprochen. Die Programmierer arbeiten wie
verückt daran. Deswegen gibt es ab 99 ja auch extra die Anlage
VA, da kennziffermäßig die Verluste nach der jeweiligen
Einkommensart erfaßt, gespeichert und per Bescheid mitgeteilt
werden können.
Die Aufteilung ist notwendig, da ja Verluste über 100.000
nicht mehr vertikal verrechnet werden dürfen.

Ist ja alles richtig, aber das steht alles im § 10d EStG.
Dieser ist aber für Verluste aus Privaten Veräußerungsgeschäften nicht einschlägig.

Ich tendiere eher dazu, daß Verluste aus pVg nicht gesondert festgestellt werden, sondern im Einkommensteuerbescheid, wie vom Fragesteller beschrieben.
Ich laß mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen :smile:)

MfG
Undine

Kleine Wette?
Hi Undine,

wenn das nur im Einkommensteuerbescheid mitgeteilt werden würde, hätte man keine Möglichkeit, sofort Einspruch einzulegen. Sondern das wäre erst dann möglich, wenn man irgendwann in 10 oder 20 Jahren Verluste mit Gewinnen verrechnet haben möchte.
Der Einkommensteuerbescheid besteht ja rein rechtlich nur aus der festgesetzten Steuer und sonst nichts.
§ 2 Abs 3 zwingt daher die Finanzverwaltung, einen entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid mit den Differenzierungen zu erlassen.

Gruß
Peter

Hallo Peter,

mal was vorweg:
Ich will mich nicht streiten *g* und mir geht es nur um die Theorie.

wenn das nur im Einkommensteuerbescheid mitgeteilt werden
würde, hätte man keine Möglichkeit, sofort Einspruch
einzulegen. Sondern das wäre erst dann möglich, wenn man
irgendwann in 10 oder 20 Jahren Verluste mit Gewinnen
verrechnet haben möchte.
Der Einkommensteuerbescheid besteht ja rein rechtlich nur aus
der festgesetzten Steuer und sonst nichts.

Das ist nicht ganz so!
Der ESt-Bescheid ist auch ein Grundlagenbescheid für den/die abzugsfähigen Verluste. Beschwer (Voraussetzung für einen Einspruch) ist auch bei ESt = 0,00, aber fehlerhafter Berechnung möglich (BFH, Rest mag ich jetzt nicht suchen *g*)

§ 2 Abs 3 zwingt daher die Finanzverwaltung, einen
entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid mit den
Differenzierungen zu erlassen.

Völlig korrekt. Aber…
Der § 23 Abs. 3 geht, als Spezialvorschrift, dem § 2 Abs. 3 (ebenfalls vom BFH entschieden). Nun schließt ja § 23 Abs. 3 die Anwendung von § 10d aus und läßt nur die analoge Anwendung für die Verlustverrechnung mit gleichartigen EK zu.

Die Anlage VA, die ja eigentlich nur der Beschränkung des Verlustrücktrages auf den vorangegangenen VZ dienen soll, enthält natürlich auch die Pos. für Verluste aus privaten Vg.
Hier sollte man aber nur die eintragen, die man in den vorigen VZ rücktragen will.

Was mich stört ist, daß es keine gesetzliche Grundlage gibt, die die FW zwingt einen sep. Bescheid für derartige Verluste zu erlassen.
Das ist nicht die einzige „Lücke“ in den geänderten Vorschriften… ist also wie immer :smile:)

Das Problem ist nun, wie zwinge ich das FA einen solchen Bescheid zu erlassen, welche Vorschrift ist einschlägig?

§ 2 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 enthalten beide nichts was auf den Erlaß eines Bescheides abzielt. § 10d wird durch § 23 Abs. 3 ausgeschlossen.
Man kann sich max. auf den Satz 7 im § 23 Abs. 3 ( "… nach Maßgabe des § 10d…) berufen, aber ob das im E-Fall ausreicht?

Schönes WE noch
Undine
*dieimmernochamarbeitenist*