gibts eigentlich was neues in bezug auf die kürzung des vorwegabzuges der vorsorgeaufwendungen bei ehegatten, die beide einkünfte aus nichtselbständiger arbeit haben, wobei jedoch nur einer eine versicherungspflichtige tätigkeit ausübt (war der ges.GF einer GmbH und die Ef mit geringen einkünften in dem Fg urteil)…
das war der beschluss vom bfh:
BFH, Beschluss v. 14.4.2003, XI B 226/02, BFH/NV 2003 S. 995.
habe gerade in einem fall mit dem FA telefoniert und erfahren, dass das urteil wohl seit 09/2004 angewandt wird - änderung von amtswegen erfolgt nicht automatisch sondern man muss antrag auf änderung stellen…reicht aus, da der vorläufigkeitsvermerk im hinblick auf 10C(3) EStG greift…also kein enspruch notwendig und wohl für alle jahre möglich, in denen noch keine festsetzungsverjährung eingetreten ist…
gruß vom inder
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Wir haben in unserem Bundesland die Anweisung, dass der allgemeine Vorläufigkeitsvermerk nicht (!) ausreicht.
Der allgemeine Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich nur darauf, dass Vorsorgeaufwendungen überhaupt gekürzt werden, er bezieht sich aber nicht auf deine Problematik.
Na ja, vielleicht hat dein Sachbearbeiter diese Erkenntnis nicht und es klappt !
ich hatte die dame vom amt extra diesbezüglich gefragt, und sie hat dann ihre verwaltungsanweisung zitiert, wonach dieser tatbestand den vorläufigkeitsvermerk erfüllt - wir werden sehen…
gruß vom inder
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in NRW sieht die Lage wie folgt aus:
…
2. Verfahrensrechtliche Hinweise
a) Anhängige Enspruchsverfahren können unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung erledigt werden.
b) Andere Fälle sind nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Steuerpflichtigen aufzugreifen.
c) Im BMF-Schreiben wird ausgeführt, dass „der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen keine eigenständige Änderungsmöglichkeit eröffnet“ (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004, Az: XI R 50/03). Sollte gegenüber dem Steuerpflichtigen der Eindruck erweckt worden sein, aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks könne der Einkommensteuerbescheid (zu seinen Gunsten) geändert werden, falls der BFH in den Fällen der zusammenveranlagten Ehegatten gegen die Verwaltung entscheiden sollte, und hat
der Steuerpflichtige deshalb von der Einlegung eines Einspruchs abgesehen oder
einen bereits eingelegten Einspruch zurückgenommen oder
das Finanzamt einen eingelegten Einspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen,
ist sein Antrag auf Änderung wie folgt zu bearbeiten:
Wurde der Steuerpflichtige von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten und ist die Jahresfrist i.S.d. § 110 Abs. 3 AO noch nicht abgelaufen, ist dem Steuerpflichtigen zur Eröffnung der Einspruchsmöglichkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren.
Bei einer durch eine irreführende Äußerung des Finanzamts bewirkten Einspruchsrücknahme ist die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme festzustellen und das Rechtsbehelfsverfahren fortzusetzen, falls dem nicht der Ablauf der Jahresfrist gem. § 362 Abs. 2 Satz 2 AO entgegensteht.
Soweit die vorgenannten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht bestehen, ist der vorläufige Einkommensteuerbescheid zur Anwendung der o.g. BFH-Rechtsprechung im Billigkeitswege zu ändern.
Die dargestellten Grundsätze gelten sinngemäß in den Fällen, in denen neben der Problematik der zusammenveranlagten Ehegatten auch die Kürzung des Vorwegabzugs des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH (s. BFH-Urteil vom 16.10.2002, BStBl 2004 II, 546) streitig war (sog. „Mischfälle“) und beim Steuerpflichtigen unter Hinweis auf die enthaltene Problematik der zusammenveranlagten Ehegatten der Eindruck erweckt worden ist, die gesamte Problematik sei vom maschinellen Vorläufigkeitsvermerk umfasst.
Gruß
Michael
>>>>>>Soweit die vorgenannten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht bestehen, ist der vorläufige Einkommensteuerbescheid zur Anwendung der o.g. BFH-Rechtsprechung im Billigkeitswege zu ändern.
Hi,
nach meinen höchstaktullen Infos vom letzten Freitag, ist die Vorläufigkeitserklrärung aus Billigkeitsgründen auch auf diese Fälle auszudehnen, soll aber wieder abgeschafft werden.
Ich kann also auch nur zur Eile raten, natürlich, ein Antrag auf Änderung ist in diesen Fällen zu stellen.
Wir sind da fein raus, haben überall Einspruch eingelegt, die Änderungen erfolgen daher zur Zeit „von selbst“.
Hallo Inder,
so wie das hier im Amt erläutert wurde, kommt es nur auf die richtige Begründung des Steuerpflichtigen an. Sogar der Fall, indem der Stpfl. behauptet, irgendwann mal beim FA angerufen zu haben, reicht nach hiesiger Meinung schon aus, um zu ändern.
Ansonsten soll in dieser Sache kurzfristig wieder was neues kommen, was auch immer.
Gruß
Michael