Hallo Peter,
mal was vorweg:
Ich will mich nicht streiten *g* und mir geht es nur um die Theorie.
wenn das nur im Einkommensteuerbescheid mitgeteilt werden
würde, hätte man keine Möglichkeit, sofort Einspruch
einzulegen. Sondern das wäre erst dann möglich, wenn man
irgendwann in 10 oder 20 Jahren Verluste mit Gewinnen
verrechnet haben möchte.
Der Einkommensteuerbescheid besteht ja rein rechtlich nur aus
der festgesetzten Steuer und sonst nichts.
Das ist nicht ganz so!
Der ESt-Bescheid ist auch ein Grundlagenbescheid für den/die abzugsfähigen Verluste. Beschwer (Voraussetzung für einen Einspruch) ist auch bei ESt = 0,00, aber fehlerhafter Berechnung möglich (BFH, Rest mag ich jetzt nicht suchen *g*)
§ 2 Abs 3 zwingt daher die Finanzverwaltung, einen
entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid mit den
Differenzierungen zu erlassen.
Völlig korrekt. Aber…
Der § 23 Abs. 3 geht, als Spezialvorschrift, dem § 2 Abs. 3 (ebenfalls vom BFH entschieden). Nun schließt ja § 23 Abs. 3 die Anwendung von § 10d aus und läßt nur die analoge Anwendung für die Verlustverrechnung mit gleichartigen EK zu.
Die Anlage VA, die ja eigentlich nur der Beschränkung des Verlustrücktrages auf den vorangegangenen VZ dienen soll, enthält natürlich auch die Pos. für Verluste aus privaten Vg.
Hier sollte man aber nur die eintragen, die man in den vorigen VZ rücktragen will.
Was mich stört ist, daß es keine gesetzliche Grundlage gibt, die die FW zwingt einen sep. Bescheid für derartige Verluste zu erlassen.
Das ist nicht die einzige „Lücke“ in den geänderten Vorschriften… ist also wie immer
)
Das Problem ist nun, wie zwinge ich das FA einen solchen Bescheid zu erlassen, welche Vorschrift ist einschlägig?
§ 2 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 enthalten beide nichts was auf den Erlaß eines Bescheides abzielt. § 10d wird durch § 23 Abs. 3 ausgeschlossen.
Man kann sich max. auf den Satz 7 im § 23 Abs. 3 ( "… nach Maßgabe des § 10d…) berufen, aber ob das im E-Fall ausreicht?
Schönes WE noch
Undine
*dieimmernochamarbeitenist*