Steuerliche Behandlung von geschäftl. PKW

Hallöle,

folgende Konstellation: ein Freiberufler möchte sich einen geschäftlichen Pkw zulegen und überlegt, wie er ihn finanziell „laufen lässt“:

(i) voll kaufen
(ii) finanzieren oder
(iii) leasen.

Wie ist in den verschiedenen Fällen die steuerliche Behandlung? Die 1%-Regelung dürfte in jedem Falle greifen? Insbesondere:

Was kann der Freiberufler bei den drei Varianten gewinnmindernd ansetzen?

Welche Bedeutung hat es, dass der Pkw (es ist ein Gebrauchtwagen) MWSt ausweisbar ist?

Der Freiberufler wird bei (i) die USt über den Zeitlauf der Abschreibung zurückbekommen?

Was ist bei (ii) und (iii)?

Vielen Dank und viele Grüße

Zuerst ist eine betriebswirtschaftliche Beurteilung schon mal das Wichtigste. Kann ich mir einen Vollkauf überhaupt leisten oder wie finanziere ich Ihn, ect.? Was für ein Auto will ich? Letztendlich sollten sich (im Regelfall) die Kosten eines Investitionsguts natürlich wieder reinholen lassen.

Zu den Varianten:

(i) voll kaufen
(ii) finanzieren oder
(iii) leasen.

Beim Vollkauf und der Finanzierung über Darlehen können die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer verteilt geltend gemacht werden (AfA). D.h. Bei 5 Jahren Nutzung können 5 Jahre jeweils 20 % (linear) geltend gemacht werden.

Wurde das Darlehen zur Finanzierung eines betrieblichen Pkw aufgenommen können auch die Darlehensgebühren und –zinsen als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Beim Leasing hingegen kommen „an Stelle“ der AfA die Leasingraten, die sofort in voller Höhe zum Zuge kommen. Die laufenden Kosten werden bei allen Varianten angesetzt, wie si anfallen.

Was die Umsatzsteuer betrifft: Beim Kauf (egal wie er finanziert wird) wird die Vorsteuer mit der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht (Aufpassen bei einer evtl. Differenzbesteuerung !!!), d.h. die Vorsteuer wird nicht auf die Nutzungsdauer verteilt. Die Anschaffungskosten beziehen sich immer auf den Nettowert. Ebenso ist der Nettowert die Bemessungsgrundlage für die AfA-Berechnung.

Beim Leasing wird entsprechend mit Zahlung der jeweiligen Rate die darauf entfallende VoSt geltend gemacht.

Als steuertaktisches Element wäre z.B. eine degressive AfA zu überlegen. Ebenso entfällt der Eigenverbrauch bei einer über 95 % liegenden betrieblichen Nutzung. Ein Nachweis im Jahr der Anschaffung durch ein sauber geführtes Fahrtenbuch, wäre dabei im Regelfall ausreichend. Ebenso können die Kosten quotenmäßig über ein Fahrtenbuch ermittelt werden. Da dies jedoch relativ aufwendig ist sollte der steuerliche Vorteil entsprechend hoch sein.

Ich hoffe, hiermit weitergeholfen zu haben, denke aber, dass im Zweifel eine persönliche, fachliche Beratung nicht verkehrt ist!

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Beim Vollkauf und der Finanzierung über Darlehen können die
Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer verteilt geltend
gemacht werden (AfA). D.h. Bei 5 Jahren Nutzung können 5 Jahre
jeweils 20 % (linear) geltend gemacht werden.

hallo,

sind jetzt regelmäßig 6 jahre…

überlegen. Ebenso entfällt der Eigenverbrauch bei einer über
95 % liegenden betrieblichen Nutzung.

  • wäre mir neu - wo steht denn das ?

Ein Nachweis im Jahr der

Anschaffung durch ein sauber geführtes Fahrtenbuch, wäre dabei
im Regelfall ausreichend.

  • nur im jahr der anschaffung ? - halte ich für sehr gewagt…

Ich hoffe, hiermit weitergeholfen zu haben, denke aber, dass
im Zweifel eine persönliche, fachliche Beratung nicht verkehrt
ist!

  • von wem ?

gruß vom inder

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Hallo Inder,

Pkw-AfA i.d.R.6 Jahre´- stimmt. Bei gebrauchten Pkw allerdings regelmäßig weniger.

überlegen. Ebenso entfällt der Eigenverbrauch bei einer über 95 % liegenden betrieblichen Nutzung.

  • wäre mir neu - wo steht denn das ?

vgl. BMF-Schreiben vom 2. Mai 2000 - IV D 1 - S 7303 b – 1/00 -

Ein Nachweis im Jahr der
Anschaffung durch ein sauber geführtes Fahrtenbuch, wäre dabei
im Regelfall ausreichend.

  • nur im jahr der anschaffung ? - halte ich für sehr
    gewagt…

Ich ehrlich gesagt auch; allerdings kenne ich Fälle aus der Praxis, in denen dieser Anscheinsbeweis auch einer BP stand gehalten hat.

Ich denke, dass
eine persönliche, fachliche Beratung im Zweifel nicht verkehrt
ist!

  • von wem ?

Von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater!

Gruß akkon

überlegen. Ebenso entfällt der Eigenverbrauch bei einer über
95 % liegenden betrieblichen Nutzung.

  • wäre mir neu - wo steht denn das ?

vgl. BMF-Schreiben vom 2. Mai 2000 - IV D 1 - S 7303 b – 1/00

hallo akkon,

das gilt für den vorab getätigten vorsteuerabzug - die private nutzung ist trotzdem (auch unter 5%) der besteuerung zu unterwerfen

gruß vom inder

Auszug aus dem schreiben:

>>>>>>Bei Fahrzeugen, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt werden, kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus den Unterhaltskosten in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann bei einer geringfügigen nichtunternehmerischen Nutzung
eines Fahrzeugs (höchstens 5 %) ein voller Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt nach § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG als fiktive entgeltliche Leistung der Umsatzbesteuerung.